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Steuerberatung

Umsatzsteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen

Das BMF kon­kre­ti­siert, in wel­chen Fällen die Steu­er­be­frei­ung für grenzüber­schrei­tende Beförde­rungs­leis­tun­gen in Haupt- und Un­ter­frachtführer­kon­stel­la­tio­nen zu gewähren ist.

Laut Ur­teil des EuGH vom 29.06.2017 (Rs. C-288/16, L.C.) ist die Steu­er­be­frei­ung für Umsätze aus der Beförde­rung von Ge­genständen in einen Dritt­staat nur für Leis­tun­gen des Haupt­frachtführers, nicht aber für Leis­tun­gen des Un­ter­frachtführers zu gewähren. Das BMF passte dar­auf­hin die Ausführun­gen im Um­satz­steuer-An­wen­dungs­er­lass zur ent­spre­chend in § 4 Nr. 3 Buchst. a Dop­pel­buchst. aa UStG ge­re­gel­ten na­tio­na­len Steu­er­be­frei­ung an, räumte den Un­ter­neh­mern aber mit ei­ner Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung mehr Zeit zur Um­set­zung ein (BMF-Schrei­ben vom 06.02.2020, BStBl. I 2020, S. 235). Diese Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung wurde mit BMF-Schrei­ben vom 14.10.2020 (BStBl. I 2020, S. 1015) bis 31.12.2021 verlängert.

Da in der Pra­xis je­doch Fra­gen zur Be­stim­mung des Ver­sen­ders und Schwie­rig­kei­ten bei der Um­set­zung der neuen Vor­ga­ben auf­tra­ten, be­fasst sich das BMF mit Schrei­ben vom 27.09.2021 er­neut mit Haupt- und Un­ter­frachtführer­kon­stel­la­tio­nen. In den neuen Grundsätzen, die auf nach dem 31.12.2021 aus­geführte Umsätze an­zu­wen­den sind, geht das BMF zunächst klar­stel­lend auf die De­fi­ni­tion des Ver­sen­ders so­wie des Empfängers ein und führt aus, wie durch den Haupt­frachtführer die Ver­sen­der­ei­gen­schaft sei­nes Kun­den nach­ge­wie­sen wer­den kann. Zu­dem erläutert das BMF, wie mit ge­misch­ten Sen­dun­gen um­zu­ge­hen ist. Da­bei han­delt es sich um Sen­dun­gen, bei de­nen durch einen Un­ter­frachtführer ne­ben Ge­genständen ei­nes Ver­sen­ders auch Ge­genstände grenzüber­schrei­tend befördert wer­den, für die der Haupt­frachtführer selbst lie­fern­der Un­ter­neh­mer und da­mit Ver­sen­der ist. Grundsätz­lich sind diese auf einen steu­er­pflich­ti­gen und steu­er­freien Teil auf­zu­tei­len. Es wird al­ler­dings nicht be­an­stan­det, wenn diese ins­ge­samt als steu­er­pflich­tig be­han­delt wer­den.

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