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Unvollständiges Ehegattentestament muss kein Einzeltestament sein

OLG Hamm 21.2.2014, 15 W 46/14

Ein man­gels Un­ter­schrift der Ehe­frau ge­schei­ter­tes ge­mein­schaft­li­ches Ehe­gat­ten­tes­ta­ment ist grundsätz­lich kein Ein­zel­tes­ta­ment des den Ent­wurf ver­fas­sen­den Ehe­manns. Eine Aus­nahme gilt nur dann, wenn der Ehe­mann den Tes­ta­ments­ent­wurf - un­abhängig vom Bei­tritt sei­ner Ehe­frau - als sein Ein­zel­tes­ta­ment gel­ten las­sen will.

Der Sach­ver­halt:
Der im Mai 2013 im Al­ter von 74 Jah­ren ver­stor­bene Erb­las­ser hatte im Fe­bruar 2007 be­ab­sich­tigt mit sei­ner Ehe­frau ein ge­mein­schaft­li­ches Ehe­gat­ten­tes­ta­ment zu er­rich­ten. Er er­stellte einen Ent­wurf, den er selbst un­ter­zeich­nete, seine Ehe­frau je­doch nicht. Die Ehe­gat­ten hat­ten vier Kin­der. Im Tes­ta­ments­ent­wurf war vor­ge­se­hen, dass der über­le­bende Ehe­gatte Vor­erbe und eins der Kin­der Nach­erbe wer­den soll­ten. Nach dem Tode des Erb­las­sers be­an­tragte die über­le­bende Ehe­frau einen Erb­schein auf der Grund­lage ge­setz­li­cher Erb­folge.

Das AG lehnte die Er­tei­lung des Erb­scheins mit der Begründung ab, die Erb­folge sei dem im Fe­bruar 2007 un­ter­zeich­ne­ten Ent­wurf ei­nes ge­mein­schaft­li­chen Ehe­gat­ten­tes­ta­ments zu ent­neh­men, der als Ein­zel­tes­ta­ment des Erb­las­ser aus­zu­le­gen und wirk­sam er­rich­tet wor­den sei. Auf die Be­schwerde der Ehe­frau hob das OLG den Be­schluss des AG auf und ver­wies die Sa­che zwecks Er­tei­lung ei­nes Erb­scheins auf der Grund­lage der ge­setz­li­chen Erb­folge an das AG zurück.

Die Gründe:
Das vom Erb­las­ser im Fe­bruar 2007 ver­fasste Schriftstück stellt kein form­wirk­sa­mes Ein­zel­tes­ta­ment dar, son­dern le­dig­lich den Ent­wurf ei­nes ge­mein­schaft­li­chen Tes­ta­ments.

Als ge­mein­schaft­li­ches Tes­ta­ment ist das Schriftstück nicht wirk­sam ge­wor­den, weil die Ehe­frau es nicht un­ter­zeich­net hat. Als Ein­zel­tes­ta­ment kann es nicht auf­recht­er­hal­ten wer­den. Zwar wurde es vom Erb­las­ser hand­schrift­lich ver­fasst und un­ter­schrie­ben, so dass es den ge­setz­li­chen Form­vor­schrif­ten ei­nes Ein­zel­tes­ta­ments genügt. Es fehlt aber der Wille des Erb­las­sers, ein ein­sei­ti­ges Tes­ta­ment zu er­rich­ten.

Vor­lie­gend kann nicht an­ge­nom­men wer­den, dass der Erb­las­ser die nach sei­ner Auf­fas­sung ge­mein­sam mit sei­ner Ehe­frau zu tref­fen­den letzt­wil­li­gen Verfügun­gen auch ohne die mit einem ge­mein­schaft­li­chen Tes­ta­ment ver­bun­dene Ver­pflich­tung bei­der Ehe­gat­ten an­ord­nen wollte. Nach dem Ent­wurf des ge­mein­schaft­li­chen Tes­ta­ments war es Ziel des Erb­las­sers, dass im hälf­ti­gen Ei­gen­tum bei­der Ehe­gat­ten ste­hende Fa­mi­li­en­heim der Fa­mi­lie zu er­hal­ten. Des­we­gen wurde eins der Kin­der als Schlusserbe be­stimmt. Diese Ziel­set­zung hätte aber nur er­reicht wer­den können, wenn auch die Ehe­frau durch Mit­zeich­nung des Tes­ta­ments­ent­wurfs eine ent­spre­chende Ver­pflich­tung ein­ge­gan­gen wäre.

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