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Rechtsberatung

Information über Streitbeilegungsverfahren auf Webseite und in AGB

BGH v. 22.9.2020 - XI ZR 162/19

Wenn ein Un­ter­neh­mer so­wohl eine Web­seite un­terhält als auch AGB ver­wen­det, müssen die In­for­ma­tio­nen nach § 36 Abs. 1 VSBG so­wohl gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf sei­ner Web­seite er­schei­nen als auch gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die AGB auf­ge­nom­men wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len und Ver­brau­cher­verbände, der als qua­li­fi­zierte Ein­rich­tung nach § 4 UKlaG ein­ge­tra­gen ist. Die be­klagte Bank nimmt am Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren der deut­schen ge­nos­sen­schaft­li­chen Ban­ken­gruppe teil. Sie un­terhält eine Web­seite, auf der sie u.a. ihre AGB veröff­ent­licht. Diese ent­hal­ten keine An­ga­ben zur Be­reit­schaft oder Ver­pflich­tung der Be­klag­ten zur Teil­nahme an dem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren. Diese An­ga­ben fin­den sich im Im­pres­sum ih­rer Web­seite so­wie in einem se­pa­ra­ten In­for­ma­ti­ons­blatt, das mit "In­for­ma­tion zur außer­ge­richt­li­chen Streit­schlich­tung" über­schrie­ben ist und das die Be­klagte ih­ren Kun­den mit den AGB aushändigt.

Nach An­sicht des Klägers genügen die In­for­ma­tio­nen im Im­pres­sum auf ih­rer Web­seite und in dem In­for­ma­ti­ons­blatt den Vor­ga­ben des Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­set­zes (VSBG) nicht. Der Kläger be­gehrt mit sei­ner Klage, dass die Be­klagte es bei Mei­dung von Ord­nungs­mit­teln un­terlässt, Ver­brau­cher in den von ihr ver­wen­de­ten AGB nicht über die Be­reit­schaft oder Ver­pflich­tung zur Teil­nahme an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor ei­ner Ver­brau­cher­schlich­tungs­stelle zu in­for­mie­ren. Zu­dem ver­langt er die Er­stat­tung von Ab­mahn­kos­ten.

LG und KG ga­ben der Klage an­trags­gemäß statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg

Die Gründe:
Der Kläger hat ge­gen die Be­klagte gem. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 12, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG einen An­spruch auf Un­ter­las­sung, Ver­brau­chern die In­for­ma­tio­nen nach § 36 Abs. 1 VSBG nicht in ih­ren AGB zu er­tei­len.

Rechts­feh­ler­frei ist das KG da­von aus­ge­gan­gen, dass die Be­klagte der Vor­schrift des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG des­we­gen zu­wi­der­han­delt, weil sie Ver­brau­chern die In­for­ma­tio­nen nach § 36 Abs. 1 VSBG nicht in ih­ren AGB er­teilt. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG muss der Un­ter­neh­mer die In­for­ma­tio­nen nach § 36 Abs. 1 VSBG zu­sam­men mit sei­nen AGB ge­ben, wenn er eben­sol­che ver­wen­det.

Das KG hat im Er­geb­nis zu­tref­fend fest­ge­stellt, dass die Be­klagte AGB i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG be­reits da­durch ver­wen­det, dass sie diese auf ih­rer Web­seite be­reit­stellt, ohne dass es dar­auf an­kommt, ob die Web­seite zum Ab­schluss von Ver­brau­cher­verträgen ge­nutzt wird. Wie der EuGH ent­schie­den hat, be­schränkt Art. 13 Richt­li­nie 2013/11/EU die darin vor­ge­se­hene In­for­ma­ti­ons­pflicht nicht auf die Fälle, in de­nen der Un­ter­neh­mer die Verträge mit den Ver­brau­chern über seine Web­seite ab­schließt.

Frei von Rechts­feh­lern ist wei­ter die Auf­fas­sung des KG, dass die Be­klagte die An­for­de­run­gen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG des­we­gen nicht erfüllt, weil sie die In­for­ma­tio­nen nach § 36 Abs. 1 VSBG nicht in ih­ren AGB aufführt. Wie der EuGH ent­schie­den hat, be­stimmt Art. 13 Abs. 2 Richt­li­nie 2013/11/EU, der durch § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG um­ge­setzt wor­den ist, dass die In­for­ma­tio­nen "in" den AGB auf­geführt wer­den Auch im Schrift­tum wird über­wie­gend - teil­weise ohne nähere Begründung - da­von aus­ge­gan­gen, dass die In­for­ma­tio­nen "in" den AGB ent­hal­ten sein müssen.

Die Ver­pflich­tung zur Er­tei­lung der In­for­ma­tio­nen nach § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VSBG entfällt schließlich nicht des­we­gen, weil die Be­klagte eine Web­seite un­terhält und die In­for­ma­tio­nen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf der Web­seite im Im­pres­sum er­schei­nen. Wenn ein Un­ter­neh­mer wie hier so­wohl eine Web­seite un­terhält als auch AGB ver­wen­det, müssen die In­for­ma­tio­nen nach § 36 Abs. 1 VSBG so­wohl auf sei­ner Web­seite er­schei­nen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG) als auch gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die AGB auf­ge­nom­men wer­den.

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