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Eigenbedarfskündigung: Vorratskündigung mit gegenwärtig noch nicht absehbarem Nutzungswunsch reicht nicht aus

BGH 11.10.2016, VIII ZR 300/15

Für eine Kündi­gung we­gen Ei­gen­be­darfs gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht eine sog. Vor­ratskündi­gung, der ein ge­genwärtig noch nicht ab­seh­ba­rer Nut­zungs­wunsch der Ei­gen­be­darfs­per­son zu­grunde liegt, nicht aus. Setzt der Ver­mie­ter den be­haup­te­ten Selbst­nut­zungs­wil­len nach dem Aus­zug des Mie­ters nicht in die Tat um, so liegt der Ver­dacht nahe, dass der Ei­gen­be­darf nur vor­ge­scho­ben ge­we­sen ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war Mie­te­rin ei­ner Ein­zim­mer­woh­nung des Be­klag­ten. Die­ser hatte das Miet­verhält­nis im April 2011 zum 31.1.2012 gekündigt und gel­tend ge­macht, die Woh­nung werde "drin­gend" benötigt, um seine pfle­ge­bedürf­tige, weit über 80-jährige Mut­ter auf­zu­neh­men. Der nach­fol­gende Räum­ungs­rechts­streit wurde durch einen Pro­zess­ver­gleich be­en­det, in dem die Par­teien eine Räum­ungs­frist bis zum 31.8.2012 ver­ein­bar­ten und die Kläge­rin bei frist­ge­rech­tem Aus­zug 1.000 € er­hal­ten sollte.

Seit dem Aus­zug der Kläge­rin im Au­gust 2012 steht die von ihr geräumte Woh­nung leer. Die Mut­ter des Be­klag­ten zog nicht um und ver­st­arb im No­vem­ber 2014. Die Par­teien strit­ten darüber, ob die Mut­ter des Be­klag­ten ihr Haus wirk­lich ver­las­sen und in die Woh­nung des Be­klag­ten um­zie­hen wollte. In­so­fern nahm die Kläge­rin den Be­klag­ten auf Scha­dens­er­satz i.H.v. 23.642 € we­gen vor­getäusch­ten Ei­gen­be­darfs in An­spruch.

AG und LG wie­sen die ab. Auf die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Kläge­rin hob der BGH den Be­schluss des LG auf und wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an eine an­dere Kam­mer des Be­ru­fungs­ge­rich­tes zurück.

Die Gründe:
Die Kläge­rin rügte zu Recht, dass das Be­ru­fungs­ge­richt bei der Be­ur­tei­lung, ob zum Zeit­punkt der Kündi­gung und bis zum Ab­lauf der Kündi­gungs­frist tatsäch­lich Ei­gen­be­darf be­stan­den hatte, in mehr­fa­cher Hin­sicht ent­schei­dungs­er­heb­li­ches Vor­brin­gen der Kläge­rin un­ter Ver­let­zung ih­res An­spruchs auf recht­li­ches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG außer Acht ge­las­sen hatte.

So ist etwa Vor­aus­set­zung ei­ner zulässi­gen Wahr­un­ter­stel­lung, dass die Be­haup­tung so über­nom­men wird, wie die Par­tei sie auf­ge­stellt hat. Bei vollständi­ger Wahr­un­ter­stel­lung folgte hier aus der Be­haup­tung der Kläge­rin, dass die Mut­ter des Be­klag­ten nicht nur zur Zeit des Te­le­fo­nats im Fe­bruar 2014, son­dern nie­mals ernst­lich be­ab­sich­tigt hatte, aus ih­rem Haus aus­zu­zie­hen. Da­mit war die Be­weiswürdi­gung durch das Be­ru­fungs­ge­richt nicht ver­ein­bar. Schließlich hatte es das Vor­brin­gen der Kläge­rin zur feh­len­den Um­zugs­ab­sicht der Mut­ter des Be­klag­ten be­reits in sei­nem we­sent­li­chen Kern nicht er­fasst und da­mit ge­gen das Ver­fah­rens­grund­recht der Kläge­rin auf Gewährung recht­li­chen Gehörs ver­stoßen.

Der zeit­li­che Ab­lauf war im vor­lie­gen­den Fall ein deut­li­ches An­zei­chen dafür, dass die Kündi­gung im April 2011 zum 31.1.2012 eine mögli­che spätere Nut­zung erst vor­be­rei­ten sollte, der Nut­zungs­wunsch der Mut­ter des Be­klag­ten aber noch un­be­stimmt war und erst ge­weckt wer­den mus­ste. Für eine Kündi­gung we­gen Ei­gen­be­darfs gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht aber eine sog. Vor­ratskündi­gung, der ein ge­genwärtig noch nicht ab­seh­ba­rer Nut­zungs­wunsch der Ei­gen­be­darfs­per­son zu­grunde liegt, nicht aus. Viel­mehr muss sich der Nut­zungs­wunsch so weit "ver­dich­tet" ha­ben, dass ein kon­kre­tes In­ter­esse an ei­ner als-bal­di­gen Ei­gen­nut­zung be­steht. Setzt der Ver­mie­ter den be­haup­te­ten Selbst­nut­zungs­wil­len nach dem Aus­zug des Mie­ters nicht in die Tat um, so liegt der Ver­dacht nahe, dass der Ei­gen­be­darf nur vor­ge­scho­ben ge­we­sen ist. Un­ter die­sen Umständen ist es dem Ver­mie­ter zu­zu­mu­ten, sub­stan­ti­iert und plau­si­bel ("stim­mig") dar­zu­le­gen, aus wel­chem Grund der mit der Kündi­gung vor­ge­brachte Ei­gen­be­darf nachträglich ent­fal­len sein soll. Hier­bei sind strenge An­for­de­run­gen zu stel­len. Und erst wenn der Vor­trag des Ver­mie­ters die­sem Maßstab genügt, ob­liegt dem Mie­ter der Be­weis, dass ein Selbst­nut­zungs­wille des Ver­mie­ters schon vor­her nicht be­stand.

Die Prüfungs­kom­pe­tenz des Be­ru­fungs­ge­richts hin­sicht­lich der erst­in­stanz­li­chen Tat­sa­chen­fest­stel­lung ist in­so­fern nicht auf den Um­fang be­schränkt, in dem eine zweit­in­stanz­li­che Tat­sa­chen­fest­stel­lung der Kon­trolle durch das Re­vi­si­ons­ge­richt un­ter­liegt. Da­her hat das Be­ru­fungs­ge­richt die erst­in­stanz­li­che Über­zeu­gungs­bil­dung nicht nur auf Rechts­feh­ler zu überprüfen. Viel­mehr können sich Zwei­fel an der Rich­tig­keit oder Vollständig­keit der ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Fest­stel­lun­gen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglich­keit un­ter­schied­li­cher Be­wer­tun­gen der erst­in­stanz­li­chen Be­weis­auf­nahme er­ge­ben.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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