Der Sachverhalt:
Der im Mai 2013 im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasser hatte im Februar 2007 beabsichtigt mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten. Er erstellte einen Entwurf, den er selbst unterzeichnete, seine Ehefrau jedoch nicht. Die Ehegatten hatten vier Kinder. Im Testamentsentwurf war vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte Vorerbe und eins der Kinder Nacherbe werden sollten. Nach dem Tode des Erblassers beantragte die überlebende Ehefrau einen Erbschein auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge.
Die Gründe:
Das vom Erblasser im Februar 2007 verfasste Schriftstück stellt kein formwirksames Einzeltestament dar, sondern lediglich den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments.
Als gemeinschaftliches Testament ist das Schriftstück nicht wirksam geworden, weil die Ehefrau es nicht unterzeichnet hat. Als Einzeltestament kann es nicht aufrechterhalten werden. Zwar wurde es vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben, so dass es den gesetzlichen Formvorschriften eines Einzeltestaments genügt. Es fehlt aber der Wille des Erblassers, ein einseitiges Testament zu errichten.
Vorliegend kann nicht angenommen werden, dass der Erblasser die nach seiner Auffassung gemeinsam mit seiner Ehefrau zu treffenden letztwilligen Verfügungen auch ohne die mit einem gemeinschaftlichen Testament verbundene Verpflichtung beider Ehegatten anordnen wollte. Nach dem Entwurf des gemeinschaftlichen Testaments war es Ziel des Erblassers, dass im hälftigen Eigentum beider Ehegatten stehende Familienheim der Familie zu erhalten. Deswegen wurde eins der Kinder als Schlusserbe bestimmt. Diese Zielsetzung hätte aber nur erreicht werden können, wenn auch die Ehefrau durch Mitzeichnung des Testamentsentwurfs eine entsprechende Verpflichtung eingegangen wäre.