deen

Steuerberatung

Ukraine-Krieg: Ertragsteuerliche Implikationen der Sanktionen

Die ge­genüber Russ­land be­schlos­se­nen Sank­tio­nen wir­ken sich er­trag­steu­er­lich u. a. auch auf Un­ter­neh­men in Deutsch­land aus, die Ge­schäfts­be­zie­hun­gen nach Russ­land un­ter­hal­ten.

Als Re­ak­tion der Kriegs­hand­lun­gen Russ­lands ge­gen die Ukraine ha­ben so­wohl die EU als auch zahl­rei­che wei­tere Staa­ten Fi­nanz- und Wirt­schafts­sank­tio­nen ge­genüber Russ­land be­schlos­sen. Diese sol­len die Wirt­schaft in Russ­land schwächen und so die rus­si­sche Re­gie­rung zu einem Ein­len­ken in der krie­ge­ri­schen Aus­ein­an­der­set­zung be­we­gen.

Aus­wir­kun­gen der Sank­tio­nen wer­den sich aber auch bei Un­ter­neh­men außer­halb Russ­lands zei­gen, die an rus­si­schen Un­ter­neh­men be­tei­ligt bzw. de­ren An­teils­eig­ner in Russ­land ansässig sind oder die Ge­schäfts­be­zie­hun­gen zu rus­si­schen Un­ter­neh­men un­ter­hal­ten.

Aus deut­scher Sicht können sich er­trag­steu­er­li­che Fra­ge­stel­lun­gen z. B. in fol­gen­den Kon­stel­la­tio­nen er­ge­ben:

  • Rus­si­sche Un­ter­neh­men können in eine exis­tenz­gefähr­dende Si­tua­tion kom­men, so dass ggf. Be­tei­li­gungs­werte inländi­scher An­teils­eig­ner ab­zu­schrei­ben sind. Diese sind grundsätz­lich er­trag­steu­er­lich nicht ab­zieh­bar. Kommt ggf. ein Ab­zug als sog. fi­na­ler Ver­lust in Be­tracht?
  • Ent­spre­chend können auch Dar­le­hen, die an rus­si­sche Toch­ter­ge­sell­schaf­ten aus­ge­reicht wur­den, un­ein­bring­bar wer­den. Auch hin­sicht­lich die­ser Ver­luste ist zu klären, ob sie ggf. er­trag­steu­er­lich im In­land ge­nutzt wer­den können.
  • Aus­ste­hende For­de­run­gen ge­genüber rus­si­schen Ge­schäfts­part­nern könn­ten in­folge der Fi­nanz­sank­tio­nen aus­fal­len. Zu klären wird sein, ob der er­trag­steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung ei­nes Ver­lusts na­tio­nale steu­er­li­che Vor­ga­ben ent­ge­gen­ste­hen.
  • Aus be­ste­hen­den Ge­schäfts­be­zie­hun­gen und den hier­aus re­sul­tie­ren­den For­de­run­gen können sich Fremdwährungs­ver­luste er­ge­ben. Es stellt sich die Frage, ob diese Fremdwährungs­ver­luste steu­er­lich gel­tend ge­macht wer­den können.
  • In­folge des Ab­bruchs von Ge­schäfts­be­zie­hun­gen zu rus­si­schen Kun­den oder Lie­fe­ran­ten können zusätz­li­che Kos­ten an­fal­len. Auch hier ist zu prüfen, ob der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug in Frage ste­hen könnte.
  • Aus­wir­kun­gen könn­ten die durch die Kriegs­hand­lun­gen ein­tre­ten­den Un­ter­bre­chun­gen von Lie­fer­ket­ten auch auf die be­ste­hende Ver­rech­nungs­preis­kal­ku­la­tion ha­ben. Es sollte ggf. eine Überprüfung be­ste­hen­der Ver­ein­ba­run­gen er­fol­gen.
  • Flie­hen Mit­ar­bei­ter ei­ner ukrai­ni­schen Kon­zern­ge­sell­schaft nach Deutsch­land und ar­bei­ten von hier aus wei­ter, ist zu prüfen, in­wie­weit sich lohn­steuer- und so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Kon­se­quen­zen er­ge­ben und es zu ei­ner Begründung von er­trag­steu­er­li­chen Be­triebsstätten in Deutsch­land kommt. Diese Fra­ge­stel­lun­gen könn­ten sich auch bei Mit­ar­bei­tern an­de­rer Kon­zern­ge­sell­schaf­ten, etwa in Russ­land oder An­rai­ner­staa­ten zum Kon­flikt­herd, er­ge­ben.
  • Zu­dem ist zu klären, wie Un­terstützungs­leis­tun­gen und Spen­den deut­scher Un­ter­neh­men steu­er­lich gel­tend ge­macht wer­den können.

 

 

nach oben