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Technische Prüfungen als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

  • BFH legt den Be­griff der steu­er­begüns­tig­ten Hand­wer­ker­leis­tung weit aus
  • Tech­ni­sche Prüfun­gen auch steu­er­lich begüns­tigt
  • Ab­sage an die Fi­nanz­ver­wal­tung, die Kos­ten für Gut­ach­tertätig­keit nicht zum Ab­zug zulässt
Stutt­gart, 5. Fe­bruar 2015 - Auf­wen­dun­gen für Hand­wer­ker­leis­tun­gen zur Re­no­vie­rung, Er­hal­tung oder Mo­der­ni­sie­rung im Pri­vat­haus­halt  können zu 20 % von der zu zah­len­den Ein­kom­men­steuer ab­ge­zo­gen wer­den. Jähr­lich ist ein Ab­zug von ma­xi­mal 1.200 Euro möglich, so dass sich Auf­wen­dun­gen bis zu 6.000 Euro im Jahr steu­er­min­dernd aus­wir­ken.
 
Mit Ur­teil vom 6.11.2014 (Az. VI R 1/13) hat der BFH den Kreis der Hand­wer­ker­leis­tun­gen, die steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wer­den können, noch wei­ter ge­zo­gen. Dem­nach ist auch die Überprüfung der Funk­ti­onsfähig­keit ei­ner An­lage (in Streit­fall die Dicht­heitsprüfung ei­ner Ab­was­ser­lei­tung) durch einen Hand­wer­ker als steu­er­begüns­tigte Hand­wer­ker­leis­tung an­zu­er­ken­nen.
 
Der BFH begründet seine Auf­fas­sung da­mit, dass die Dicht­heitsprüfung als vor­beu­gende Er­hal­tungsmaßnahme zu be­ur­tei­len ist. Die re­gelmäßige Überprüfung von Geräten und An­la­gen auf de­ren Funk­ti­onsfähig­keit erhöht de­ren Le­bens­dauer, si­chert de­ren nach­hal­tige Nutz­bar­keit, dient über­dies der vor­beu­gen­den Scha­dens­ab­wehr und zählt da­mit zum We­sen der In­stand­hal­tung. Dies gilt laut BFH auch dann, wenn hierüber eine Be­schei­ni­gung "für amt­li­che Zwecke" er­stellt wird, da eine hand­werk­li­che Leis­tung durch das Aus­stel­len ei­ner sol­chen Be­schei­ni­gung we­der zu ei­ner gut­ach­ter­li­chen Tätig­keit wird, noch ih­ren In­stand­hal­tungs­cha­rak­ter ver­liert.
 
Da­mit stellt sich der BFH ge­gen die von der Fi­nanz­ver­wal­tung ver­tre­tene Auf­fas­sung (BMF-Schrei­ben vom 10.01.2014, BStBl I 2014, 75, Rdnr. 22),  wo­nach Auf­wen­dun­gen, bei de­nen eine Gut­ach­tertätig­keit im Vor­der­grund steht, nicht begüns­tigt sind. So schließt das BMF bis­lang Gut­ach­tertätig­kei­ten wie z. B. die Feu­erstätten­schau, die Kon­trolle von Aufzügen oder von Blitz­schutz­an­la­gen, Mess- oder Überprüfungs­ar­bei­ten so­wie tech­ni­sche Prüfdienste aus. Diese er­kennt der BFH nun al­ler­dings auch als steu­er­begüns­tigte Hand­wer­ker­leis­tun­gen an.

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