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Steuerberatung

Zu Gebäudekosten zur Vermeidung von Marderschäden

FG Hamburg v. 21.2.2020 - 3 K 28/19

Auf­wen­dun­gen, mit de­nen dem mögli­chen Ein­tritt von Schäden vor­ge­beugt wer­den soll - wie etwa Kos­ten für Maßnah­men, mit de­nen das Ein­drin­gen von Mar­dern in Wohn­gebäude und ihre Ein­nis­tung ver­hin­dert wer­den soll - sind keine außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger hat­ten in einem 2002 er­wor­be­nen Ei­gen­heim seit 2004 Mar­der­be­fall im Dach­ge­schoss, den sie mit punk­tu­el­len Maßnah­men in den Fol­ge­jah­ren bekämpf­ten, die die Mar­der aber nicht nach­hal­tig ver­trie­ben. Im Streit­jahr 2015 nah­men die Kläger schließlich eine um­fang­rei­che Dach­sa­nie­rung vor, de­ren Kos­ten sie iHv 45.000 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gel­tend mach­ten. Die Kläger be­rie­fen sich dar­auf, dass eine kon­krete Ge­sund­heits­gefähr­dung be­stan­den habe und der Ge­ruch un­zu­mut­bar ge­we­sen sei. Im Dach habe sich eine re­gel­rechte Mar­der­kloake (sie­ben sog. Mar­der­toi­let­ten) be­fun­den.

Die Klage hatte kei­nen Er­folg. Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ist ein­ge­legt (BFH IV B 41/20).

Die Gründe:
Die Kläger ha­ben nicht nach­ge­wie­sen, dass im Streit­jahr eine hin­rei­chend kon­krete Ge­sund­heits­gefähr­dung be­stan­den hat. Ei­ner Be­weis­auf­nahme be­durfte es im Übri­gen nicht, weil es selbst bei un­ter­stell­ter Ge­sund­heits­gefähr­dung und un­zu­mut­ba­rer Ge­ruchs­belästi­gung an der er­for­der­li­chen Zwangsläufig­keit der Auf­wen­dun­gen fehlt. Die Dach­de­ckung hat schon ab 2004 so geändert wer­den können, dass Mar­der si­cher hätten aus­ge­schlos­sen wer­den können, wo­bei al­ler­dings eine der­ar­tige Präven­tivmaßnahme zu die­sem Zeit­punkt eben­falls nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung ab­zugsfähig ge­we­sen wäre. Fer­ner hätte der Mar­der­be­fall durch vor­beu­gende Maßnah­men wie eng ge­tak­tete Kon­troll- und Vergrämungsmaßnah­men ver­hin­dert wer­den können.

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