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Steuerberatung

Voraussetzungen zur Umsatzsteuerfreiheit eines Warenkredits

Das BMF folgt der Auf­fas­sung des BFH und klärt, in wel­chen Fällen von ei­ner um­satz­steu­er­freien Leis­tung bei Ver­ein­ba­rung ei­nes Wa­ren­kre­dits aus­zu­ge­hen ist.

Ver­ein­bart der Lie­fe­rant mit sei­nem Kun­den ne­ben der Lie­fe­rung von Wa­ren (oder der Er­brin­gung ei­ner sons­ti­gen Leis­tung) auch einen Kre­dit (z. B. im Rah­men ei­ner Ra­ten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung), kann die Kre­dit­gewährung als ei­genständige Leis­tung um­satz­steu­er­frei sein. Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­trat hierzu bis­lang die Auf­fas­sung, dass le­dig­lich von ge­trenn­ten Leis­tun­gen aus­ge­gan­gen wer­den kann, wenn die Kre­dit­gewährung ge­son­dert ver­ein­bart, der Jah­res­zins­satz in die­ser Ver­ein­ba­rung an­ge­ge­ben und die bei­den Leis­tun­gen ge­trennt ab­ge­rech­net wur­den.

Der BFH ent­schied mit Ur­teil vom 13.11.2013 (Az. XI R 24/11, DStR 2014, S. 93) hin­ge­gen in einem sog. Pu­blic-Part­nership-Pro­jekt we­ni­ger re­strik­tiv, dass die An­gabe des Zins­sat­zes ent­behr­lich ist, wenn sich des­sen Höhe aus den zu­grunde lie­gen­den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen be­stim­men lässt.

Mit Schrei­ben vom 8.11.2017, das in al­len noch of­fe­nen Fällen zur An­wen­dung kommt, schloss sich das BMF nun der Auf­fas­sung des BFH an und ändert Ab­schn. 3.11 Abs. 1 und Abs. 2 UStAE ent­spre­chend. Da­nach soll im Falle der Kre­dit­gewährung im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Lie­fe­rung oder sons­ti­gen Leis­tung grundsätz­lich von ei­ner ei­genständi­gen Leis­tung aus­zu­ge­hen sein. Für die Ab­gren­zung zwi­schen meh­re­ren un­abhängi­gen Leis­tun­gen oder ei­ner ein­heit­li­chen Ge­samt­leis­tung ist auf die all­ge­mei­nen Ab­gren­zungs­kri­te­rien ab­zu­stel­len. Auf einen zah­lenmäßig fest­ste­hen­den Jah­res­zins kommt es zukünf­tig nicht mehr an. Viel­mehr können für meh­rere ei­genständige Leis­tun­gen be­reits spre­chen, wenn diese ge­son­dert ver­ein­bart oder hierfür ei­genständige Leis­tungs­preise ge­bil­det wer­den oder eine ge­son­derte Rech­nungs­stel­lung er­folgt.

Hinweis

Gerne las­sen wir Ih­nen hierzu wei­terführende In­for­ma­tio­nen in elek­tro­ni­scher Form zu­kom­men. Sen­den Sie uns dazu bitte eine kurze E-Mail an um­satz­steuer@eb­ner­stolz.de.

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