- BFH legt den Begriff der steuerbegünstigten Handwerkerleistung weit aus
- Technische Prüfungen auch steuerlich begünstigt
- Absage an die Finanzverwaltung, die Kosten für Gutachtertätigkeit nicht zum Abzug zulässt
Mit Urteil vom 6.11.2014 (Az. VI R 1/13) hat der BFH den Kreis der Handwerkerleistungen, die steuermindernd berücksichtigt werden können, noch weiter gezogen. Demnach ist auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage (in Streitfall die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung) durch einen Handwerker als steuerbegünstigte Handwerkerleistung anzuerkennen.
Der BFH begründet seine Auffassung damit, dass die Dichtheitsprüfung als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöht deren Lebensdauer, sichert deren nachhaltige Nutzbarkeit, dient überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung. Dies gilt laut BFH auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt wird, da eine handwerkliche Leistung durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit wird, noch ihren Instandhaltungscharakter verliert.
Damit stellt sich der BFH gegen die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung (BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl I 2014, 75, Rdnr. 22), wonach Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, nicht begünstigt sind. So schließt das BMF bislang Gutachtertätigkeiten wie z. B. die Feuerstättenschau, die Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen, Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie technische Prüfdienste aus. Diese erkennt der BFH nun allerdings auch als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen an.