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Steuerberatung

Zum Ehegatten-Arbeitsverhältnis bei geringfügiger Beschäftigung

FG Münster v. 20.11.2018 - 2 K 156/18 E

Ein Ehe­gat­ten-Ar­beits­verhält­nis, bei dem die Ehe­frau als Büro­kraft ge­ringfügig be­schäftigt ist und ihr als Teil des Ar­beits­lohns ein Fahr­zeug zur Pri­vat­nut­zung über­las­sen wird, kann u.U. nicht an­zu­er­ken­nen sein. Dies gilt etwa dann, wenn den Auf­ga­ben­kreis der Ehe­frau als Büro­kraft nicht zwin­gend mit der be­trieb­li­chen Nut­zung ei­nes Fahr­zeugs ver­bun­den ist.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger war als IT-Be­ra­ter und im Han­del mit Hard- und Soft­ware ge­werb­lich tätig. Er be­schäftigte seine Ehe­frau, die Kläge­rin, als Büro­kraft für 400 € mtl., wo­bei die Fir­men­wa­gen­nut­zung ein­ge­schlos­sen sein sollte. Die Ar­beits­zeit sollte sich nach dem Ar­beits­an­fall rich­ten; eine feste Stun­den­zahl wurde nicht ver­ein­bart. Über­stun­den und Mehr­ar­beit soll­ten durch Frei­zeit aus­ge­gli­chen wer­den. Zu einem späte­ren Zeit­punkt ergänz­ten die Kläger den Ar­beits­ver­trag da­hin­ge­hend, dass Teile des Ge­halts mtl. durch Ge­halts­um­wand­lung in eine Di­rekt­ver­si­che­rung und in eine Pen­si­ons­kasse ein­ge­zahlt wer­den soll­ten. Das Fi­nanz­amt er­kannte den Ar­beits­ver­trag nicht an und kürzte dem­ent­spre­chend den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug des Klägers.

 

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Der Ar­beits­ver­trag zwi­schen den Ehe­leu­ten hält einem Fremd­ver­gleich nicht stand.

 

Zunächst ent­spricht die Ab­rede über die Ar­beits­zeit nicht dem zwi­schen Frem­den Übli­chen, da die Ar­beits­zeit ei­ner­seits ohne An­gabe ei­nes Stun­den­kon­tin­gents als va­ria­bel ver­ein­bart wurde, an­de­rer­seits aber Über­stun­den und Mehr­ar­beit durch Frei­zeit aus­ge­gli­chen wer­den soll­ten. Fremde Dritte hätten zu­dem Re­ge­lun­gen zur zeit­li­chen Verfügbar­keit - etwa durch Fest­le­gung von Kern- oder Min­de­st­ar­beits­zei­ten - ge­trof­fen. Auch die ver­ein­barte Vergütung ist nicht fremdüblich. Dies gilt ins­be­son­dere für die Über­las­sung ei­nes Kraft­fahr­zeugs zur pri­va­ten Nut­zung, die im Rah­men ei­ner ge­ringfügi­gen Be­schäfti­gung nicht weit ver­brei­tet sein dürfte. Dies gilt ins­be­son­dere vor dem Hin­ter­grund des Auf­ga­ben­krei­ses der Ehe­frau als Büro­kraft, der nicht zwin­gend mit der be­trieb­li­chen Nut­zung ei­nes Fahr­zeugs ver­bun­den ist. Zu­dem feh­len dif­fe­ren­zierte Re­ge­lun­gen über die kon­krete Aus­ge­stal­tung der Fahr­zeugüber­las­sung, ins­be­son­dere zur Fahr­zeug­klasse.

 

Schließlich ist der Ar­beits­ver­trag nicht wie un­ter frem­den Drit­ten durch­geführt wor­den, da die Ein­zah­lun­gen in die Di­rekt­ver­si­che­rung und in die Pen­si­ons­kasse zusätz­lich zum bis­her ver­ein­bar­ten Lohn und da­mit nicht im Wege der Ge­halts­um­wand­lung er­folg­ten. Die Vergütung lag tatsäch­lich dau­er­haft über dem in § 5 Abs. 1 des Ar­beits­ver­tra­ges fest­ge­leg­ten Be­trag von 400 € brutto pro Mo­nat. Nach den Ab­re­den zwi­schen den Klägern soll­ten die Zah­lun­gen zur Di­rekt­ver­si­che­rung, zur Pen­si­ons­kasse und die Kraft­fahr­zeugüber­las­sung durch Ge­halts­um­wand­lung bzw. un­ter An­rech­nung auf das Brut­to­ge­halt ge­leis­tet wer­den. Tatsäch­lich sind die Di­rekt­ver­si­che­rung und die Be­trieb­li­che Al­ters­vor­sorge aber zusätz­lich und nicht un­ter An­rech­nung auf den Brut­to­ar­beits­lohn ge­leis­tet wor­den.

 

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