deen

Steuerberatung

Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber

BFH v. 13.8.2020 - VI R 1/17

Der Ar­beit­ge­ber als Hal­ter ei­nes Kfz leis­tet die Zah­lung ei­nes Ver­war­nungs­gel­des we­gen ei­ner ihm gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG er­teil­ten Ver­war­nung auf eine ei­gene Schuld. Die Zah­lung führt da­her nicht zu Ar­beits­lohn des die Ord­nungs­wid­rig­keit be­ge­hen­den Ar­beit­neh­mers.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein Un­ter­neh­men der im Lo­gis­tik­be­reich täti­gen A-Gruppe. Als Toch­ter­un­ter­neh­men der A-Gruppe be­treibt sie einen Pa­ket­zu­stell­dienst im ge­sam­ten Bun­des­ge­biet. So­weit sie in In­nenstädten bei den zuständi­gen Behörden keine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung nach § 46 der Straßenver­kehrs-Ord­nung er­hal­ten konnte, die ein kurz­fris­ti­ges Hal­ten zum Be- und Ent­la­den in an­sons­ten nicht frei­ge­ge­be­nen Be­rei­chen (z.B. Hal­te­ver­bots- oder Fußgänger­zo­nen) un­ter be­stimm­ten Auf­la­gen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fah­rer ihre Fahr­zeuge auch in Hal­te­ver­bots­be­rei­chen oder Fußgänger­zo­nen kurz­fris­tig an­hiel­ten. Wenn für diese Ord­nungs­wid­rig­keit Ver­war­nungs­gel­der er­ho­ben wur­den, zahlte die Kläge­rin diese als Hal­te­rin der Fahr­zeuge.

Auf der Grund­lage des Se­nats­ur­teils vom 7.7.2004 - VI R 29/00 zog die Kläge­rin in der Ver­gan­gen­heit aus der Zah­lung der Ver­war­nungs­gel­der keine lohn­steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen. Nach Er­ge­hen des Se­nats­ur­teils vom 14.11.2013 - VI R 36/12 ge­langte das Fi­nanz­amt zu der Auf­fas­sung, die Zah­lung der auf den Park­verstößen der Fah­rer be­ru­hen­den Ver­war­nungs­gel­der führe bei die­sen nun­mehr zu lohn­steu­er­pflich­ti­gem Ar­beits­lohn.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Der BFH hob das Ur­teil auf und wies die Rechts­sa­che an das FG zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung zurück.

Gründe:
Auf Grund­lage der ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen kann der er­ken­nende Se­nat nicht ab­schließend prüfen, ob das FG zu Recht da­von aus­ge­gan­gen ist, es fehle am Zu­fluss ei­nes geld­wer­ten Vor­teils bei den Ar­beit­neh­mern der Kläge­rin.

Zu den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gehören gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - ne­ben Gehältern und Löhnen - auch an­dere Bezüge und Vor­teile, die "für" eine Be­schäfti­gung im öff­ent­li­chen oder pri­va­ten Dienst gewährt wer­den, un­abhängig da­von, ob ein Rechts­an­spruch auf sie be­steht und ob es sich um lau­fende oder um ein­ma­lige Bezüge han­delt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vor­teile gel­ten dann als für eine Be­schäfti­gung gewährt, wenn sie durch das in­di­vi­du­elle Dienst­verhält­nis ver­an­lasst sind, ohne dass ih­nen eine Ge­gen­leis­tung für eine kon­krete (ein­zelne) Dienst­leis­tung des Ar­beit­neh­mers zu­grunde lie­gen muss.

Eine Ver­an­las­sung durch das in­di­vi­du­elle Dienst­verhält­nis ist viel­mehr zu be­ja­hen, wenn der Vor­teil nur des­halb gewährt wird, weil der Zu­wen­dungs­empfänger Ar­beit­neh­mer des Ar­beit­ge­bers ist, die Ein­nah­men dem Empfänger also mit Rück­sicht auf das Dienst­verhält­nis zu­fließen und sich als Er­trag der nicht­selbständi­gen Ar­beit dar­stel­len, wenn sich die Leis­tung des Ar­beit­ge­bers also im wei­tes­ten Sinne als Ge­gen­leis­tung für das Zur­verfügung­stel­len der in­di­vi­du­el­len Ar­beits­kraft des Ar­beit­neh­mers er­weist.

Auch der Er­lass ei­ner For­de­rung (§ 397 Abs. 1 BGB), die dem Ar­beit­ge­ber ge­gen den Ar­beit­neh­mer zu­steht, kann Ar­beits­lohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG dar­stel­len. Im Streit­fall war den Ar­beit­neh­mern der Kläge­rin nicht schon des­halb Ar­beits­lohn zu­ge­flos­sen, weil die Steu­er­pflich­tige als Ar­beit­ge­ber die Ver­war­nungs­gel­der i.S. des § 56 OWiG an die zuständige Ver­wal­tungs­behörde ge­zahlt hatte. Denn die Zah­lung des Ver­war­nungs­gel­des er­folgte auf eine ei­gene Schuld der Kläge­rin und führte da­her nicht zu einem Zu­fluss von Ar­beits­lohn bei dem Ar­beit­neh­mer, der die Ord­nungs­wid­rig­keit be­gan­gen hatte.

Einen geld­wer­ten Vor­teil und da­mit Ar­beits­lohn stellt es al­ler­dings auch dar, wenn der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer eine rea­li­sier­bare For­de­rung erlässt. Der Ar­beits­lohn fließt in einem sol­chen Fall in dem Zeit­punkt zu, in dem der Ar­beit­ge­ber zu er­ken­nen gibt, dass er kei­nen Rück­griff neh­men wird und sich der Ar­beit­neh­mer hier­mit ein­ver­stan­den erklärt. Das FG muss im Streit­fall des­halb im zwei­ten Rechts­gang er­neut prüfen, ob und wenn ja in wel­cher Höhe der Kläge­rin we­gen der von ih­ren Fah­rern un­strei­tig be­gan­ge­nen Park­verstöße ein (ver­trag­li­cher oder ge­setz­li­cher) Re­gress­an­spruch ge­gen den je­wei­li­gen Ver­ur­sa­cher zu­steht. Sollte das FG zu dem Er­geb­nis ge­lan­gen, dass der Kläge­rin we­gen der Park­verstöße ein rea­li­sier­ba­rer (ein­re­de­freier und fälli­ger) Scha­dens­er­satz­an­spruch ge­gen den je­wei­li­gen Fah­rer zu­stand, wird es der Frage nach dem Zeit­punkt des Er­las­ses gem. § 397 BGB, d.h. dem Zu­fluss des da­mit ein­her­ge­hen­den geld­wer­ten Vor­teils, nach­zu­ge­hen ha­ben.

nach oben