deen

Aktuelles

Vorläufiger Rechtsschutz: Stiftung Warentest unterliegt Ritter Sport im Streit um Schokoladen-Aroma

LG München I 13.1.2014, 9 O 25477/13

Die Stif­tung Wa­ren­test kann sich bei den im In­ter­esse der All­ge­mein­heit durch­geführ­ten Wa­ren­tests zwar auf eine weit­ge­hende Mei­nungsäußerungs­frei­heit be­ru­fen; diese Frei­heit fin­det aber ihre Grenze in den eben­falls ge­schütz­ten In­ter­es­sen der An­bie­ter, nicht in un­bil­li­ger Weise in ih­rer Stel­lung am Markt be­einträch­tigt zu wer­den. Von einem fai­ren Wa­ren­test kann nicht mehr ge­spro­chen wer­den, wenn die­sem in der zen­tra­len Frage der Aus­le­gung ge­setz­li­cher Be­stim­mun­gen (hier: Eu­ropäische Aroma-Ver­ord­nung) ein nicht ver­tret­ba­res, zu en­ges Verständ­nis zu­grunde liegt.

Der Sach­ver­halt:
Die be­klagte Stif­tung Wa­ren­test veröff­ent­licht im No­vem­ber 2013 auf ih­rer Home­page und in ih­rem Heft 12/2013 das Er­geb­nis ei­ner Un­ter­su­chung ver­schie­de­ner Nuss­scho­ko­la­den. Da­bei er­teilte sie der Sorte "Voll-Nuss" der kla­gen­den Rit­ter Sport GmbH & Co. KG die Note "man­gel­haft" und be­wer­tete sie u.a. wie folgt: "Das Zu­ta­ten­ver­zeich­nis ist ir­reführend: Das Aroma ist nicht wie de­kla­riert 'natürlich', da der nach­ge­wie­sene Aro­ma­stoff Pi­pe­ro­nal che­mi­sch her­ge­stellt wird." Die Kläge­rin und die dem Rechts­streit bei­ge­tre­tene Aro­men­lie­fe­ran­tin wen­den sich ge­gen die Be­wer­tung und ma­chen gel­tend, die Fest­stel­lung der Be­klag­ten, die ge­tes­tete Scho­ko­lade der Kläge­rin ent­halte den che­mi­sch her­ge­stell­ten Aro­ma­stoff Pi­pe­ro­nal, sei falsch.

Der Stoff Pi­pe­ro­nal könne in ei­ner Viel­zahl natürli­cher bo­ta­ni­scher Quel­len (z.B. Pfef­fer, Va­nille) nach­ge­wie­sen wer­den. Für die Scho­ko­lade aus dem Hause der Kläge­rin werde der Aro­ma­stoff Pi­pe­ro­nal aus pflanz­li­chen Aus­gangs­stof­fen durch zu­ge­las­sene Ver­fah­ren nach der Eu­ropäischen Aro­men­ver­ord­nung (VO (EG) Nr. 1334/2008) ge­won­nen. Die Be­klagte könne sich in Be­zug auf die streit­ge­genständ­li­che Be­richt­er­stat­tung auch nicht auf die Wahr­neh­mung be­rech­tig­ter In­ter­es­sen be­ru­fen, nach­dem sie nicht nach­wei­sen könne, dass sie die er­for­der­li­che jour­na­lis­ti­sche Sorg­falt an­ge­wen­det habe.

Die Be­klagte hält dem ent­ge­gen, un­strei­tig ent­halte die Scho­ko­lade 0,3 mg Pi­pe­ro­nal/He­lio­tro­pin pro kg. Das von der Be­klag­ten be­auf­tragte un­abhängige Prüfins­ti­tut und die Be­klagte hätten übe­rein­stim­mend fest­ge­stellt, dass Pi­pe­ro­nal in­dus­tri­ell durch eine che­mi­sche Oxi­da­tion her­ge­stellt werde. Ein in­dus­tri­el­les Her­stel­lungs­ver­fah­ren, das der Eu­ropäischen Aro­men-Ver­ord­nung ent­spre­che, sei je­doch we­der der Be­klag­ten noch dem be­auf­trag­ten Prüfins­ti­tut be­kannt, so dass man auf einen Ver­stoß ge­gen die Aro­men-Ver­ord­nung ge­schlos­sen habe.

Das LG gab dem An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung statt und un­ter­sagte es der Be­klag­ten, in Be­zug auf die Voll-Nuss-Scho­ko­lade der Kläge­rin die streit­ge­genständ­li­chen Be­haup­tun­gen zu ver­brei­ten. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Be­klagte hat be­reits an­gekündigt, Be­ru­fung ein­le­gen zu wol­len.

Die Gründe:
Die Kläge­rin wird durch die Test­er­geb­nis-Veröff­ent­li­chun­gen in ih­ren Rech­ten ver­letzt.

Grundsätz­lich kann sich die Be­klagte bei den im In­ter­esse der All­ge­mein­heit durch­geführ­ten Wa­ren­tests zwar auf eine weit­ge­hende Mei­nungsäußerungs­frei­heit be­ru­fen. Diese Frei­heit fin­det aber ihre Grenze in den eben­falls ge­schütz­ten In­ter­es­sen der Kläge­rin, nicht in un­bil­li­ger Weise in ih­rer Stel­lung am Markt be­einträch­tigt zu wer­den. Diese Grenze ist vor­lie­gend über­schrit­ten. Die dem Test­er­geb­nis zu­grunde lie­gende Be­ur­tei­lung be­ruht auf ei­ner un­zu­tref­fen­den und nicht mehr ver­tret­ba­ren Aus­le­gung der Eu­ropäischen Aroma-Ver­ord­nung durch die Be­klagte. Auch im Übri­gen steht die Test­be­richt­er­stat­tung in der streit­ge­genständ­li­chen Form außer Verhält­nis zu den Auf­ga­ben und Zie­len ei­ner sach­li­chen Ver­brau­cher­aufklärung.

Zwar ist das Bemühen der Be­klag­ten um die Wah­rung stren­ger An­for­de­run­gen an die Fest­stel­lung der "Natürlich­keit" ei­nes Aro­mas nicht zu ver­ken­nen. Die Be­klagte kommt da­mit im Grund­satz ih­rem von der Mei­nungs­frei­heit ge­deck­ten Auf­trag nach. Auch muss es der Be­klag­ten frei ste­hen, höhere Stan­dards als die gel­ten­den an­zu­mah­nen, je­den­falls aber die gel­ten­den Re­ge­lun­gen kri­ti­sch zu hin­ter­fra­gen. Al­ler­dings hat die Be­klagte in ih­rer Test­be­richt­er­stat­tung die Gründe für ihre Erwägun­gen nicht of­fen­ge­legt. Der Ver­brau­cher kann in­so­weit nicht nach­voll­zie­hen, wa­rum die Be­klagte zu ih­rer Be­wer­tung ge­langt ist. Je­den­falls nimmt die Be­richt­er­stat­tung eine Un­schärfe in Kauf, die nicht er­for­der­lich ist, um das Ziel der Ver­brau­cher­aufklärung zu er­rei­chen.

Zu berück­sich­ti­gen ist außer­dem, dass nie eine Gefähr­dung der Ver­brau­cher be­stan­den hat. Viel­mehr geht es al­lein um die Ver­ein­bar­keit der An­gabe "natürli­ches Aroma" mit der von der Be­klag­ten im Er­geb­nis un­zu­tref­fend vor­ge­nom­me­nen Aus­le­gung der Eu­ropäischen Aro­men-Ver­ord­nung. Die schlicht ver­brau­cher­po­li­ti­sche For­de­rung kann eine so we­nig trans­pa­rente Be­richt­er­stat­tung nicht recht­fer­ti­gen, zu­mal der An­schein ei­ner tatsäch­li­chen Fest­stel­lung ("che­mi­sch her­ge­stellt") ge­weckt wird.

Von einem fai­ren Wa­ren­test kann letzt­lich nicht ge­spro­chen wer­den, wenn die­sem in der zen­tra­len Frage der Aus­le­gung der Be­stim­mun­gen der Aro­men-Ver­ord­nung ein nicht ver­tret­ba­res, zu en­ges Verständ­nis zu­grunde liegt. Dies gilt je­den­falls in­so­weit, als die Be­klagte ohne Of­fen­le­gung der zu­grun­de­lie­gen­den Wer­tung aus ei­ner schein­ba­ren Tat­sa­che nicht nur ab­ge­lei­tet hat, dass es sich um kein natürli­ches Aroma han­dele, son­dern so­gar eine an­geb­li­che, zur man­geln­den Ver­kehrsfähig­keit der Scho­ko­lade führende Ir­reführung der Ver­brau­cher be­haup­tet hat.

nach oben