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Auslandsengagements

Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Deutschland

Wird ein Ar­beit­neh­mer von sei­nem Ar­beit­ge­ber ins Aus­land ent­sen­det, ist stets die Frage des So­zi­al­ver­si­che­rungs­schut­zes zu klären.

Im Stan­dard­fall fällt die Be­ur­tei­lung leicht: In Deutsch­land tätige Ar­beit­neh­mer ei­nes in Deutsch­land ansässi­gen Ar­beit­ge­bers un­ter­lie­gen der hier So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht. Wird ein Ar­beit­neh­mer von einem in Deutsch­land ansässi­gen Ar­beit­ge­ber zeit­lich be­grenzt im Aus­land be­schäftigt, gilt es al­ler­dings zu klären, ob die So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht in Deutsch­land fort­be­steht (sog. Aus­strah­lung) oder ob der Ar­beit­neh­mer nach den Vor­ga­ben des Be­schäfti­gungs­staats Ver­si­che­rungs­schutz erhält und ent­spre­chend dort Beiträge ab­zuführen sind. Und auch im um­ge­kehr­ten Fall der zeit­lich be­grenz­ten Be­schäfti­gung ei­nes Ar­beit­neh­mers in Deutsch­land, des­sen Ar­beit­ge­ber im Aus­land ansässig ist, können ent­we­der un­verändert die so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Re­ge­lun­gen des an­de­ren Staats zur An­wen­dung kom­men (sog. Ein­strah­lung) oder aber ein Wech­sel zu den So­zi­al­ver­si­che­rungsträgern in Deutsch­land er­for­der­lich sein.

Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Deutschland© Thinkstock

Eckdaten der Sozialversicherungspflicht in Deutschland in 2018

Sozialversicherungszweig

Beitragssatz

Gesetzliche Krankenversicherung

14,6 % plus Zuschlag laut Versicherung

(Arbeitnehmeranteil 7,3 % plus Zuschlag / Arbeitgeberanteil 7,3%)

Gesetzliche Pflegeversicherung

2,55 %

(Arbeitnehmeranteil 1,275 % / Arbeitgeberanteil 1,275 %)

Rentenversicherung

18,6 %

(Arbeitnehmeranteil 9,3 % / Arbeitgeberanteil 9,3 %)

Arbeitslosenversicherung

3 %

(Arbeitnehmeranteil 1,5 % / Arbeitgeberanteil 1,5 %)

Beiträge in die Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung wer­den von einem mo­nat­li­chen Ar­beits­ent­gelt von bis zu 4.425 Euro er­ho­ben. Der Ren­ten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung un­ter­liegt das mo­nat­li­che Ar­beits­ent­gelt bis zu einem Be­trag von 6.500 Euro (in den Bun­desländern West) bzw. 5.800 Euro (in den Bun­desländern Ost).

Eine Klärung die­ser für den Ar­beit­neh­mer exis­ten­zi­ell wich­ti­gen Frage zum Ver­si­che­rungs­schutz, die bei Fehl­ein­schätzun­gen beim Ar­beit­ge­ber zu­dem er­heb­li­che Mehr­kos­ten auslösen kann, ist stets nur an­hand der Umstände im Ein­zel­fall möglich. Ne­ben dem zeit­li­chen Rah­men der Ent­sen­dung ist da­bei maßgeb­lich, wer wirt­schaft­lich als Ar­beit­ge­ber des ent­sen­de­ten Ar­beit­neh­mers an­zu­se­hen ist, was wie­derum in Wech­sel­wir­kung zur Dauer und zur Aus­ge­stal­tung der Ent­sen­dung steht.

Um die So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht ent­sen­de­ter Ar­beit­neh­mer zeit- und kos­ten­scho­nend zu klären, bie­tet es sich an, Stan­dard­pro­zesse im Un­ter­neh­men auf­zu­set­zen (Com­pli­ance-Sys­tem). Da­durch können be­reits er­zielte Er­geb­nisse aus Überprüfun­gen auf gleich bzw. ähn­lich ge­la­gerte Fälle über­tra­gen und dort schnel­ler die recht­li­che Be­ur­tei­lung ab­ge­schlos­sen wer­den. Feh­ler­quel­len wer­den aus­ge­schal­tet.

Gerne un­terstützen wir Sie so­wohl bei der Klärung so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Fra­gen in ein­zel­nen kon­kre­ten Ent­sen­dungsfällen. Um die Ein­hal­tung der ge­setz­li­chen Vor­ga­ben im In- und Aus­land im Falle meh­re­rer Ent­sen­dun­gen si­cher zu stel­len, un­terstützen wir Sie zu­dem bei der Ent­wick­lung und Im­ple­men­tie­rung ei­nes Com­pli­ance-Sys­tems.

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