deen

Steuerberatung

Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei unbesicherten Konzernforderungen

Aus steu­er­li­cher Sicht ist nicht mehr nur zu überprüfen, ob For­de­run­gen ge­genüber Kon­zern­ge­sell­schaf­ten im Aus­land mit einem marktübli­chen Zins­satz ver­ein­bart wur­den. Laut BFH müssen auch die wei­te­ren Kon­di­tio­nen einem Fremd­ver­gleich stand­hal­ten.

In sei­ner früheren Recht­spre­chung ver­trat der BFH die Auf­fas­sung, dass Art. 9 Abs. 1 OECD-MA bzw. die ent­spre­chende Re­ge­lung des an­zu­wen­den­den DBA den Kor­rek­tur­be­reich des § 1 Abs. 1 AStG bei im Kon­zern be­ge­be­nen Dar­le­hens­for­de­run­gen auf Preis­be­rich­ti­gun­gen und so­mit insb. auf die Höhe des Dar­le­hens­zin­ses be­schränkt (BFH-Ur­teil vom 24.6.2015, Az. I R 29/14). Diese Rechts­auf­fas­sung gab der BFH mit Ur­teil vom 27.2.2019 (Az. I R 73/16) ex­pli­zit auf und be­jaht eine Einkünf­te­kor­rek­tur gemäß § 1 Abs. 1 AStG bei Ver­zicht auf die Rück­zah­lung ei­nes un­be­si­cher­ten Dar­le­hens. Ebenso hält der BFH nicht mehr daran fest, dass in dem sog. Kon­zernrück­halt eine fremdübli­che Be­si­che­rung des Dar­le­hens­an­spruchs ge­se­hen wer­den könnte.

In wei­te­ren Ur­tei­len vom 27.2.2019, die nun veröff­ent­licht wur­den, bestätigt der BFH die­sen Recht­spre­chungs­wan­del. So be­jaht er eine Einkünf­te­kor­rek­tur nach § 1 Abs. 1 AStG hin­sicht­lich der Teil­wert­ab­schrei­bung auf ein Dar­le­hen an eine Kon­zern­ge­sell­schaft mit nicht aus­rei­chen­der Be­si­che­rung so­wie hin­sicht­lich der Bil­dung ei­ner Rück­stel­lung für die In­an­spruch­nahme aus ei­ner Bürg­schaft für ein Dar­le­hen ei­ner Kon­zern­ge­sell­schaft (Az. I R 81/17). Ebenso steht laut BFH ei­ner Einkünf­te­kor­rek­tur nach § 1 Abs. 1 AStG nicht Art. 9 Abs. 1 OECD-MA ent­ge­gen, wenn un­be­si­cherte For­de­run­gen aus Lie­fe­run­gen an eine ausländi­sche Toch­ter­ge­sell­schaft aus­ge­bucht bzw. de­ren Teil­wert be­rich­tigt wird (Az. I R 51/17).

nach oben