Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte im Jahr 1994 vom Rechtsvorgänger der Klägerin eine Wohnung in Berlin angemietet. Im Mietvertrag hieß es: "Eine Untervermietung bis zu zwei Personen ist gestattet. Diese Untervermietungsgenehmigung kann widerrufen werden. Bei Aufgabe der Wohnung sind die Untermieter zum gleichen Zeitpunkt zu entfernen".
Das AG wies die Räumungsklage der Klägerin ab; das LG gab ihr statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin war nicht gem. § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, da der Beklagte seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht verletzt hatte.
Unerheblich war, ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hatte, angesichts des Widerrufs der Untervermietungserlaubnis verpflichtet war, das Untermietverhältnis zu beenden und für eine einen Auszug der Untermieter zu sorgen. Denn der Beklagte hatte im Anschluss an seine Kündigung einen Räumungsprozess gegen die Untermieter betrieben und damit alle rechtlich zulässigen und erforderlichen Schritte unternommen, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und einen Auszug der Untermieter herbeizuführen.
Der Beklagte verletzte seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin auch nicht dadurch, dass er mit den Untermietern im Februar/März 2012 einen Räumungsvergleich unter Bewilligung einer Räumungsfrist bis Ende Juni 2012 abschlossen hatte. Denn mit der anderenfalls erforderlichen Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens hätte eine Räumung jedenfalls nicht deutlich früher erreicht werden können.
Linkhinweise:
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