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Steuerberatung

Sofortige Besteuerung eines Wertzuwachses im Wegzugszeitpunkt?

FG Baden-Württemberg 14.6.2017, 2 K 2413/15

Das FG Ba­den-Würt­tem­berg hat dem EuGH die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt, ob der Weg­zug in die Schweiz dazu führt, dass die Wert­stei­ge­rung ei­nes An­teils an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft im In­land der so­for­ti­gen Be­steue­rung un­ter­liegt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist deut­scher Staats­an­gehöri­ger und seit 2008 Ge­schäftsführer ei­ner in der Schweiz ansässi­gen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, an der er zur Hälfte be­tei­ligt ist. Im Streit­jahr 2011 hatte er sei­nen Wohn­sitz vom In­land in die Schweiz ver­legt. Das be­klagte Fi­nanz­amt un­ter­warf dar­auf­hin die Wert­stei­ge­rung des An­teils an der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, die sog. stil­len Re­ser­ven, im In­land der Be­steue­rung. Es setzte einen fik­ti­ven Veräußerungs­ge­winn nach dem Außen­steu­er­ge­setz un­ter Berück­sich­ti­gung des Tei­leinkünf­te­ver­fah­rens nach dem EStG i.H.v. 113.645 €  fest.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, der Weg­zug führe zur zeit­li­chen Vor­ver­la­ge­rung der Ein­kom­men­steuer auf den Ge­winn aus ei­ner (mögli­chen) Veräußerung des An­teils an der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Die Steuer hier­auf sei nicht zins­los, un­be­fris­tet und ohne Si­cher­heits­leis­tung bis zum Ver­kauf der An­teile zu stun­den. Stun­dungsmöglich­kei­ten bestünden le­dig­lich bei einem Weg­zug in einen EU-Mit­glied­staat. Die Ge­fahr ei­ner Dop­pel­be­steue­rung be­stehe nicht. Eine Veräußerung der An­teile an der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft un­ter­liege in der Schweiz nicht der Be­steue­rung.

Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage hat das FG das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem EuGH die Frage vor­ge­legt, ob die so­for­tige Be­steue­rung ei­nes Wert­zu­wach­ses im Zeit­punkt des Weg­zugs mit Ge­mein­schafts­recht ver­ein­bar ist. Das Ver­fah­ren ist dort un­ter dem Az. C-581/17 anhängig.

Die Gründe:
Der Kläger kann sich auf das Ab­kom­men zwi­schen der Eu­ropäischen Ge­mein­schaft und ih­ren Mit­glied­staa­ten und der Schweiz über die Freizügig­keit (FZA) be­ru­fen. Das Ab­kom­men enthält nämlich ein Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot. Die EuGH-Recht­spre­chung zu den Grund­frei­hei­ten ist durch­aus auf die im FZA nor­mier­ten Freizügig­keits­rechte im Verhält­nis zur Schweiz über­trag­bar.

Die Nie­der­las­sungs­frei­heit, die Freizügig­keit der Ar­beit­neh­mer und die all­ge­meine Freizügig­keit ste­hen zu­dem je­der Maßnahme ent­ge­gen, die ge­eig­net ist, die Ausübung der­sel­ben zu be­hin­dern oder we­ni­ger at­trak­tiv zu ma­chen. Die sog. Weg­zugs­be­steue­rung hat für den Kläger, der sei­nen Wohn­sitz von Deutsch­land in die Schweiz ver­legt hat, zu­min­dest ab­schre­ckende Wir­kung. Er hat nach na­tio­na­lem Recht einen nicht rea­li­sier­ten Ge­winn im Zeit­punkt des Weg­zugs zu ver­steu­ern.

Die Be­steue­rung kann zwar ge­recht­fer­tigt sein, da sie eine "aus­ge­wo­gene Auf­tei­lung der Be­steue­rungs­be­fug­nis zwi­schen den Mit­glied­staa­ten nach dem Ter­ri­to­ria­litätsprin­zip, ver­bun­den mit ei­ner zeit­li­chen Kom­po­nente si­cher­stellt. Die Be­steue­rungs­be­fug­nis er­streckt sich da­bei le­dig­lich auf die Wert­zuwächse, die im deut­schen Ho­heits­ge­biet in dem Zeit­punkt er­zielt wur­den, in dem der Kläger im In­land ansässig war. Die so­for­tige Ein­zie­hung der Steuer ist je­doch nicht verhält­nismäßig. Denn eine au­to­ma­ti­sche zeit­lich un­be­grenzte Stun­dung bis zur Rea­li­sie­rung der Ge­winne könnte ein mil­de­res Mit­tel dar­stel­len.

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