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Rechtsberatung

Anforderungen an Strompreisänderungen gegenüber Verbrauchern

Mit Ur­teil vom 26.6.2020 (Az. 6 U 304/19) hat das OLG Köln auf die Be­ru­fung der Ver­brau­cher­zen­trale einen Strom­lie­fe­ran­ten ver­ur­teilt, Preisände­rungs­mit­tei­lun­gen künf­tig trans­pa­ren­ter und kun­den­freund­li­cher zu ge­stal­ten.

Auf we­ni­gen Sei­ten legt das OLG Köln dar, dass Kun­den er­war­ten könn­ten, dass Strom­lie­fe­ran­ten trans­pa­rente und of­fen­kun­dige An­ga­ben zur Preisände­rung ma­chen. Wenn die Preisände­rung per E-Mail mit­ge­teilt wird, müsse schon im Be­treff der E-Mail erwähnt wer­den, dass diese eine Preisände­rung enthält. Wenn die E-Mail auch an­dere In­for­ma­tio­nen als die Preisände­rung enthält, was re­gelmäßig der Fall sein wird, müsse deut­lich auf die be­ab­sich­tigte Ände­rung der Preise oder ein­zel­ner Preis­be­stand­teile hin­ge­wie­sen wer­den. Schließlich müss­ten, so das OLG wei­ter, die ein­zel­nen Preis­be­stand­teile des Strom­prei­ses so ge­genüber­ge­stellt wer­den, dass er­kenn­bar sei, ob und ggf. wel­che Preis­be­stand­teile sich geändert ha­ben bzw. vom Lie­fe­ran­ten an­ge­passt wur­den.

Das OLG lei­tet die Ver­pflich­tung zur Ge­genüber­stel­lung der ein­zel­nen Preis­be­stand­teile aus der Re­ge­lung in § 41 Abs. 3 EnWG her, wo­nach Ver­brau­cher auf trans­pa­rente Weise über an­ste­hende Preisände­run­gen in­for­miert wer­den müss­ten. Zu­dem könn­ten Ver­brau­cher ihre Rechte aus der Preisände­rung nur dann wahr­neh­men, wenn sie umfäng­lich über die Preisände­rung und die Gründe dafür in­for­miert würden. Das OLG lässt of­fen, ob alle Preis­be­stand­teile ge­genüber­ge­stellt wer­den müssen, oder nur die, die sich verändert ha­ben.

Hin­weis: En­er­gie­lie­fe­ran­ten, die auf Num­mer si­cher ge­hen möch­ten, müssen wohl oder übel künf­tig ihre Preis­an­pas­sungs­mit­tei­lun­gen ge­genüber Ver­brau­chern, so wie aus der Grund­ver­sor­gung be­kannt, um eine Ge­genüber­stel­lung je­den­falls der Preis­be­stand­teile ergänzen, die sich geändert ha­ben.

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