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Steuerberatung

Steuerrechtliche Behandlung einer sog. "Break-Fee"

BFH 13.3.2018, IX R 18/17

Für die Frage, ob sons­tige Einkünfte aus Leis­tun­gen i.S.v. § 22 Nr. 3 S. 1 EStG vor­lie­gen, kommt es ent­schei­dend dar­auf an, ob die Ge­gen­leis­tung durch das Ver­hal­ten des Steu­er­pflich­ti­gen (Leis­tung) wirt­schaft­lich ver­an­lasst ist.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger war als Gründungs­ge­sell­schaf­ter an der Z-AG be­tei­ligt. Die Ak­tien der AG wa­ren zum Börsen­han­del zu­ge­las­sen. Im Jahr 2011 lei­te­ten der Kläger und an­dere ver­kaufs­be­reite Ak­tionäre ein öff­ent­li­ches Ge­bots­ver­fah­ren im Um­fang ei­ner Mehr­heits­be­tei­li­gung an der AG in die Wege. Daran be­tei­lig­ten sich als Bie­ter u.a. die B. und die C. Letz­tere bot zunächst 16,50 € pro Ak­tie, B. bot 15,50 € bis 17,50 € pro Ak­tie.

Ende 2011 stellte B. ein An­ge­bot für 19 € pro Ak­tie in Aus­sicht, ver­langte je­doch zur Durchführung ei­ner er­wei­ter­ten Due Di­li­gence den Ab­schluss ei­nes "Ex­clu­si­vity Agree­ment" bei Ver­ein­ba­rung ei­ner an die Ak­tionäre zu zah­len­den "Break Fee" i.H.v. 2,5 Mio. €. Die­ses An­ge­bot lehn­ten die Ak­tionäre ab. Eine Ei­ni­gung mit C. stehe un­mit­tel­bar be­vor. Es bestünde die Ge­fahr der Min­de­rung des Ver­kaufs­prei­ses durch Ver­la­ge­rung von Know­how auf B. Außer­dem droh­ten er­heb­li­che Kos­ten für Rechts- und Steu­er­be­ra­tung so­wie Bin­dung des Ma­nage­ments der AG. B. erhöhte dar­auf­hin die "Break Fee" um 1 Mio. €, zahl­bar an die AG, und das "Ex­clu­si­vity Agree­ment" kam im 2011 zu­stande.

In der Ver­ein­ba­rung ver­pflich­te­ten sich die Ak­tionäre u.a., während des ver­ein­bar­ten Zeit­raums ("Ex­clu­si­vity Pe­riod") sämt­li­che Ver­hand­lun­gen über den Ver­kauf der An­teile mit Drit­ten zu un­ter­las­sen, die Ak­tien we­der zu veräußern noch zu über­tra­gen, B. wei­tere In­for­ma­tio­nen zur Verfügung zu stel­len und ein in­ner­halb der Frist ab­ge­ge­be­nes Ge­bot über min­des­tens 19 € pro Ak­tie an­zu­neh­men. B. ver­pflich­tete sich im Falle ei­nes "Break", an die Ak­tionäre 2,5 Mio. € und an die AG 1 Mio. € zu zah­len zum Aus­gleich für Kos­ten und et­waige Schäden. Darüber hin­aus­ge­hende An­sprüche der Ak­tionäre oder der AG ge­gen B. wur­den aus­ge­schlos­sen. Ein "Break" trat ein, wenn B. in­ner­halb der An­ge­bots­frist kein öff­ent­li­ches An­ge­bot über 19 € pro Ak­tie ab­gab. Zur Ab­gabe ei­nes sol­chen An­ge­bots ver­pflich­tete sich B. je­doch nicht.

B. ließ die Frist ver­strei­chen und zahlte die ver­ein­bar­ten Sum­men. Der Kläger er­hielt da­von 161.266 €. Das FI­nanz­amt nahm an, die "Break Fee" un­ter­liege gem. § 22 Nr. 3 EStG der Be­steue­rung und er­ließ einen ent­spre­chen­den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Gründe:

Die Ein­nahme des Klägers aus dem "Ex­clu­si­vity Agree­ment" ("Break Fee") ist nicht steu­er­bar.

Für die Frage, ob sons­tige Einkünfte aus Leis­tun­gen i.S.v. § 22 Nr. 3 S. 1 EStG vor­lie­gen, kommt es ent­schei­dend dar­auf an, ob die Ge­gen­leis­tung durch das Ver­hal­ten des Steu­er­pflich­ti­gen (Leis­tung) wirt­schaft­lich ver­an­lasst ist. In­so­fern ist nicht er­for­der­lich, dass der Steu­er­pflich­tige bei Er­brin­gung sei­ner Leis­tung eine Ge­gen­leis­tung schon er­war­ten müsste. Aus­rei­chend ist viel­mehr, dass er eine im wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang mit sei­nem Ver­hal­ten gewährte Ge­gen­leis­tung als sol­che an­nimmt. Auf diese Weise ord­net er sein Ver­hal­ten der er­werbs­wirt­schaft­li­chen und da­mit auch steu­er­recht­lich be­deut­sa­men Sphäre zu.

Hin­sicht­lich der wirt­schaft­li­chen Ver­an­las­sung der Ge­gen­leis­tung durch die Leis­tung ist in ers­ter Li­nie auf die (ob­jek­ti­vierte) Per­spek­tive des Leis­ten­den ab­zu­stel­len. Dies kommt etwa in der For­mu­lie­rung zum Aus­druck, wo­nach es sich um eine Leis­tung han­deln muss, die "um des Ent­gelts wil­len" er­bracht wird. Preis­gel­der, Auf­wands­pau­scha­len so­wie während des Auf­ent­halts in den Pro­duk­ti­onsräumen ge­zahlte Ver­pflich­tungs­gel­der für die Teil­nahme an ei­ner Fern­seh­show stel­len sich da­nach als Ge­gen­leis­tung für die Teil­nahme an der Show dar, auch wenn die Aus­sicht auf den Er­halt der Ge­gen­leis­tung ex ante un­ge­wiss ist.

Grundsätz­lich un­er­heb­lich ist da­ge­gen die pri­vate Mo­ti­va­tion im kon­kre­ten Ein­zel­fall. Er­for­der­lich ist viel­mehr eine ob­jek­ti­vie­rende, wer­tende Be­trach­tung des wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hangs zwi­schen Leis­tung und Ge­gen­leis­tung, wo­nach die Leis­tung die Ge­gen­leis­tung "aus­gelöst" ha­ben muss. Es han­delte sich auch nicht um eine "Ent­halt­sam­keits­vergütung", ähn­lich einem Ent­gelt für die Einräum­ung ei­nes Vor­kaufs­rechts. Zwar hat­ten der Kläger und die an­de­ren ver­kaufs­be­rei­ten Ak­tionäre auf­grund des "Ex­clu­si­vity Agree­ments" Leis­tun­gen er­bracht, die Ge­gen­stand ei­nes ent­gelt­li­chen Ver­trags sein können. Diese Leis­tun­gen hat­ten aber die Ge­gen­leis­tung nicht aus­gelöst, d.h. wur­den sind nicht "um der Ge­gen­leis­tung wil­len" er­bracht.

An­ders als die Teil­neh­mer ei­ner Fern­seh­show konn­ten der Kläger und die an­de­ren ver­kaufs­be­rei­ten Ak­tionäre durch ihr Ver­hal­ten nicht po­si­tiv be­ein­flus­sen, ob sich die B. für oder ge­gen die Ab­gabe ei­nes öff­ent­li­chen An­ge­bots ent­schei­den würde. Für beide denk­ba­ren Ausgänge des Ver­fah­rens war die Erfüllung der im "Ex­clu­si­vity Agree­ment" von den Ak­tionären ein­ge­gan­ge­nen Ver­pflich­tun­gen glei­chermaßen Vor­aus­set­zung. Un­abhängig da­von, aus wel­chen Gründen B. letzt­lich ein An­ge­bot nicht ab­ge­ge­ben hatte, ha­ben die Ak­tionäre und der Steu­er­pflich­tige die "Break Fee" nicht durch ihre Leis­tun­gen aus­gelöst.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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