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Übernahme einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung - Kein Zufluss von Arbeitslohn

BFH 18.8.2016, VI R 18/13

Die Ablösung ei­ner vom Ar­beit­ge­ber er­teil­ten Pen­si­ons­zu­sage führt beim Ar­beit­neh­mer zwar dann zum Zu­fluss von Ar­beits­lohn, wenn der Ablösungs­be­trag auf Ver­lan­gen des Ar­beit­neh­mers zur Über­nahme der Pen­si­ons­ver­pflich­tung an einen Drit­ten ge­zahlt wird. Wech­selt je­doch nur der Schuld­ner ei­ner Pen­si­ons­zu­sage ge­gen Zah­lung ei­nes Ablösungs­be­trags, führt dies beim ver­sor­gungs­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer nicht zum Zu­fluss von Ar­beits­lohn, wenn dem Ar­beit­neh­mer kein Wahl­recht zu­steht, sich den Ablösungs­be­trag al­ter­na­tiv an sich selbst aus­zah­len zu las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter und al­lei­ni­ger Ge­schäftsführer ei­ner der A-GmbH, die ihm in der Ver­gan­gen­heit eine Pen­si­ons­zu­sage er­teilt hatte. Im Vor­griff auf die ge­plante Veräußerung sei­ner Ge­schäfts­an­teile gründete der Kläger zusätz­lich die B-GmbH mit ihm als al­lei­ni­gen Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer.

Da der Er­wer­ber der Ge­schäfts­an­teile die Pen­si­ons­zu­sage des Klägers nicht hatte über­neh­men wol­len, ver­ein­barte die B-GmbH mit der A-GmbH, alle Rechte und Pflich­ten aus der dem Kläger gewähr­ten Pen­si­ons­zu­sage ge­gen Zah­lung ei­ner Vergütung zu über­neh­men. Der Kläger stimmte der Über­tra­gung zu.

Das Fi­nanz­amt wer­tete diese Vorgänge als Ein­nah­men des Klägers aus nicht­selbständi­ger Ar­beit i.H.v. 467.000 € und gewährte eine Ta­rifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG war zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die von der A-GmbH als Ge­gen­leis­tung für die Über­nahme der Pen­si­ons­zu­sage an die B-GmbH ge­zahlte Ablöse beim Kläger zu einem Zu­fluss von Ar­beits­lohn geführt hatte. Schließlich führt die bloße Er­tei­lung ei­ner Pen­si­ons­zu­sage nach ständi­ger Recht­spre­chung noch nicht zum Zu­fluss von Ar­beits­lohn und es hatte sich im vor­lie­gen­den Fall durch die im Rah­men der Schuldüber­nahme ge­zahlte Ablöse hieran aus Sicht des Ar­beit­neh­mers auch nichts geändert.

Durch die Zah­lung der Ablöse hatte die A-GmbH kei­nen An­spruch des Klägers erfüllt, son­dern einen sol­chen der B-GmbH. Le­dig­lich der Schuld­ner der Ver­pflich­tung aus der Pen­si­ons­zu­sage hatte so­mit ge­wech­selt. Mit der Zah­lung des Ablösungs­be­trags an den die Pen­si­ons­ver­pflich­tung über­neh­men­den Drit­ten wird der An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf die künf­ti­gen Pen­si­ons­zah­lun­gen wirt­schaft­lich grundsätz­lich nicht erfüllt, so dass es nicht zu einem Zu­fluss von Ar­beits­lohn kommt.

Da­mit grenzt sich der Se­nat von sei­nem Ur­teil vom 12.4.2007 (Az.: VI R 6/02) ab. Dort hatte er ent­schie­den, dass die Ablösung ei­ner vom Ar­beit­ge­ber er­teil­ten Pen­si­ons­zu­sage beim Ar­beit­neh­mer zum Zu­fluss von Ar­beits­lohn führe, wenn der Ablösungs­be­trag auf­grund ei­nes dem Ar­beit­neh­mer ein­geräum­ten Wahl­rechts auf des­sen Ver­lan­gen zur Über­nahme der Pen­si­ons­ver­pflich­tung an einen Drit­ten ge­zahlt werde, da hierin eine vor­zei­tige Erfüllung des An­spruchs aus ei­ner in der Ver­gan­gen­heit er­teil­ten Pen­si­ons­zu­sage liege.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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