deen

Themen

„Green-Claims-Richtlinie“ zur Bekämpfung von Greenwashing

Die Eu­ropäische Kom­mis­sion hat am 22.03.2023 ih­ren Vor­schlag für eine „Green-Claims-Richt­li­nie“ veröff­ent­licht . Ziel der Richt­li­nie ist die Schaf­fung uni­ons­ein­heit­li­cher Vor­schrif­ten zu frei­wil­li­gen Um­welt­aus­sa­gen, sog. Green Claims. Die bis­her feh­lende Exis­tenz sol­cher Vor­schrif­ten führt laut Kom­mis­sion zu sog. Green­wa­shing und un­glei­chen Wett­be­werbs­be­din­gun­gen auf dem EU-Markt. In der Richt­li­nie wer­den An­for­de­run­gen fest­ge­legt, an die sich Un­ter­neh­men künf­tig hal­ten müssen, um etwa mit Um­welt­aus­sa­gen wer­ben zu können.

Nach Art. 3 der Richt­li­nie müssen Händ­ler zukünf­tig durch eine Prüfung be­le­gen, dass sie selbst oder ihre Pro­dukte den An­for­de­run­gen der Richt­li­nie ent­spre­chen und sie da­mit be­rech­tigt sind, ausdrück­li­che Um­welt­aus­sa­gen täti­gen zu können. Wenn sie da­bei Um­welt­aus­sa­gen tref­fen, bei de­nen die Um­welt­aus­wir­kun­gen ei­nes Pro­dukts oder Un­ter­neh­mens mit einem an­de­ren Pro­dukt oder Un­ter­neh­men ver­gli­chen wer­den (sog. „ver­glei­chende Um­welt­aus­sa­gen“), müssen nach Art. 4 der Richt­li­nie ne­ben den Kri­te­rien des Art. 3 der Richt­li­nie zusätz­li­che An­for­de­run­gen ein­ge­hal­ten wer­den. Die In­for­ma­tio­nen über das Pro­dukt oder den Händ­ler, die eine Um­welt­aus­sage begründen, sind darüber hin­aus nach Art. 5 der Richt­li­nie Ver­brau­chern in phy­si­scher Form oder in Form ei­nes Web­links, QR-Codes oder Ähn­li­chem zur Verfügung zu stel­len. Da­bei müssen die In­for­ma­tio­nen min­des­tens fol­gende An­ga­ben ent­hal­ten:

© unsplash
  • er­fasste Um­weltas­pekte, Um­welt­aus­wir­kun­gen oder Um­welt­leis­tun­gen
  • ein­schlägige eu­ropäische oder na­tio­nale Nor­men
  • zu­grunde lie­gen­den Stu­dien oder Be­rech­nun­gen
  • kurze Erläute­rung, wie die an­spruchs­ge­genständ­li­chen Ver­bes­se­run­gen er­zielt wer­den
  • Kon­for­mitäts­be­schei­ni­gung
  • Zu­sam­men­fas­sung der un­ter­neh­mens­in­ter­nen Prüfung
  • Son­der­re­ge­lung für ex­pli­zite Um­welt­aus­sa­gen, die auf Kom­pen­sa­tio­nen von Treib­haus­gas­emis­sio­nen be­ru­hen.

Zu­dem sol­len nur noch Um­welt­zei­chen ver­wen­det wer­den, die im Rah­men von nach Uni­ons­recht ein­ge­rich­te­ten Um­welt­kenn­zeich­nungs­sys­te­men ver­ge­ben wer­den. Da­mit soll ver­hin­dert wer­den, dass Un­ter­neh­men ei­gens ent­wi­ckelte Um­welt­zei­chen nut­zen können. Mit der Be­schränkung auf aus­gewählte Zei­chen soll eine Ver­gleich­bar­keit von Pro­duk­ten bzw. Un­ter­neh­men und fai­rem Wett­be­werb gewähr­leis­tet wer­den. Die Um­welt­kenn­zeich­nungs­sys­te­men stel­len Zer­ti­fi­zie­rungs­sys­tem dar, die be­schei­ni­gen, dass ein Pro­dukt, ein Ver­fah­ren oder ein Händ­ler die An­for­de­run­gen für ein Um­welt­zei­chen erfüllt.

Die EU-Mit­glied­staa­ten sol­len zur Zer­ti­fi­zie­rung Prüfstel­len, in Form von un­abhängi­gen Kon­for­mitäts­be­wer­tungs­stel­len, ein­rich­ten. In einem Ver­fah­ren sol­len diese die Begründung und Mit­te­lung ex­pli­zi­ter um­welt­be­zo­ge­ner An­ga­ben prüfen. Die Fest­le­gung, wel­che Stra­fen oder Sank­tio­nen bei einem fest­ge­stell­ten Ver­stoß gel­ten wer­den, soll nach Art. 17 der Richt­li­nie den Mit­glied­staa­ten vor­be­hal­ten sein.

Auf­grund der Kom­ple­xität der Vor­schrif­ten und des fi­nan­zi­el­len Auf­wands sol­len nach Art. 12 der Richt­li­nie die Mit­glied­staa­ten ge­eig­nete Maßnah­men be­schließen, um kleine und mitt­lere Un­ter­neh­men (KMU) bei der An­wen­dung der An­for­de­run­gen zu un­terstützen. Sie sol­len fi­nan­zi­elle, or­ga­ni­sa­to­ri­sche und tech­ni­sche Un­terstützung, Zu­gang zu Fi­nan­zie­run­gen und spe­zia­li­sierte Ma­nage­ment- und Mit­ar­bei­ter­schu­lun­gen er­hal­ten können.

Hin­weis: Es bleibt ab­zu­war­ten, wann die Richt­li­nie in Deutsch­land recht­li­che Wir­kung ent­fal­tet. Der Vor­schlag für die „Green-Claims-Richt­li­nie“ muss nun zunächst vom EU-Par­la­ment und Rat ge­bil­ligt wer­den. Dar­auf­hin müssen die Mit­glied­staa­ten die Richt­li­nie noch in na­tio­na­les Recht um­set­zen.

nach oben