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Steuerberatung

Lohnsteuerliche Behandlung der Dienstwagenüberlassung

Das BMF über­ar­bei­tet seine bis­he­rige Ver­laut­ba­rung zur lohn­steu­er­li­chen Be­hand­lung der Über­las­sung ei­nes be­trieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs an Ar­beit­neh­mer. Die neuen Re­ge­lun­gen sind in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den.

In dem ak­tua­li­sier­ten BMF-Schrei­ben vom 03.03.2022, das das vor­ge­hende Schrei­ben vom 04.04.2018 er­setzt, wei­tet die Fi­nanz­ver­wal­tung u. a. den Be­griff der Kraft­fahr­zeuge auch auf Elek­tro­fahrräder, die ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeuge ein­zu­ord­nen sind, aus (Tz. 3).

Hin­sicht­lich der Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte stellt das BMF klar, dass die 0,03 %-Re­ge­lung auch dann An­wen­dung fin­det, wenn das Fahr­zeug im ge­sam­ten Ka­len­der­mo­nat tatsäch­lich nicht für sol­che Fahr­ten ge­nutzt wird. Auch ist die­ser pau­schale Nut­zungs­wert an­zu­set­zen, wenn auf­grund ar­beits­ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung oder an­de­rer Umstände (z. B. auf­grund Teil­zeit­ver­ein­ba­rung, Ho­me­of­fice, Dienst­rei­sen oder Kurz­ar­beit) Fahr­ten zur ers­ten Tätig­keitsstätte nicht ar­beitstäglich an­fal­len (Tz. 12). Al­ler­dings kann un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine auf das Ka­len­der­jahr be­zo­gene Ein­zel­be­wer­tung der tatsäch­li­chen Fahr­ten mit 0,002 % des Lis­ten­prei­ses je Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter er­fol­gen. Ein Me­tho­den­wech­sel in­ner­halb des Ka­len­der­jah­res ist zwar un­verändert nicht möglich. Das BMF lässt nun aber eine rück­wir­kende Ände­rung des Lohn­steu­er­ab­zugs im lau­fen­den Ka­len­der­jahr und vor Über­mitt­lung oder Aus­schrei­bung der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung zu (Tz. 13).  Glei­ches gilt auch für den Wech­sel von der pau­scha­len Nut­zungs­wert­me­thode zur Fahr­ten­buch­me­thode oder um­ge­kehrt bei der Er­mitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils der Pri­vat­nut­zung ei­nes Fahr­zeugs (Tz. 41).

Wei­ter geht das BMF u. a. auf zeit­raum­be­zo­gene (Ein­mal-)Zah­lun­gen des Ar­beit­neh­mers für die außer­dienst­li­che Nut­zung ei­nes be­trieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs ein. Diese sind bei der Be­mes­sung des geld­wer­ten Vor­teils auf den Zeit­raum, für den sie ge­leis­tet wer­den, gleichmäßig zu ver­tei­len und vor­teils­min­dernd zu berück­sich­ti­gen (vgl. BFH-Be­schluss vom 16.12.2020, Tz. 57).

Hin­weis: Zur ein­kom­men- und lohn­steu­er­li­chen Be­hand­lung der Über­las­sung ei­nes be­trieb­li­chen Elek­tro- und Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeugs wird in dem neu ge­fass­ten Schrei­ben auf die BMF-Schrei­ben vom 05.11.2021 und 29.09.2020 ver­wie­sen.

 

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