deen

Auslandsengagements

Teilwertabschreibung auf unbesicherte Konzerndarlehensforderung

Der BFH führt ex­pli­zit aus, dass die feh­lende Dar­le­hens­be­si­che­rung zu den Be­din­gun­gen i. S. v. § 1 Abs. 1 AStG gehört, die im Rah­men der Prüfung der Fremdüblich­keit von grenzüber­schrei­ten­den Ge­schäfts­be­zie­hun­gen mit na­he­ste­hen­den Per­so­nen zu berück­sich­ti­gen sind.

Im Streit­fall gewährte eine inländi­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ausländi­schen Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten Dar­le­hen ohne Ver­ein­ba­rung von Si­cher­hei­ten, die im Streit­jahr (2005) ge­winn­min­dernd ab­ge­schrie­ben wur­den.

Laut Ur­teil des BFH vom 09.06.2021 (Az. I R 32/17) kommt hin­sicht­lich der Teil­wert­ab­schrei­bun­gen eine außer­bi­lan­zi­elle Hin­zu­rech­nung gemäß § 1 Abs. 1 AStG in Be­tracht. Da­bei hält der BFH an sei­ner bis­he­ri­gen Rechts­auf­fas­sung fest, wo­nach die Einkünf­temin­de­rung i. S. v. § 1 Abs. 1 AStG durch die feh­lende Be­si­che­rung ein­ge­tre­ten sein kann (zu­letzt BFH-Ur­teil vom 19.02.2020, Az. I R 19/17, BStBl. II 2021, S. 223). Im Falle der Einräum­ung wert­hal­ti­ger Si­che­rungs­rechte wäre es in­folge der ne­ga­ti­ven wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten nicht zum Ver­zicht auf die Dar­le­hensrück­zah­lungs­an­sprüche ge­kom­men. Die Einkünf­te­kor­rek­tur nach § 1 Abs. 1 AStG werde auch nicht durch an­zu­wen­dende DBA-Re­ge­lun­gen aus­ge­schlos­sen. Die frühere Recht­spre­chung zur sog. Sperr­wir­kung der dem Art. 9 Abs. 1 OECD-Mus­ter­ab­kom­men nach­ge­bil­de­ten DBA-Vor­schrif­ten hat der BFH be­reits in 2019 auf­ge­ge­ben (u. a. BFH-Ur­teil vom 27.02.2019, Az. I R 81/17, BStBl. II 2020, S. 443).

Die Nicht­be­si­che­rung der An­sprüche gehört laut BFH zu den Be­din­gun­gen i. S. des § 1 Abs. 1 AStG. Diese könne von den Be­din­gun­gen ab­wei­chen, die un­ter frem­den Drit­ten ver­ein­bart wor­den wären. Eine sol­che Prüfung werde nicht be­reits auf­grund des sog. Rück­halts im Kon­zern ent­behr­lich. Al­ler­dings könne das Feh­len ei­ner Be­si­che­rung nicht al­lein dazu führen, dass eine Be­rich­ti­gung nach § 1 Abs. 1 AStG vor­zu­neh­men wäre. Viel­mehr sei eine Prüfung der ver­ein­bar­ten Dar­le­hens­be­din­gun­gen in ih­rer Ge­samt­heit er­for­der­lich, wozu das Fi­nanz­ge­richt noch Fest­stel­lun­gen zu tref­fen hat.

nach oben