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Trotz befürchtetem Datenausspähen keine Abgabe der Einkommensteuererklärung auf CD oder in Papierform

FG Baden-Württemberg 23.3.2016, 7 K 3192/15

Steu­er­pflich­tige müssen ihre Ein­kom­men­steu­er­erklärung in elek­tro­ni­scher Form ab­ge­ben. Das gilt auch dann, wenn sie Be­den­ken ge­gen die Si­cher­heit der Da­tenüber­tra­gung über das In­ter­net he­gen.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die Kläger die Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2013 in Pa­pier­form bzw. mit­tels ei­ner beim Fi­nanz­amt ein­ge­reich­ten CD ein­rei­chen dürfen. Der Kläger war als In­ge­nieur selbständig tätig und da­her we­gen des Um­stands, dass sein Jah­res­ge­winn mehr als 410 € be­tra­gen hatte, ge­setz­lich zur Ab­gabe der Ein­kom­men­steu­er­erklärung in elek­tro­ni­scher Form durch Da­ten­fernüber­tra­gung ver­pflich­tet.

Un­ter Be­ru­fung auf die Enthüllun­gen des Whist­leb­lo­wers Ed­ward Snow­den machte der Kläger gel­tend, dass jede Da­tenüber­mitt­lung an das Fi­nanz­amt ab­gehört und verändert wer­den könne. Auch sei nicht aus­zu­schließen, dass die von der Fi­nanz­ver­wal­tung be­reit­ge­stellte Soft­ware, wenn sie auf dem Rech­ner des Steu­er­pflich­ti­gen in­stal­liert wird, mögli­cher­weise ein Ei­gen­le­ben führen werde. Des­halb komme für ihn eine Über­mitt­lung der Steu­er­da­ten über das In­ter­net nicht in Frage. Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag des Klägers, ihm als Al­ter­na­tive die Ab­gabe der Steu­er­erklärung in Pa­pier­form bzw. auf ei­ner CD zu ge­stat­ten, ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen. Die ge­gen das Ur­teil ein­ge­legte Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde des Klägers wird beim BFH un­ter dem Az. VIII B 43/16 geführt.

Die Gründe:
Die Kläger sind nach § 25 Abs. 4 EStG ver­pflich­tet, ihre Ein­kom­men­steu­er­erklärung nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Da­ten­satz durch Da­ten­fernüber­tra­gung zu über­mit­teln. Eine un­bil­lige Härte, die An­lass für einen Ver­zicht auf eine Über­mitt­lung durch Da­ten­fernüber­tra­gung bie­ten könnte, ist vor­lie­gend nicht zu er­ken­nen.

Die An­nahme der Kläger, dass dar­aus eine un­ein­ge­schränkte Pflicht für je­der­mann zur An­schaf­fung ei­nes PCs mit­samt der Kos­ten­tra­gung für eine In­ter­net­ver­bin­dung er­wachse, geht hin­ge­gen fehl. Denn den Über­tra­gungs­weg der Da­ten­fernüber­tra­gung hat das Ge­setz nicht aus­nahms­los vor­ge­se­hen, son­dern stellt die­sen un­ter den Vor­be­halt der wirt­schaft­li­chen und persönli­chen Zu­mut­bar­keit: Diese Kri­te­rien hat das Fi­nanz­amt im Rah­men ei­ner Er­mes­sens­ent­schei­dung zu be­ur­tei­len. Eine von den Kläger vor­ge­tra­gene Par­al­lele zum An­schluss- und Be­nut­zungs­zwang im Ver­wal­tungs­recht ist in­so­weit nicht zu er­ken­nen.

Auch eine persönli­che Un­zu­mut­bar­keit, die eine feh­lende Me­di­en­kom­pe­tenz im Um­gang mit einem in­ter­netfähi­gen PC vor­aus­set­zen würde, ist we­der er­sicht­lich noch nach­ge­wie­sen. Der Kläger hat viel­mehr durch die Ab­gabe sei­ner Um­satz­steuer-Jah­res­erklärung 2013 so­wie sei­ner Ein­nahme-Über­schuss­rech­nung 2013 in elek­tro­ni­scher Form ge­zeigt, dass ihn der Um­gang mit die­sem Me­dium vor keine unüber­wind­ba­ren Schwie­rig­kei­ten stellt, die ihn an der elek­tro­ni­schen Über­tra­gung der ge­mein­sa­men Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2013 der Kläger hin­dern könnte.

Im Übri­gen ist es dem Kläger auch zu­mut­bar, ein befürch­te­tes Ausspähen sei­ner Da­ten durch han­delsübli­che Si­cher­heits­soft­ware zu un­ter­bin­den. Die von der Fi­nanz­ver­wal­tung kos­ten­los be­reit­ge­stellte Über­mitt­lungs­soft­ware wurde vom Bun­des­amt für Si­cher­heit in der In­for­ma­ti­ons­tech­nik (BSI) zer­ti­fi­ziert und gewähr­leis­tet ein hin­rei­chen­des Maß an Da­ten­si­cher­heit. Kon­krete Si­cher­heitslücken sind nicht er­kenn­bar.

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