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Steuerberatung

Die Versicherungsteuer: Von der Exotensteuer zur Steuer mit hohem Risikopotential für Unternehmen

Die Ver­si­che­rung­steuer ist im­mer häufi­ger Ge­gen­stand von Be­triebsprüfun­gen in der Fi­nanz­dienst­leis­tungs­bran­che. In zahl­rei­chen Fällen be­tritt da­bei das für die Ver­si­che­rung­steuer zuständige Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) in sei­ner Ar­gu­men­ta­tion steu­er­recht­li­ches Neu­land. Diese Her­an­ge­hens­weise birgt auch für Un­ter­neh­men, die kei­nen Be­zug zum klas­si­schen Ver­si­che­rungs­ge­schäft ha­ben, u. U. ho­hes Ri­si­ko­po­ten­tial.

Als Ver­kehr­steuer zielt die Ver­si­che­rung­steuer dar­auf ab, den Geld­um­satz, also die Be­zah­lung des Ver­si­che­rungs­bei­trags an den Ver­si­che­rer, zu be­steu­ern. Da­mit ist das Ver­si­che­rungs­verhält­nis nicht selbst Ge­gen­stand der Steuer, son­dern le­dig­lich Vor­aus­set­zung für den steu­er­pflich­ti­gen Be­zahl­vor­gang. So­fern keine Steu­er­be­frei­ung ein­greift, un­ter­liegt das Ver­si­che­rungs­ent­gelt einem Re­gel­steu­er­satz von 19 %. Die Ver­si­che­rung­steuer hat da­bei er­heb­li­che wirt­schaft­li­che Kon­se­quen­zen für Un­ter­neh­men, da sie an­ders als bei der Um­satz­steuer nicht als Vor­steuer ab­ge­zo­gen wer­den kann und so­mit einen blei­ben­den Kos­ten­fak­tor dar­stellt.

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Ge­schul­det und letzt­lich wirt­schaft­lich ge­tra­gen wird die Ver­si­che­rung­steuer vom Ver­si­che­rungs­neh­mer. Die Pflicht, die Steu­er­beträge an die Fi­nanz­ver­wal­tung zu ent­rich­ten, trifft je­doch re­gelmäßig den Ver­si­che­rer. Un­ter­neh­men außer­halb der Ver­si­che­rungs­bran­che hat­ten in der Ver­gan­gen­heit folg­lich mit der Ver­si­che­rung­steuer we­nig Berührungs­punkte und muss­ten sich da­mit mehr­heit­lich nicht aus­ein­an­der­set­zen. Mit Blick auf ih­ren re­la­tiv ge­rin­gen An­teil am ge­sam­ten Steu­er­auf­kom­men des Staa­tes von rund 2 % (Stand: Jahr 2020) er­scheint die Ver­si­che­rung­steuer als „Exo­ten­steuer“.

Steigende Relevanz für Unternehmen

Diese Sach­lage dürfte sich zwi­schen­zeit­lich geändert ha­ben. Das seit dem 01.07.2020 für die Er­he­bung und Prüfung der Ver­si­che­rung­steuer zuständige BZSt ist zu­neh­mend be­strebt, auch Ge­schäfts­mo­delle und Dienst­leis­tun­gen, die kei­nen di­rek­ten Be­zug zum klas­si­schen Ver­si­che­rungs­ge­schäft auf­wei­sen, der Ver­si­che­rung­steu­er­pflicht zu un­ter­wer­fen. Ge­rade für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men, de­ren Ge­schäfts­kon­zept häufig auch die Ab­si­che­rung von fi­nan­zi­el­len oder sons­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ri­si­ken um­fasst, ent­wi­ckelt sich die Ver­si­che­rung­steuer da­mit zu ei­ner Steuer mit ho­hem Ri­si­ko­po­ten­tial. Da­ne­ben steigt de­ren Be­deu­tung auch für mit­telständi­sche Un­ter­neh­mens­grup­pen.

Aktuelle Fragestellungen in der Betriebsprüfungspraxis

Um eine Ver­si­che­rung­steu­er­pflicht insb. von Un­ter­neh­men aus der Fi­nanz­dienst­leis­tungs­bran­che zu begründen, stellt die Fi­nanz­ver­wal­tung in ih­rer ak­tu­el­len Be­triebsprüfungs­pra­xis ver­schie­dene Be­steue­rungs­merk­male in Frage bzw. legt diese wei­ter aus.

Da­bei wird zum einen an­ge­zwei­felt, ob eine Ge­fah­ren­ge­mein­schaft, wie bis­lang von der Recht­spre­chung an­ge­nom­men, zwin­gen­des Merk­mal für das Vor­lie­gen ei­nes Ver­si­che­rungs­verhält­nis­ses ist. Dem­nach soll be­reits eine Ver­ein­ba­rung zur Über­nahme frem­der Ri­si­ken mit nur einem ein­zi­gen Ver­trags­part­ner - bei Fi­nanz­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men zwecks kon­zern­in­ter­ner Ver­tei­lung von Ri­si­ken nicht sel­ten an­zu­tref­fen - ein steu­er­pflich­ti­ges Ver­si­che­rungs­verhält­nis begründen. Diese An­sicht wi­der­spricht je­doch dem Prin­zip des per­so­nenüberg­rei­fen­den Ri­si­ko­aus­gleichs auf Ebene des Ver­si­che­rers. Für die Begründung ei­nes Ver­si­che­rungs­verhält­nis­ses ist es eben­falls nicht hin­rei­chend, wenn der ver­meint­li­che Ver­si­che­rer zwar das Ri­siko nur ei­nes Ver­trags­part­ners über­nimmt, die­ses Ri­siko aber aus ei­ner Viel­zahl ob­jek­ti­ver Ein­zel­ri­si­ken be­steht. Aus der ein­schlägi­gen fi­nanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung lässt sich in­so­fern ab­lei­ten, dass die bloße Zu­sam­men­fas­sung von meh­re­ren, aus ei­ner Viel­zahl von Verträgen re­sul­tie­ren­den ob­jek­ti­ven Ri­si­ken ei­nes ein­zi­gen Ri­si­koträgers nicht für die Begründung ei­ner Ge­fah­ren­ge­mein­schaft genügt.

Ein wei­te­res ak­tu­el­les Dis­kus­si­ons­thema er­gibt sich aus dem Zu­sam­men­spiel von Um­satz- und Ver­si­che­rung­steuer. Liegt nach um­satz­steu­er­li­chen Ge­sichts­punk­ten eine um­satz­steu­er­pflich­tige Haupt­leis­tung mit un­selbstständi­ger Ne­ben­leis­tung vor, folgt das Ver­si­che­rung­steu­er­ge­setz die­ser steu­er­li­chen Ein­ord­nung. Dem­ent­spre­chend kann eine Leis­tung, wenn sie für sich be­trach­tet die Merk­male ei­ner Ver­si­che­rung auf­weist, als eine nicht als „Ver­si­che­rung“ zu be­ur­tei­lende Leis­tung zu be­han­deln sein, wenn die ei­gent­li­che Ver­si­che­rungs­leis­tung le­dig­lich un­selbständi­ger Be­stand­teil ei­nes gan­zen Leis­tungsbündels ist. Vor die­sem Hin­ter­grund neigt die Fi­nanz­ver­wal­tung in Be­triebsprüfun­gen der­zeit dazu, das Vor­lie­gen ei­nes Leis­tungsbündels zu ver­nei­nen.

So wird bspw. die Auf­fas­sung ver­tre­ten, eine mit ei­ner Zah­lungs­dienst­leis­tung ver­bun­dene For­de­rungs­ab­si­che­rung sei als von die­ser un­abhängig zu be­trach­ten und als Ver­si­che­rungs­verhält­nis der Ver­si­che­rung­steuer zu un­ter­wer­fen. Fragwürdig ist diese Vor­ge­hens­weise ins­be­son­dere in Fällen, in de­nen die For­de­rungs­ab­si­che­rung nicht als ei­genständige Leis­tung an­ge­bo­ten wird, son­dern aus­schließlich im Bündel mit der je­wei­li­gen Zah­lungs­ab­wick­lung, und erst die For­de­rungsüber­nahme eine op­ti­male In­an­spruch­nahme der Zah­lungs­dienst­leis­tung gewähr­leis­tet.

Für die Frage, ob ein Ver­si­che­rungs­verhält­nis begründet wird, ist fer­ner stets zwi­schen ori­ginären Ri­si­ken des Ver­si­che­rers und über­nom­me­nen Ri­si­ken des Ver­trags­part­ners zu un­ter­schei­den. Das Vor­lie­gen ei­nes Ver­si­che­rungs­verhält­nis­ses setzt einen Ri­si­ko­trans­fer vor­aus, d. h. die Über­nahme ei­nes zunächst in der Per­son des Ver­si­che­rungs­neh­mers vor­han­de­nen Ri­si­kos durch den Ver­si­che­rer. Trifft den Ver­si­che­rer be­reits eine ge­setz­li­che oder ver­trag­li­che Pflicht (z. B. in Form ei­nes Scha­dens­re­gres­ses), han­delt es sich hin­ge­gen um sein ei­ge­nes Ri­siko, so­dass ein Ri­si­ko­trans­fer und da­mit ein Ver­si­che­rungs­verhält­nis aus­ge­schlos­sen ist. In ak­tu­el­len Be­triebsprüfun­gen greift das BZSt auch diese öko­no­mi­sche Grund­idee an.

Fazit

Be­tritt das BZSt in ver­si­che­rung­steu­er­li­chen Außenprüfun­gen insb. bei Fi­nanz­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men recht­li­ches „Neu­land“ und be­haup­tet im kon­kre­ten Fall ein Ver­si­che­rungs­verhält­nis, soll­ten be­trof­fene Un­ter­neh­men dies kri­ti­sch hin­ter­fra­gen. In zahl­rei­chen Fall­kon­stel­la­tio­nen kann die­ser Auf­fas­sung mit Ar­gu­men­ten aus der ein­schlägi­gen fi­nanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung und der ver­si­che­rung­steu­er­recht­li­chen Dog­ma­tik ent­ge­gen­ge­tre­ten wer­den. Im Zwei­fel ist die Fra­ge­stel­lung ei­ner ge­richt­li­chen Klärung zu­zuführen.

Be­ar­bei­tungs­stand: 03.06.2022

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