deen

Aktuelles

Wann kann ein Rettungssanitäter Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen?

Hessisches FG 4.5.2016, 6 K 324/14

Ob eine Ein­satz­wech­seltätig­keit oder eine "nur" auf einem Fahr­zeug ausgeübte Tätig­keit i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG 2012 vor­liegt, ent­schei­det sich nicht nach den ab­strak­ten Merk­ma­len ei­nes be­stimm­ten Be­rufs­bil­des, son­dern nach dem kon­kre­ten Ein­satz des be­tref­fen­den Ar­beit­neh­mers im Ein­zel­fall. Und dies gilt ins­be­son­dere auch für einen auf einem Ret­tungs­wa­gen ein­ge­setz­ten Ret­tungs­as­sis­ten­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als an­ge­stell­ter Ret­tungs­as­sis­tent tätig. Er sucht täglich den Be­trieb sei­nes Ar­beit­ge­bers (hier: die Ret­tungs­stelle) auf und wird an­schließend als Fah­rer ei­nes Ret­tungs­fahr­zeugs ein­ge­setzt. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2012 hatte der Kläger im Zu­sam­men­hang mit dem von ihm er­ziel­ten Brut­to­ar­beits­lohn Wer­bungs­kos­ten in Ge­stalt von Fahrt­kos­ten von der Woh­nung zur Ret­tungs­stelle so­wie Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen bei Auswärtstätig­kei­ten gel­tend ge­macht. Zum Nach­weis legte er eine Be­schei­ni­gung des Ar­beit­ge­bers vor.

Das Fi­nanz­amt ließ die An­ga­ben und Nach­weise des Klägers zur An­er­ken­nung der Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nicht genügen. Es wies den durchgängig durch einen Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein fach­kun­dig ver­tre­te­nen Kläger dar­auf hin, dass der Be­triebs­sitz des Ar­beit­ge­bers zwar keine re­gelmäßige Ar­beits­stelle i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG dar­stelle und die berück­sich­ti­gungsfähige Ab­we­sen­heits­zeit schon mit dem Ver­las­sen sei­ner Woh­nung be­ginne, dass je­doch der Ab­zug von Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen auf die ers­ten drei Mo­nate der Auswärtstätig­keit an der­sel­ben Tätig­keitsstätte be­schränkt sei.

Diese drei Mo­nate seien in­so­weit be­reits ab­ge­lau­fen, als sich der Kläger an der Dienst­stelle des Ar­beit­ge­bers (der Ret­tungs­wa­che) als Aus­gangs­punkt für die Ret­tungs­einsätze auf­ge­hal­ten habe ("1. Tätig­keitsstätte"), weil es sich in­so­weit um die­selbe Auswärtstätig­keit han­dele. Des­halb könn­ten die hier­auf ent­fal­len­den Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen im Jahr 2012 nicht mehr ab­ge­zo­gen wer­den. Im Übri­gen seien die Ab­we­sen­heits­zei­ten für je­den Ein­satz ("2. und wei­tere Tätig­keitsstätten") ein­zeln zu be­rech­nen, wor­aus folge, dass Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nur an­ge­setzt wer­den könn­ten, wenn zwi­schen dem Ver­las­sen der Dienst­stelle und der Rück­kehr vom je­wei­li­gen Ein­satz im Ein­zel­fall mehr als acht Stun­den ge­le­gen hätten.

Dies vor­an­ge­stellt bat das Fi­nanz­amt den Kläger un­ter Hin­weis auf seine Mit­wir­kungs­pflicht nach § 90 Abs. 1 AO um Vor­lage ei­ner Be­schei­ni­gung des Ar­beits­ge­bers, aus der sich er­gibt, an wel­chen Ta­gen ein Ein­satz vom Ver­las­sen der Dienst­stelle bis zur Rück­kehr min­des­tens acht Stun­den ge­dau­ert habe. Dem kam der Kläger je­doch nicht nach, son­dern ließ le­dig­lich mit­tei­len, dass die Ret­tungs­stelle "keine Tätig­keits­stelle" sei und die be­ruf­li­che Tätig­keit "ei­nes Ret­tungs­sa­nitäters aus­schließlich im bzw. am Fahr­zeug des Ret­tungs­diens­tes" ausgeübt würde. Es sei da­her le­dig­lich die Ab­we­sen­heit von der Woh­nung re­le­vant. Die Auf­fas­sung wie­der­holte der Kläger später nur noch.

Dar­auf­hin setzte das Fi­nanz­amt  setzte das FA die Ein­kom­men­steuer für 2012 ohne Berück­sich­ti­gung der be­an­spruch­ten Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen fest. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte die vom Kläger als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit gel­tend ge­mach­ten pau­scha­lier­ten Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen zu Recht nicht an­er­kannt.

Eine Ein­satz­wech­seltätig­keit oder eine "nur" auf einem Fahr­zeug ausgeübte Tätig­keit i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG 2012 kann nur vor­lie­gen, wenn ein Mit­tel­punkt ei­ner auf Dauer an­ge­leg­ten Tätig­keit i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG 2012 ent­we­der nicht exis­tiert oder die einen sol­chen Mit­tel­punkt bil­dende Tätig­keitsstätte vom Steu­er­pflich­ti­gen nicht re­gelmäßig auf­ge­sucht wird. Hier­von ist auch dann aus­zu­ge­hen, wenn der Steu­er­pflich­tige während sei­ner Tätig­keit zwar re­gelmäßig in eine feste Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers zurück­kehrt, dort je­doch im Verhält­nis zu sei­ner Ge­samttätig­keit nur quan­ti­ta­tiv und qua­li­ta­tiv un­ter­ge­ord­ne­ten Ver­rich­tun­gen nach­geht. Ob dies der Fall ist, ent­schei­det sich - ent­ge­gen der An­sicht des Klägers - nicht nach den ab­strak­ten Merk­ma­len ei­nes be­stimm­ten Be­rufs­bil­des, son­dern nach dem kon­kre­ten Ein­satz des be­tref­fen­den Ar­beit­neh­mers im Ein­zel­fall. Und dies gilt ins­be­son­dere auch für einen auf einem Ret­tungs­wa­gen ein­ge­setz­ten Ret­tungs­as­sis­ten­ten.

In­fol­ge­des­sen hat­ten der Kläger un­ter Berück­sich­ti­gung sei­ner aus­ge­blie­be­nen Mit­wir­kung bei der Aufklärung des Sach­ver­hal­tes im Streit­jahr 2012 we­der eine Ein­satz­wech­seltätig­keit noch eine ty­pi­scher­weise "nur" auf einem Fahr­zeug ausgeübte Tätig­keit i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG 2012 wahr­ge­nom­men, so dass sich der Ab­zug von Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen al­lein nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 u. 5 EStG 2012 rich­tete. Die da­nach ein­schlägi­gen tatsäch­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Ab­zug von Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen hatte der Kläger trotz mehr­fa­cher Auf­for­de­rung nicht nach­ge­wie­sen. Zwar kann die Tätig­keit ei­nes Not­arzt- oder Ret­tungs­wa­gen­fah­rers grundsätz­lich eine Fahrtätig­keit i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 EStG dar­stel­len. Ob dies der Fall ist, rich­tet sich je­doch auch nach dem quan­ti­ta­ti­ven Um­fang der Fahrtätig­keit (so zu einem Not­arzt­wa­gen­fah­rer ausdrück­lich BFH vom 19.1.2012, Az.: VI R 36/11). Ein An­scheins­be­weis oder eine tatsäch­li­che Ver­mu­tung exis­tiert in­so­weit nicht.

Link­hin­weis:

nach oben