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Steuerberatung

Wegfall der Wegzugsbesteuerung bei vorübergehender Abwesenheit

Eine Rück­kehr­ab­sicht im Weg­zugs­zeit­punkt ist laut Auf­fas­sung des BFH für das Ent­fal­len der Weg­zugs­be­steue­rung nicht er­for­der­lich, wenn die Rück­kehr in­ner­halb des für eine „vorüber­ge­hende Ab­we­sen­heit“ nor­mier­ten Zeit­raums von fünf Jah­ren er­folgt.

Der Weg­zug ei­ner im In­land un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen natürli­chen Per­son führt nach den Re­ge­lun­gen des AStG zu ei­ner fik­ti­ven Veräußerung der An­teile an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG und ei­ner Be­steue­rung des Veräußerungs­ge­winns (sog. Weg­zugs­be­steue­rung). Ist die durch den Weg­zug aus­gelöste Be­en­di­gung der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht nur vorüber­ge­hend, weil in­ner­halb ei­nes ge­setz­lich vor­ge­ge­be­nen Zeit­raums ein Rück­zug in das In­land er­folgt, entfällt die Be­steue­rung des fik­ti­ven Veräußerungs­ge­winns.

Während die Fi­nanz­ver­wal­tung für eine sol­che vorüber­ge­hende Ab­we­sen­heit sub­jek­tiv eine Rück­kehr­ab­sicht im Zeit­punkt des Weg­zugs für er­for­der­lich hält (BMF-Schrei­ben vom 14.05.2004, Rz. 6.4.1.), hat sich der BFH mit Ur­teil vom 21.12.2022 (Az. I R 55/19) der (ein­ge­schränk­ten) ob­jek­ti­ven Theo­rie an­ge­schlos­sen. Dem­nach rei­che die frist­gemäße Rück­kehr in­ner­halb der vor­ge­se­he­nen Frist (im Streit­fall fünf Jahre gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG a. F.) für den rück­wir­ken­den Weg­fall der Weg­zugs­be­steue­rung aus. Eine Rück­kehr­ab­sicht im Weg­zugs­zeit­punkt sei hin­ge­gen nicht er­for­der­lich.

Der BFH begründet dies u. a. mit dem Wort­laut der Vor­schrift. Die­ser sehe eine Rück­kehr­ab­sicht im Zeit­punkt des Weg­zugs nicht zwin­gend vor, so­dass sich diese auch erst im Laufe des Rück­kehr­zeit­raums bil­den könne. Erst für den Fall, dass das Fi­nanz­amt eine Verlänge­rung des Rück­kehr­zeit­raums zu­lasse (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AStG a. F.), werde laut Wort­laut ein Zeit­be­zug her­ge­stellt. Un­terstützt wird diese Auf­fas­sung laut BFH durch die Ge­set­zes­sys­te­ma­tik, die einen Gleich­lauf mit dem rück­wir­ken­den Weg­fall der Weg­zugs­be­steue­rung bei Er­werb von To­des we­gen vor­sieht, wenn der Rechts­nach­fol­ger in­ner­halb des Fünf-Jah­res­zeit­raums un­be­schränkt steu­er­pflich­tig wird (§ 6 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG a. F.). Auch hier werde nur auf ob­jek­tive Umstände ab­ge­stellt.

Hin­weis: Das vor­lie­gende Ur­teil be­traf das Streit­jahr 2014 und er­ging da­her zu § 6 Abs. 1 AStG a. F. Die der Ent­schei­dung zu­grun­de­lie­gen­den Grundsätze dürf­ten je­doch auf die ak­tu­elle Fas­sung der Vor­schrift un­ein­ge­schränkt über­trag­bar sein.

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