Dieser Aspekt wird in der Praxis oft vernachlässigt.
Trotz schwächelnden konjunkturellen Umfelds erfreuen sich Unternehmenstransaktionen weiterhin einer großen Beliebtheit. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Auf Erwerberseite halten expansionswillige Unternehmer nach Firmen Ausschau, die das eigene Unternehmen sinnvoll ergänzen können. Darüber hinaus sind strategische Investoren im aktuellen Niedrigzinsumfeld vermehrt auf der Suche nach attraktiven Unternehmensbeteiligungen. Auf Verkäuferseite versuchen Anteilsinhaber aus der steigenden Nachfrage nach Unternehmensbeteiligungen Kapital zu schlagen. Ebenso sind viele Familienunternehmer anzutreffen, die sich altersbedingt von ihrer Firmengruppe trennen, da es ihnen an (geeigneten) Nachfolgern aus dem Familienkreis fehlt.
Bei jedem Unternehmenskauf - sei es in Form des Erwerbs eines ganzen Unternehmens, von Geschäftsanteilen oder von wesentlichen Wirtschaftsgütern - muss der Erwerber darauf achten, dass die finanzielle Situation der Zielgesellschaft(en) vor der Transaktion einer eingehenden Due Diligence unterzogen wird. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass das zu erwerbende Unternehmen auch in kultureller Hinsicht komplikationslos in die bestehende Firmengruppe integriert werden kann.
Aber auch steuerliche Aspekte spielen eine ganz entscheidende Rolle beim Unternehmenserwerb. Dies bezieht sich nicht nur auf die Identifizierung potenzieller steuerlicher Risiken der Zielgesellschaft, die im Rahmen einer Tax Due Diligence aufgedeckt werden können. Es geht auch um die steueroptimierte Strukturierung des Erwerbsvorgangs sowie die Vereinbarung einer robusten Steuerklausel im Kaufvertrag. Mindestens ebenso wichtig ist schließlich die Bewältigung der steuerlichen Themen nach der Transaktion („Post-Closing“). Dieser Aspekt wird in der Praxis oft vernachlässigt.
Häufig bietet es sich an, die Gruppenstruktur nach dem Erwerb in ertragsteuerlicher Hinsicht zu optimieren. Hierzu werden entweder ertragsteuerliche Organschaften durch den Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen begründet oder gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen durchgeführt (z. B. eine Verschlankung der Struktur durch die Verschmelzung von Gesellschaften).
In vielen Fällen erfolgt der Erwerb eines Unternehmens durch eine neu gründete Gesellschaft oder eine zuvor angeschaffte Vorratsgesellschaft. In diesem Fall geht es beim Erwerber in erster Linie um die steueroptimale Behandlung der Transaktionskosten, die vor allem aus Beratungshonoraren sowie Anwalts- und Notargebühren bestehen. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist zu untersuchen, ob diese Kosten direkt gewinnmindernd abgezogen werden können oder als Anschaffungsnebenkosten auf die neu erworbene Beteiligung aktiviert werden müssen. Ebenso wichtig ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Dafür muss die Erwerbsgesellschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer qualifizieren.
Zusätzlich sind administrative Aspekte umzusetzen, wie bspw. die steuerliche Registrierung der neuen Erwerbsgesellschaft beim Finanzamt oder die notwendig werdende Anpassung von ertragsteuerlichen Vorauszahlungen. Sofern die Erwerbsgesellschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen ist, sollte geprüft werden, ob eine (möglicherweise ungewollte) umsatzsteuerliche Organschaft im Verhältnis zu der erworbenen Gesellschaft begründet wird.
Weitere steuerliche Themen entstehen, wenn der Unternehmenserwerb von einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahme begleitet wird, z. B. wenn sich Altgesellschafter rückbeteiligen möchten. In diesen Fällen muss zur Wahrung einer steuerneutralen Übertragung zu Buchwerten eine nachfolgende Umwandlungsdeklaration durchgeführt werden. In bestimmten Konstellationen entstehen durch steuerneutrale Umwandlungen Sperrfristen für eingebrachte oder im Gegenzug erhaltene Anteile. Dies kann wiederum Nachweispflichten für die nachfolgenden sieben Jahre nach sich ziehen.
Wurde unmittelbar oder mittelbar Grundbesitz erworben, sind Grunderwerbsteueranzeigen und später Grunderwerbsteuererklärungen (ggf. nebst Bedarfswertermittlungen) beim Finanzamt einzureichen.
Aus Sicht des Erwerbers sollte die Auseinandersetzung mit diesen und weiteren steuerlichen Post-Closing Themen, wie bspw. die Kaufpreisallokation beim Erwerb von Personengesellschaftsanteilen oder bei Asset Deals, eine hohe Priorität einnehmen. Andernfalls kann die Unternehmenstransaktion schnell zum steuerlichen Fiasko werden.
In der Praxis zeigt sich häufig, dass auf komplexe Unternehmenserwerbe spezialisierte steuerliche Berater ihre Arbeit nach der Kaufvertragsunterzeichnung („Signing“) oder spätestens nach dem rechtlichen Vollzug des Kaufs („Closing“) einstellen. Zudem ist der bisherige Steuerberater des Zielunternehmens, der die Mandatsbetreuung aufgrund seiner vertieften Kenntnisse des Unternehmens grundsätzlich fortsetzen soll, oft mit den steuerlichen Spezialthemen nach dem Unternehmenskauf überfordert. Insofern sollte bereits im Zuge der Transaktion überlegt werden, wer sich um die steuerlichen Post-Closing Themen kümmern soll.