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Vorlage an den Großen Senat zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

BFH 21.11.2013, IX R 23/12

Der IX. BFH-Se­nat hat dem Großen Se­nat fol­gende Fra­gen zur Ent­schei­dung vor­ge­legt: Setzt der Be­griff des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers vor­aus, dass der je­wei­lige Raum (na­hezu) aus­schließlich für be­trieb­li­che/be­ruf­li­che Zwecke ge­nutzt wird? Sind die Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ent­spre­chend den Grundsätzen des Be­schlus­ses des Großen Se­nats des BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06) auf­zu­tei­len?

Der Sach­ver­halt:
Zwi­schen den Be­tei­lig­ten ist strei­tig, ob der Be­griff des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers vor­aus­setzt, dass der je­wei­lige Raum (na­hezu) aus­schließlich für be­trieb­li­che/be­ruf­li­che Zwecke ge­nutzt wird und ob die Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ent­spre­chend den Grundsätzen des Be­schlus­ses des Großen Se­nats des BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06) auf­zu­tei­len sind.

Der Kläger be­wohnte mit sei­ner Ehe­frau ein bei­den gehören­des Ein­fa­mi­li­en­haus. Er ist über­dies Ei­gentümer zweier ver­mie­te­ter Mehr­fa­mi­li­enhäuser. Der Kläger erklärte für das Streit­jahr 2006 Miet­ein­nah­men aus der Ver­mie­tung der Ob­jekte und sons­ti­ger Flächen i.H.v. von ins­ge­samt rd. 94.000 € und Wer­bungs­kos­ten i.H.v. ins­ge­samt rd. 100.000 €. Mit sei­nem Ein­spruch ge­gen den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2006 machte der Kläger erst­mals Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer in dem Ob­jekt i.H.v. 804 € im Rah­men der Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gel­tend, da das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­ruf­li­chen Tätig­keit bilde.

Da­bei ver­wies der Kläger auf einen "Tätig­keits­be­richt" über die Ar­bei­ten, die er im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer ver­rich­tet habe, so­wie auf Fo­tos u.a. von einem Schreib­ti­sch, Büro­schränken und Re­ga­len so­wie di­ver­sen Leitz­ord­nern. Im Ar­beits­zim­mer steht ein Com­pu­ter. Die Auf­wen­dun­gen set­zen sich aus Ab­set­zung für Ab­nut­zung und an­tei­li­gen sons­ti­gen Kos­ten (Gebäude­ver­si­che­rung, Grund­be­sitz­ab­ga­ben, Zin­sen, En­er­gie­kos­ten, etc.) zu­sam­men. Das Fi­nanz­amt ließ die Auf­wen­dun­gen nicht zum Ab­zug zu.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage über­wie­gend statt. Der IX. Se­nat des BFH be­ab­sich­tigt, die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts zurück­zu­wei­sen. Er legte dem Großen Se­nat gem. § 11 Abs. 4 FGO fol­gende Rechts­fra­gen zur Ent­schei­dung vor:

  • 1. Setzt der Be­griff des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers vor­aus, dass der je­wei­lige Raum (na­hezu) aus­schließlich für be­trieb­li­che/be­ruf­li­che Zwecke ge­nutzt wird?
  • 2. Sind die Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ent­spre­chend den Grundsätzen des Be­schlus­ses des Großen Se­nats des BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06) auf­zu­tei­len?

Die Gründe:
Der Se­nat ver­neint die er­ste und be­jaht die zweite Vor­la­ge­frage. Er be­ab­sich­tigt, die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts als un­begründet zurück­zu­wei­sen. Der Se­nat ver­tritt die Auf­fas­sung, dass der Be­griff des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers die (na­hezu) aus­schließli­che be­trieb­li­che/be­ruf­li­che Nut­zung des je­wei­li­gen Rau­mes nicht vor­aus­setzt. Die Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer sind da­her ent­spre­chend den Grundsätzen des Be­schlus­ses des Großen Se­nats des BFH auf­zu­tei­len.

Vor­lie­gend hat der Kläger nach den Fest­stel­lun­gen des FG nach­weis­lich das Ar­beits­zim­mer zu 60 Pro­zent zur Er­zie­lung von Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ge­nutzt. Das FG hat da­her zu Recht ent­schie­den, dass der Kläger 60 Pro­zent des von ihm gel­tend ge­mach­ten Auf­wands als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ma­chen kann. In­so­weit ist also die Recht­spre­chung des Großen Se­nats aus dem Jahr 2009, wo­nach für Auf­wen­dun­gen, die so­wohl be­ruf­lich/be­trieb­li­che als auch pri­vat ver­an­lasste Teile ent­hal­ten (ge­mischte Auf­wen­dun­gen), kein all­ge­mei­nes Auf­tei­lungs- und Ab­zugs­ver­bot nor­miert ist, auch auf das häus­li­che Ar­beits­zim­mer an­zu­wen­den.

Der vor­le­gende Se­nat geht dem­nach da­von aus, dass Auf­wen­dun­gen für ab­ge­schlos­sene häus­li­che Ar­beits­zim­mer, die (in zeit­li­cher Hin­sicht) nur teil­weise be­ruf­lich bzw. be­trieb­lich ge­nutzt wer­den, auf­zu­tei­len sind. Der da­nach (an­tei­lig) steu­er­lich zu berück­sich­ti­gende Auf­wand ist nach Maßgabe der Re­ge­lung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG ab­zugsfähig.

Der vor­le­gende Se­nat misst den Vor­la­ge­fra­gen grundsätz­li­che Be­deu­tung bei. Die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers und die Frage, ob die Auf­wen­dun­gen für die­ses bei ge­misch­ter Nut­zung auf­zu­tei­len sind, stellt sich nicht nur im Rah­men der Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, son­dern kann sich auch bei an­de­ren für Er­trags­steu­ern zuständi­gen Se­na­ten des BFH er­ge­ben. Die Vor­la­ge­fra­gen ent­fal­ten große Brei­ten­wir­kung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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