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Rechtsberatung

Zahnärztliche Medizinische Versorgungszentren

Anzahl beschäftigter Vorbereitungsassistenten

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) hat mit Ent­schei­dung vom 12.2.2020 (Az. B 6 KA 1/19 R) klar­ge­stellt, dass die Zahl der Vor­be­rei­tungs­as­sis­ten­ten, die in einem zahnärzt­li­chen Me­di­zi­ni­schen Ver­sor­gungs­zen­trum (MVZ) tätig wer­den dürfen, da­von abhängt, wie viele Ver­sor­gungs­aufträge durch das MVZ erfüllt wer­den - und zwar un­abhängig da­von, ob die Ver­sor­gungs­aufträge als Ver­trags­zahn­arzt oder an­ge­stell­ter Zahn­arzt wahr­ge­nom­men wer­den.

Im Streit­fall ver­wei­gerte die Kas­sen­zahnärzt­li­che Ver­ei­ni­gung (KZÄV) dem zahnärzt­li­chen Lei­ter ei­nes MVZ die Ge­neh­mi­gung zur Be­schäfti­gung ei­ner Vor­be­rei­tungs­as­sis­ten­tin mit der Begründung, dass in dem MVZ be­reits ein wei­te­rer Vor­be­rei­tungs­as­sis­tent tätig war.

In ers­ter In­stanz wies das So­zi­al­ge­richt (SG) Düssel­dorf mit Ur­teil vom 5.12.2018 (Az. S 2 KA 77/17) die Klage des Zahn­arz­tes mit der Begründung ab, dass sich schon aus der For­mu­lie­rung „ei­nes Zahn­arz­tes“ in § 32 Abs. 2 Satz 1 Zahnärzte-ZV er­gebe, dass ein Ver­trags­zahn­arzt nur einen Vor­be­rei­tungs­as­sis­ten­ten in Voll­zeit aus­bil­den dürfe. Denk­bar sei le­dig­lich, dass zwei Be­schäftigte halb­tags tätig würden.

Die Sprungre­vi­sion des Klägers zum BSG hatte Er­folg. Die KZÄV muss die An­stel­lung ei­ner wei­te­ren Vor­be­rei­tungs­as­sis­ten­tin, trotz ei­nes be­reits an­ge­stell­ten Vor­be­rei­tungs­as­sis­ten­ten, ge­neh­mi­gen. Das BSG legt dar, dass § 32 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV so zu ver­ste­hen ist, dass ein in Ein­zel­pra­xis täti­ger Ver­trags­zahn­arzt nicht mehr als einen Vor­be­rei­tungs­as­sis­ten­zen zeit­gleich be­schäfti­gen darf. Dar­aus folgt für das das BSG aber nicht, dass auch in einem MVZ un­abhängig von des­sen Größe höchs­tens ein Vor­be­rei­tungs­as­sis­tent be­schäftigt wer­den dürfte. An­ge­sichts der Tat­sa­che, dass in ei­ner aus meh­re­ren Zahnärz­ten be­ste­hen­den Be­rufs­ausübungs­ge­mein­schaft für je­den Ver­trags­zahn­arzt mit vol­ler Zu­las­sung ein Vor­be­rei­tungs­as­sis­tent be­schäftigt wer­den könne, sei auch die An­zahl der Vor­be­rei­tungs­as­sis­ten­ten, die in einem MVZ tätig wer­den, an­hand der Ver­sor­gungs­aufträge, die durch das MVZ erfüllt wer­den, zu be­ur­tei­len. Un­er­heb­lich sei da­bei, ob der ärzt­li­che Lei­ter des MVZ an­ge­stell­ter Zahn­arzt oder Ver­trags­zahn­arzt ist oder ob das MVZ seine Ver­sor­gungs­aufträge im Übri­gen durch Ver­trags­zahnärzte oder durch an­ge­stellte Zahnärzte erfülle. Dies gelte auch, wenn meh­rere Ver­sor­gungs­aufträge in der Weise wahr­ge­nom­men wer­den, dass Zahnärzte als An­ge­stellte bei ei­ner BAG oder einem Ver­trags­zahn­arzt tätig wer­den.

Hand­lungs­be­darf sieht das BSG bei der For­mu­lie­rung von per­so­nel­len und struk­tu­rel­len An­for­de­run­gen als Vor­aus­set­zung für die Be­schäfti­gung von Vor­be­rei­tungs­as­sis­ten­ten. An die­ser Stelle fehle es an ei­ner ge­setz­li­che Ermäch­ti­gungs­grund­lage, wo­nach die be­tref­fen­den Vor­ga­ben für die Be­rufs­ausübung durch den Vor­stand der KZÄV ge­re­gelt wer­den könn­ten.

Hinweis

Das Ur­teil des BSG ist sehr er­freu­lich. Die Rechts­auf­fas­sung des SG Düssel­dorf war in Li­te­ra­tur und Recht­spre­chung, etwa durch das SG Mar­burg, zu Recht kri­ti­siert wor­den. Zahl­rei­che Kas­sen­zahnärzt­li­che Ver­ei­ni­gun­gen ha­ben sich je­doch hier­auf be­ru­fen.

Es ist kein Grund er­sicht­lich, wa­rum nicht auch an­ge­stellte Zahnärzte Vor­be­rei­tungs­as­sis­ten­ten an­lei­ten können sol­len, müssen sie für die Auf­nahme in das Zahn­arzt­re­gis­ter doch die glei­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllen, wie Ver­trags­zahnärzte. Die ge­gen­tei­lige Rechts­auf­fas­sung führte auch zu dem sinn­wid­ri­gen Er­geb­nis, dass ein Ver­trags­zahn­arzt nach jahr­zehn­te­lan­ger Selbständig­keit nach An­stel­lung in einem MVZ fortan nicht mehr ge­eig­net wäre, einen Vor­be­rei­tungs­as­sis­ten­ten aus­zu­bil­den.

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