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Steuerberatung

Lohnsteuerliche Vereinfachungsregelung zum 9-Euro-Monatsticket

Von An­fang Juni bis Ende Au­gust 2022 kann der öff­ent­li­che Nah­ver­kehr mit dem sog. 9-Euro-Ti­cket einen Mo­nat lang ge­nutzt wer­den. Das BMF hat sich nun dazu geäußert, wel­che lohn­steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen dies auf Ar­beit­ge­ber­zu­schüsse hat, die für Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­neh­mers für den öff­ent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr ge­zahlt wer­den.

Zu­schüsse des Ar­beit­ge­bers zu den Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­neh­mers für Fahr­ten im öff­ent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr sind lohn­steu­er­be­freit, so­fern sie zusätz­lich zum ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn ge­leis­tet wer­den. Al­ler­dings ist die Steu­er­frei­heit auf die Höhe der Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­neh­mers be­schränkt (§ 3 Nr. 15 EStG).

Während der Gültig­keits­dauer des 9-Euro-Ti­ckets be­an­stan­det es das BMF (Schrei­ben vom 30.05.2022) nicht, wenn die Zu­schüsse des Ar­beit­ge­bers die Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­neh­mers im Ka­len­der­mo­nat über­stei­gen. Hat also der Ar­beit­ge­ber bis Mai 2022 ent­spre­chend der bis­her höheren Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­neh­mers einen Zu­schuss gewährt, muss die­ser nicht zwin­gend so­gleich für Juni 2022 auf die in­folge des 9-Euro-Ti­ckets ge­rin­ge­ren Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­neh­mers an­ge­passt wer­den. Vor­aus­set­zung für die Lohn­steu­er­frei­heit ist aber, dass die Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers im Ka­len­der­jahr 2022 ins­ge­samt nicht höher als die Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­neh­mers sind. Über­stei­gen die Zu­schüsse in der Jah­res­be­trach­tung die Auf­wen­dun­gen, ist der Dif­fe­renz­be­trag als steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn zu be­han­deln.

Hin­weis: Die ge­sam­ten steu­er­freien Ar­beit­ge­ber­zu­schüsse im Ka­len­der­jahr min­dern den vom Ar­beit­neh­mer als Ent­fer­nungs­pau­schale ab­zieh­ba­ren Be­trag und sind vom Ar­beit­ge­ber zu be­schei­ni­gen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG).

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