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Vernichtung von Originalunterlagen durch die Behörde kann zu ihrem Nachteil gewertet werden

FG Münster 24.11.2015, 14 K 1542/15 AO (PKH)

Kann nicht mehr fest­ge­stellt wer­den, ob eine Un­ter­schrift un­ter ei­ner Zah­lungs­an­wei­sung tatsäch­lich vom Kin­der­geld­be­rech­tig­ten stammt, weil die Fa­mi­li­en­kasse die Ori­gi­nal­un­ter­la­gen nach Ein­scan­nen zwecks Er­stel­lung ei­ner elek­tro­ni­schen Kin­der­geld­akte ver­nich­tet hat, kann sie sich nicht mehr auf das Do­ku­ment be­ru­fen. In sol­chen Fällen muss es der Rechts­staat aus­hal­ten, dass ein mögli­cher­weise zu­guns­ten der Fi­nanz­behörde ent­stan­de­ner An­spruch nicht mehr fest­ge­setzt wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten im Kla­ge­ver­fah­ren darüber, ob die Fa­mi­li­en­kasse von ihr für die Mo­nate Ja­nuar 2008 bis No­vem­ber 2014 (Streit­zeit­raum) aus­ge­zahl­tes Kin­der­geld zu Recht zurück­ge­for­dert hat. Die Fa­mi­li­en­kasse hatte das für die bei­den Kin­der der An­trag­stel­le­rin fest­ge­setzte Kin­der­geld zunächst auf ein von ihr an­ge­ge­be­nes Konto über­wie­sen. Im Jahr 2010 ging ein un­ter­schrie­be­nes For­mu­lar "Verände­rungs­an­zeige" bei der Fa­mi­li­en­kasse ein, das Na­men, An­schrift und Kin­der­geld­num­mer der An­trag­stel­le­rin so­wie die Ein­tra­gung enthält, dass das Kin­der­geld nun­mehr auf ein an­de­res Konto über­wie­sen wer­den soll, des­sen In­ha­ber die Mut­ter der An­trag­stel­le­rin und der Va­ter der Kin­der wa­ren. Die Fa­mi­li­en­kasse über­wies das Kin­der­geld fortan auf das an­ge­ge­bene Konto.

Später stellte die Fa­mi­li­en­kasse fest, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewährung von Kin­der­geld nicht mehr vor­la­gen. Dar­auf­hin hob sie im Jahr 2015 die Fest­set­zung ab März 2010 auf und for­derte die An­trag­stel­le­rin zur Rück­zah­lung auf. Diese wandte ge­gen den Rück­for­de­rungs­be­scheid ein, dass ihre Un­ter­schrift auf der Verände­rungs­an­zeige gefälscht sei und sie sich zum Zeit­punkt der Ab­gabe die­ses Do­ku­ments gar nicht in Deutsch­land auf­ge­hal­ten habe. Im Rah­men des Kla­ge­ver­fah­rens, für das die An­trag­stel­le­rin Pro­zess­kos­ten­hilfe be­an­tragte, teilte die Fa­mi­li­en­kasse dem Ge­richt mit, dass die Kin­der­geld­akte nicht mehr im Ori­gi­nal vor­ge­legt wer­den könne, weil diese nach dem Ein­scan­nen ver­nich­tet wor­den sei und nur noch elek­tro­ni­sch geführt werde.

Das FG gab dem An­trag auf Pro­zess­kos­ten­hilfe statt.

Die Gründe:
Für den Zeit­raum März 2010 bis No­vem­ber 2014 bie­tet das Kla­ge­be­geh­ren hin­rei­chende Aus­sicht auf Er­folg, weil die An­trag­stel­le­rin bei sum­ma­ri­scher Prüfung nicht Leis­tungs­empfänge­rin des aus­ge­zahl­ten Kin­der­gel­des war und der Rück­for­de­rungs­be­scheid folg­lich nicht an sie zu rich­ten war.

Al­ler Vor­aus­sicht nach wird die Fa­mi­li­en­kasse den ihr ob­lie­gen­den Be­weis dafür, dass die Verände­rungs­an­zeige tatsäch­lich von der An­trag­stel­le­rin stammt, nicht er­brin­gen können. Selbst wenn ein Sach­verständi­gen­gut­ach­ten ergäbe, dass die Un­ter­schrift von der An­trag­stel­le­rin stammt, wäre den­noch nicht aus­zu­schließen, dass die Un­ter­schrift im Wege ei­ner Fo­to­ko­pie oder ei­ner tech­ni­schen Ma­ni­pu­la­tion auf das Do­ku­ment ge­langt ist.

Der­ar­tige Ma­ni­pu­la­tio­nen, etwa durch Ein­ko­pie­ren ei­ner ech­ten Un­ter­schrift in ein an­de­res Schriftstück, können an­ders als bei einem Schriftstück mit ei­ner Ori­gi­nal­un­ter­schrift kaum fest­ge­stellt wer­den. Ge­rade we­gen die­ser tech­ni­schen Ma­ni­pu­la­ti­onsmöglich­kei­ten leh­nen es Schriftsach­verständige re­gelmäßig ab, eine ih­nen nicht im Ori­gi­nal vor­ge­legte Hand­schrift auf ihre Echt­heit zu überprüfen.

Hinzu kommt, dass eine Fi­nanz­behörde ihre An­sprüche ge­rade nicht mehr auf ent­schei­dungs­er­heb­li­che Ori­gi­nal­un­ter­la­gen stützen darf, die sie selbst während des lau­fen­den Ver­fah­rens ver­nich­tet hat. In sol­chen Fällen muss es der Rechts­staat viel­mehr aus­hal­ten, dass in einem Ein­zel­fall ein mögli­cher­weise zu­guns­ten der Fi­nanz­behörde ent­stan­de­ner An­spruch nicht mehr fest­ge­setzt wer­den kann, weil die Be­weis­mit­tel im Be­reich der Fi­nanz­ver­wal­tung ver­nich­tet wor­den sind und sich die vom Steu­er­pflich­ti­gen an­ge­ru­fe­nen Ge­richte da­her kein ei­ge­nes Bild vom Sach­ver­halt mehr ma­chen können.

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