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Steuerberatung

Unternehmenskauf: Steuerliche Post-Closing-Beratung

Beim Un­ter­neh­mens­kauf geht es auch um die steu­er­op­ti­mierte Struk­tu­rie­rung des Er­werbs­vor­gangs so­wie die Ver­ein­ba­rung ei­ner ro­bus­ten Steu­er­klau­sel im Kauf­ver­trag. Min­des­tens ebenso wich­tig ist aber die Bewälti­gung der steu­er­li­chen The­men nach der Trans­ak­tion („Post-Clo­sing“).

Die­ser As­pekt wird in der Pra­xis oft ver­nachlässigt.

Unternehmenskauf: Steuerliche Post-Closing-Beratung© iStock

Trotz schwächeln­den kon­junk­tu­rel­len Um­felds er­freuen sich Un­ter­neh­mens­trans­ak­tio­nen wei­ter­hin ei­ner großen Be­liebt­heit. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Auf Er­wer­ber­seite hal­ten ex­pan­si­ons­wil­lige Un­ter­neh­mer nach Fir­men Aus­schau, die das ei­gene Un­ter­neh­men sinn­voll ergänzen können. Darüber hin­aus sind stra­te­gi­sche In­ves­to­ren im ak­tu­el­len Nied­rig­zin­sum­feld ver­mehrt auf der Su­che nach at­trak­ti­ven Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen. Auf Verkäufer­seite ver­su­chen An­teils­in­ha­ber aus der stei­gen­den Nach­frage nach Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen Ka­pi­tal zu schla­gen. Ebenso sind viele Fa­mi­li­en­un­ter­neh­mer an­zu­tref­fen, die sich al­ters­be­dingt von ih­rer Fir­men­gruppe tren­nen, da es ih­nen an (ge­eig­ne­ten) Nach­fol­gern aus dem Fa­mi­li­en­kreis fehlt.

Bei je­dem Un­ter­neh­mens­kauf - sei es in Form des Er­werbs ei­nes gan­zen Un­ter­neh­mens, von Ge­schäfts­an­tei­len oder von we­sent­li­chen Wirt­schaftsgütern - muss der Er­wer­ber dar­auf ach­ten, dass die fi­nan­zi­elle Si­tua­tion der Ziel­ge­sell­schaft(en) vor der Trans­ak­tion ei­ner ein­ge­hen­den Due Di­li­gence un­ter­zo­gen wird. Darüber hin­aus ist si­cher­zu­stel­len, dass das zu er­wer­bende Un­ter­neh­men auch in kul­tu­rel­ler Hin­sicht kom­pli­ka­ti­ons­los in die be­ste­hende Fir­men­gruppe in­te­griert wer­den kann.

Aber auch steu­er­li­che As­pekte spie­len eine ganz ent­schei­dende Rolle beim Un­ter­neh­mens­er­werb. Dies be­zieht sich nicht nur auf die Iden­ti­fi­zie­rung po­ten­zi­el­ler steu­er­li­cher Ri­si­ken der Ziel­ge­sell­schaft, die im Rah­men ei­ner Tax Due Di­li­gence auf­ge­deckt wer­den können. Es geht auch um die steu­er­op­ti­mierte Struk­tu­rie­rung des Er­werbs­vor­gangs so­wie die Ver­ein­ba­rung ei­ner ro­bus­ten Steu­er­klau­sel im Kauf­ver­trag. Min­des­tens ebenso wich­tig ist schließlich die Bewälti­gung der steu­er­li­chen The­men nach der Trans­ak­tion („Post-Clo­sing“). Die­ser As­pekt wird in der Pra­xis oft ver­nachlässigt.

Häufig bie­tet es sich an, die Grup­pen­struk­tur nach dem Er­werb in er­trag­steu­er­li­cher Hin­sicht zu op­ti­mie­ren. Hierzu wer­den ent­we­der er­trag­steu­er­li­che Or­gan­schaf­ten durch den Ab­schluss von Er­geb­nis­abführungs­verträgen begründet oder ge­sell­schafts­recht­li­che Um­struk­tu­rie­run­gen durch­geführt (z. B. eine Ver­schlan­kung der Struk­tur durch die Ver­schmel­zung von Ge­sell­schaf­ten).

In vie­len Fällen er­folgt der Er­werb ei­nes Un­ter­neh­mens durch eine neu gründete Ge­sell­schaft oder eine zu­vor an­ge­schaffte Vor­rats­ge­sell­schaft. In die­sem Fall geht es beim Er­wer­ber in ers­ter Li­nie um die steu­er­op­ti­male Be­hand­lung der Trans­ak­ti­ons­kos­ten, die vor al­lem aus Be­ra­tungs­ho­no­ra­ren so­wie An­walts- und No­tar­gebühren be­ste­hen. Aus er­trag­steu­er­li­cher Sicht ist zu un­ter­su­chen, ob diese Kos­ten di­rekt ge­winn­min­dernd ab­ge­zo­gen wer­den können oder als An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten auf die neu er­wor­bene Be­tei­li­gung ak­ti­viert wer­den müssen. Ebenso wich­tig ist die Gel­tend­ma­chung des Vor­steu­er­ab­zugs. Dafür muss die Er­werbs­ge­sell­schaft als um­satz­steu­er­li­cher Un­ter­neh­mer qua­li­fi­zie­ren.

Zusätz­lich sind ad­mi­nis­tra­tive As­pekte um­zu­set­zen, wie bspw. die steu­er­li­che Re­gis­trie­rung der neuen Er­werbs­ge­sell­schaft beim Fi­nanz­amt oder die not­wen­dig wer­dende An­pas­sung von er­trag­steu­er­li­chen Vor­aus­zah­lun­gen. So­fern die Er­werbs­ge­sell­schaft als um­satz­steu­er­li­cher Un­ter­neh­mer an­zu­se­hen ist, sollte geprüft wer­den, ob eine (mögli­cher­weise un­ge­wollte) um­satz­steu­er­li­che Or­gan­schaft im Verhält­nis zu der er­wor­be­nen Ge­sell­schaft begründet wird.

Wei­tere steu­er­li­che The­men ent­ste­hen, wenn der Un­ter­neh­mens­er­werb von ei­ner ge­sell­schafts­recht­li­chen Um­struk­tu­rie­rungsmaßnahme be­glei­tet wird, z. B. wenn sich Alt­ge­sell­schaf­ter rück­be­tei­li­gen möch­ten. In die­sen Fällen muss zur Wah­rung ei­ner steu­erneu­tra­len Über­tra­gung zu Buch­wer­ten eine nach­fol­gende Um­wand­lungs­de­kla­ra­tion durch­geführt wer­den. In be­stimm­ten Kon­stel­la­tio­nen ent­ste­hen durch steu­erneu­trale Um­wand­lun­gen Sperr­fris­ten für ein­ge­brachte oder im Ge­gen­zug er­hal­tene An­teile. Dies kann wie­derum Nach­weis­pflich­ten für die nach­fol­gen­den sie­ben Jahre nach sich zie­hen.

Wurde un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar Grund­be­sitz er­wor­ben, sind Grund­er­werb­steu­er­an­zei­gen und später Grund­er­werb­steu­er­erklärun­gen (ggf. nebst Be­darfs­wert­er­mitt­lun­gen) beim Fi­nanz­amt ein­zu­rei­chen.

Aus Sicht des Er­wer­bers sollte die Aus­ein­an­der­set­zung mit die­sen und wei­te­ren steu­er­li­chen Post-Clo­sing The­men, wie bspw. die Kauf­prei­sal­lo­ka­tion beim Er­werb von Per­so­nen­ge­sell­schafts­an­tei­len oder bei As­set Deals, eine hohe Prio­rität ein­neh­men. An­dern­falls kann die Un­ter­neh­mens­trans­ak­tion schnell zum steu­er­li­chen Fi­asko wer­den.

In der Pra­xis zeigt sich häufig, dass auf kom­plexe Un­ter­neh­mens­er­werbe spe­zia­li­sierte steu­er­li­che Be­ra­ter ihre Ar­beit nach der Kauf­ver­trags­un­ter­zeich­nung („Si­gning“) oder spätes­tens nach dem recht­li­chen Voll­zug des Kaufs („Clo­sing“) ein­stel­len. Zu­dem ist der bis­he­rige Steu­er­be­ra­ter des Ziel­un­ter­neh­mens, der die Man­dats­be­treu­ung auf­grund sei­ner ver­tief­ten Kennt­nisse des Un­ter­neh­mens grundsätz­lich fort­set­zen soll, oft mit den steu­er­li­chen Spe­zi­al­the­men nach dem Un­ter­neh­mens­kauf über­for­dert. In­so­fern sollte be­reits im Zuge der Trans­ak­tion über­legt wer­den, wer sich um die steu­er­li­chen Post-Clo­sing The­men kümmern soll.

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