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Steuerberatung

Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

BFH 6.12.2017, I R 65/15

Wie­der­be­pflan­zungs­rechte im Wein­bau sind im­ma­te­ri­elle Wirt­schaftsgüter. Sie ver­mit­teln dem Er­zeu­ger das Recht, nach Ro­dung ei­ner zulässig be­stock­ten Rebfläche diese wie­der mit Rebstöcken zu be­pflan­zen, und verkörpern da­mit letzt­lich das uni­ons­recht­lich be­schränkte Recht, Wein zu er­zeu­gen. Es han­delt sich bei die­sen Rech­ten je­den­falls bis zum 30.6.2011 nicht um ab­nutz­bare Wirt­schaftsgüter. Denn zu die­sem Zeit­punkt war ein Ende der Be­schränkung des Wein­baus in der EU nicht ab­seh­bar.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob ent­gelt­lich er­wor­bene wein­bau­li­che Wie­der­be­pflan­zungs­rechte ab­nutz­bar und über die Nut­zungs­dauer ab­zu­set­zen sind. Die Kläge­rin ist eine GbR, die einen Wein­bau­be­trieb führt. Den für das Streit­jahr (2010) erklärten Ge­winn stellte das Fi­nanz­amt zunächst erklärungs­gemäß fest. Der Be­scheid stand nach § 164 Abs. 1 AO un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung.

Im Rah­men ei­ner Außenprüfung bei der Kläge­rin stellte der Prüfer fest, dass diese in den Jah­ren 1999 bis 2004 ver­schie­dene Reb­pflan­zungs­rechte ent­gelt­lich er­wor­ben und die An­schaf­fungs­kos­ten - erst­mals ab dem Wirt­schafts­jahr 2002/2003 - auf eine Nut­zungs­dauer von zehn Jah­ren gleichmäßig ver­teilt hatte. Sämt­li­che Wie­der­be­pflan­zungs­rechte wur­den auf­grund von ent­spre­chen­den bei der Land­wirt­schafts­kam­mer Rhein­land-Pfalz (Land­wirt­schafts­kam­mer) ge­stell­ten Anträgen und von die­ser er­teil­ten Be­schei­den zeit­nah zum je­wei­li­gen ent­gelt­li­chen Er­werb auf von der Kläge­rin be­wirt­schaf­tete Flächen über­tra­gen.

Der Be­triebsprüfer be­ur­teilte die Reb­pflan­zungs­rechte als nicht ab­schrei­bungsfähig. Reb­pflan­zungs­rechte seien zwar im­ma­te­ri­elle Wirt­schaftsgüter. Sie könn­ten je­doch zeit­lich un­be­grenzt ausgeübt wer­den. Ein die Ab­schrei­bung recht­fer­ti­gen­der Wert­ver­schleiß scheide da­her aus. Die sich dar­aus er­ge­bende Ge­winnände­rung nahm der Prüfer in der Bi­lanz zum 30.6.2011 vor. Das Fi­nanz­amt änderte dar­auf­hin den bis­he­ri­gen Be­scheid über die ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen für 2010 und erhöhte den Ge­winn der Kläge­rin aus Land- und Forst­wirt­schaft ent­spre­chend.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat im Er­geb­nis zu­tref­fend ent­schie­den, dass die von der Kläge­rin hin­sicht­lich der Wie­der­be­pflan­zungs­rechte be­gehrte Ab­set­zung für Ab­nut­zung (AfA) nicht in Be­tracht kommt.

Bei den streit­be­fan­ge­nen Wie­der­be­pflan­zungs­rech­ten han­delt es sich um im­ma­te­ri­elle Wirt­schaftsgüter. Denn sie ver­mit­teln dem Er­zeu­ger das Recht, nach Ro­dung ei­ner zulässig be­stock­ten Rebfläche diese wie­der mit Rebstöcken zu be­pflan­zen. Da­mit verkörpern sie letzt­lich das Recht auf Wein­er­zeu­gung. Ein ge­dach­ter Er­wer­ber wäre be­reit, für die­sen (dau­er­haf­ten) Vor­teil ein be­son­de­res Ent­gelt zu ent­rich­ten. Dies ist zwi­schen den Be­tei­lig­ten zu Recht nicht strei­tig. Eben­falls nicht strei­tig ist zwi­schen den Be­tei­lig­ten, dass die Kläge­rin die ent­gelt­lich er­wor­be­nen Wie­der­be­pflan­zungs­rechte im Jahr der An­schaf­fung in Höhe der An­schaf­fungs­kos­ten und da­mit zu­tref­fend in der für ih­ren land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb auf­ge­stell­ten Bi­lanz gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 EStG ak­ti­viert hat.

Mit dem FG geht der er­ken­nende Se­nat je­doch da­von aus, dass die streit­be­fan­ge­nen wein­bau­li­chen Wie­der­be­pflan­zungs­rechte zum maßgeb­li­chen Bi­lanz­stich­tag - dem 30.6.2011 - keine ab­nutz­ba­ren im­ma­te­ri­el­len Wirt­schaftsgüter wa­ren. Ein im­ma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut ist ab­nutz­bar, wenn seine Nut­zung un­ter recht­li­chen oder un­ter wirt­schaft­li­chen Ge­sichts­punk­ten zeit­lich be­grenzt ist. Bei zeit­lich be­grenz­ten Rech­ten kann aus­nahms­weise von ei­ner un­be­grenz­ten Nut­zungs­dauer aus­ge­gan­gen wer­den, wenn sie nor­ma­ler­weise ohne wei­te­res verlängert wer­den, ein Ende also nicht ab­zu­se­hen ist. Im Zwei­fel ist je­doch nach dem Grund­satz der Vor­sicht von ei­ner zeit­lich be­grenz­ten Nut­zung aus­zu­ge­hen. Da­nach wa­ren die streit­be­fan­ge­nen wein­bau­li­chen Wie­der­be­pflan­zungs­rechte am maßgeb­li­chen Bi­lanz­stich­tag als nicht ab­nutz­bare Wirt­schaftsgüter an­zu­se­hen.

Da­bei konnte da­hin­ste­hen, ob der Auf­fas­sung zu fol­gen ist, nach der Wie­der­be­pflan­zungs­rechte, die - wie vor­lie­gend - zeit­nah zum An­schaf­fungs- und Über­tra­gungs­zeit­raum ausgeübt wer­den, wein­recht­lich erlöschen, mit dem neu be­stock­ten Grundstück ver­schmel­zen und auf die­sem Grundstück eine zeit­lich un­be­schränkte wein­bau­li­che Nut­zungsmöglich­keit ver­mit­teln, so dass ein die Ab­schrei­bung recht­fer­ti­gen­der Wer­te­ver­schleiß schon des­halb aus­schei­det. Auch wenn ein wein­bau­li­ches Wie­der­be­pflan­zungs­recht nach sei­ner Ausübung als Voll- oder An­wart­schafts­recht be­ste­hen bliebe, kommt die von der Kläge­rin be­gehrte AfA nicht in Be­tracht. Denn die Pflan­zungs­rechte sind Aus­fluss des in der EU gel­ten­den Neu­an­pflan­zungs­ver­bots von Re­ben, des­sen Ende zum maßgeb­li­chen Bi­lanz­stich­tag (30.6.2011) nicht ab­zu­se­hen war.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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