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Werbung mit "olypmischen Preisen" und "Olympia-Rabatt" ist erlaubt

BGH 15.5.2014, I ZR 131/13

Der Ver­bot­stat­be­stand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 Olym­pSchG ist nur in Fällen erfüllt, in de­nen durch Wer­bung die Wert­schätzung der Olym­pi­schen Spiele oder der Olym­pi­schen Be­we­gung auf eine an­dere Ware oder Dienst­leis­tung über­tra­gen wird. Dafür be­darf es der Fest­stel­lung kon­kre­ter Umstände, auf­grund de­rer es zu ei­ner Rufüber­tra­gung kommt, wes­halb die Ver­wen­dung der Aus­sa­gen "Olym­pi­sche Preise" und "Olym­pia-Ra­batt" als sol­che nicht aus­reicht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der Deut­sche Olym­pi­sche Sport­bund e.V. Er mahnte die Be­klagte mit An­walts­schrei­ben vom 12.9.2008 ab, weil sie auf der In­ter­net­platt­form www.n .de mit den An­ga­ben "Olym­pi­sche Preise" und "Olym­pia-Ra­batt" für Kon­takt­lin­sen ge­wor­ben hatte. Die Be­klagte gab die der Ab­mah­nung bei­gefügte Un­ter­las­sungs­erklärung mit ei­ner ge­ringfügi­gen, vom Kläger ak­zep­tier­ten Ände­rung ab, wei­gerte sich aber, die gel­tend ge­mach­ten Ab­mahn­kos­ten i.H.v. rund 1.641 € zu be­glei­chen.

Das LG wies die Zah­lungs­klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:
Das Olym­pia-Schutz­ge­setz ist kein ver­fas­sungs­wid­ri­ges Ein­zel­fall­ge­setz und verstößt auch nicht ge­gen das aus dem Rechts­staats­prin­zip fol­gende Be­stimmt­heits­ge­bot. Das Be­ru­fungs­ge­richte hatte die Ab­mah­nung aber zu Un­recht we­gen ei­ner un­lau­te­ren Aus­nut­zung der Wert­schätzung der Olym­pi­schen Spiele oder der Olym­pi­schen Be­we­gung gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Olym­pSchG für be­rech­tigt ge­hal­ten.

Die Be­klagte hat mit der be­an­stan­de­ten Wer­bung nicht ge­gen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 Olym­pSchG ver­stoßen. Das Be­ru­fungs­ge­richt hatte rechts­feh­ler­haft einen zu wei­ten Schutz­um­fang die­ser Norm an­ge­nom­men. Gem. § 1 Abs. 3 Olym­pSchG sind zwar als olym­pi­sche Be­zeich­nun­gen die Wörter "Olym­piade", "Olym­pia" und "olym­pi­sch" für sich al­lein oder in Zu­sam­men­set­zun­gen in der deut­schen oder ei­ner an­de­ren Sprache ge­schützt. In­so­fern hatte das Be­ru­fungs­ge­richt aber rechts­feh­ler­haft an­ge­nom­men, § 3 Abs. 2 Olym­pSchG ziele auf das Ver­bot ei­ner Wer­bung, in der die olym­pi­schen Be­zeich­nun­gen be­wusst auf­grund der mit ih­nen ver­bun­de­nen po­si­ti­ven As­so­zia­tio­nen als Wer­beträger ein­ge­setzt würden.

Ein gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 Olym­pSchG ver­bo­te­ner Image­trans­fer kann nämlich nur dann an­ge­nom­men wer­den, wenn durch eine Wer­bung die Wert­schätzung der Olym­pi­schen Spiele oder der Olym­pi­schen Be­we­gung auf die be­wor­bene Ware oder Dienst­leis­tung über­tra­gen wird. Dafür be­darf es der Fest­stel­lung kon­kre­ter Umstände, auf­grund de­ren es zu ei­ner Rufüber­tra­gung kommt. Die Prüfung ei­ner un­lau­te­ren Aus­nut­zung der Wert­schätzung er­for­dert da­bei eine Ge­samtwürdi­gung der be­an­stan­de­ten Wer­bung. Der Kläger hatte sich aber ganz all­ge­mein ge­gen jede In­ter­net­wer­bung mit den Aus­sa­gen "Olym­pi­sche Preise" und "Olym­pia-Ra­batt" ge­wandt. Er hatte da­mit die an­ge­grif­fene Ver­let­zungs­form nicht auf die kon­krete Aus­ge­stal­tung der Wer­bung oder den zeit­li­chen Zu­sam­men­hang mit den Olym­pi­schen Spie­len in Pe­king 2008 be­schränkt und dar­auf auch nicht zur Kon­kre­ti­sie­rung ("ins­be­son­dere") ver­wie­sen.

Ent­ge­gen der An­sicht des Be­ru­fungs­ge­richts kam es da­her für die Frage, ob die hier in Rede ste­hende Ab­mah­nung be­rech­tigt war, we­der auf eine Ver­wen­dung der olym­pi­schen Be­zeich­nun­gen als Blick­fang noch auf ih­ren Zu­sam­men­hang mit der Erwähnung ei­ner Ra­batthöhe oder der Be­schrei­bung des An­ge­bots­in­halts an. Die Ver­wen­dung der Aus­sa­gen "Olym­pi­sche Preise" und "Olym­pia-Ra­batt" als sol­che stellt keine un­lau­tere Aus­nut­zung der Wert­schätzung der Olym­pi­schen Spiele oder der Olym­pi­schen Be­we­gung dar. Für die vom OLG an­ge­nom­mene Dif­fe­ren­zie­rung nach der Art der As­so­zia­tio­nen gibt es in­des keine Grund­lage.

Da die Sa­che im Hin­blick auf die Be­ur­tei­lung der Ver­wechs­lungs­ge­fahr noch nicht zur End­ent­schei­dung reif war, mus­ste sie zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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