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Tankgutscheine als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt

Wer­den Tank­gut­scheine zur teil­wei­sen Kom­pen­sa­tion ei­nes Ent­gelt­ver­zichts gewährt, han­delt es sich um so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Ent­gelt.

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt stellte mit Ur­teil vom 23.02.2021 (Az. B 12 R 21/18 R) klar, dass ein so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges der Bei­trags­pflicht un­ter­lie­gen­des Ent­gelt vor­liegt, wenn die Ar­beits­ver­trags­par­teien ein neues Ent­gelt­mo­dell ver­ein­ba­ren, bei dem u. a. Tank­gut­scheine zur teil­wei­sen Kom­pen­sa­tion ei­nes Ent­gelt­ver­zichts gewährt wur­den. Dazu führt das BSG aus, dass diese Leis­tun­gen kau­sal mit den Be­schäfti­gun­gen verknüpft und so­mit nicht als zusätz­li­che Ein­nah­men von der Zu­rech­nung zum Ar­beits­ent­gelt aus­ge­nom­men seien.

Hin­weis: Auch seien die Tank­gut­scheine nicht als nicht bei­trags­pflich­ti­ger Sach­be­zug an­zu­se­hen, da der Ar­beit­ge­ber mit den auf einen kon­kre­ten Geld­be­trag von 40 Euro aus­ge­stell­ten Gut­schei­nen nach wie vor eine Geld­leis­tung ge­schul­det habe, die le­dig­lich mit dem Kraft­stof­fer­werb verknüpft war.

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