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Übernahme von Bußgeldern stellt in der Regel Arbeitslohn dar

BFH 14.11.2013, VI R 36/12

Be­treibt ein Ar­beit­ge­ber eine Spe­di­tion und be­zahlt die Bußgelder ge­gen die bei ihm an­ge­stell­ten Fah­rer we­gen Verstößen ge­gen die Lenk- und Ru­he­zei­ten, han­delt es sich da­bei um Ar­beits­lohn. Der BFH hält in­so­fern an sei­ner im Ur­teil vom 7.7.2004 (Az.: VI R 29/00) ver­tre­te­nen Auf­fas­sung, dass die Über­nahme von Ver­war­nungs­gel­dern we­gen Ver­let­zung des Hal­te­ver­bots im ganz über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers lie­gen kann, nicht wei­ter fest.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt eine in­ter­na­tio­nale Spe­di­tion. Sie hatte Bußgelder, die ge­gen ihre Fah­rer we­gen Über­schrei­tung von Lenk­zei­ten und der Nicht­ein­hal­tung von Ru­he­zei­ten fest­ge­setzt wor­den wa­ren, für diese be­zahlt, ohne dafür Lohn­steuer ein­zu­be­hal­ten. Das Fi­nanz­amt er­ließ dar­auf­hin im An­schluss an eine Lohn­steuer-Außenprüfung einen Nach­for­de­rungs­be­scheid, nach­dem die Kläge­rin be­an­tragt hatte, die in­so­weit strei­ti­gen Beträge nach § 40 Abs. 1 EStG nach Durch­schnittssätzen zu ver­steu­ern.

Das FG wies die ge­gen den Nach­for­de­rungs­be­scheid er­ho­bene Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BFH ohne Er­folg.

Die Gründe:
Die Zah­lung der ge­gen die Ar­beit­neh­mer der Kläge­rin verhäng­ten Bußgelder durch die Kläge­rin führte bei den Ar­beit­neh­mern zu Ar­beits­lohn.

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören u.a. Bezüge und Vor­teile, die für eine Be­schäfti­gung im öff­ent­li­chen oder pri­va­ten Dienst gewährt wer­den, zu den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Dem Tat­be­stands­merk­mal "für" ist nach ständi­ger Recht­spre­chung zu ent­neh­men, dass ein dem Ar­beit­neh­mer vom Ar­beit­ge­ber zu­ge­wen­de­ter Vor­teil Ent­loh­nungs­cha­rak­ter für das Zur­verfügung­stel­len der Ar­beits­kraft ha­ben muss, um als Ar­beits­lohn an­ge­se­hen zu wer­den. Da­ge­gen sind sol­che Vor­teile kein Ar­beits­lohn, die sich bei ob­jek­ti­ver Würdi­gung al­ler Umstände nicht als Ent­loh­nung, son­dern le­dig­lich als not­wen­dige Be­gleit­er­schei­nung be­triebs­funk­tio­na­ler Ziel­set­zung er­wei­sen. Das ist etwa der Fall, wenn sie aus ganz über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chem In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers gewährt wer­den.

Ein rechts­wid­ri­ges Tun ist al­ler­dings keine be­acht­li­che Grund­lage ei­ner sol­chen be­triebs­funk­tio­na­len Ziel­set­zung. Der Se­nat hält in­so­fern an sei­ner im Ur­teil vom 7.7.2004 (Az.: VI R 29/00) ver­tre­te­nen Auf­fas­sung, dass die Über­nahme von Ver­war­nungs­gel­dern we­gen Ver­let­zung des Hal­te­ver­bots im ganz über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers lie­gen kann, nicht wei­ter fest. Für ihn ist ins­be­son­dere ent­schei­dend, dass un­ge­ach­tet der Frage, ob der Ar­beit­ge­ber ein sol­ches rechts­wid­ri­ges Ver­hal­ten an­ge­wie­sen hat und an­wei­sen darf, je­den­falls auf einem sol­chen rechts­wid­ri­gen Tun der Be­trieb auch nicht teil­weise gründen kann und da­her in­so­weit keine be­acht­li­chen be­triebs­funk­tio­na­len Gründe vor­lie­gen können.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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