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Schwimmunterricht kann umsatzsteuerfrei sein

BFH 5.6.2014, V R 19/13

Schwimm­un­ter­richt kann als von Pri­vat­leh­rern er­teil­ter Schul­un­ter­richt steu­er­frei sein. Die Leis­tun­gen sind zwar nach na­tio­na­lem Recht nicht steu­er­frei, die Steu­er­frei­heit er­gibt sich aber aus dem Uni­ons­recht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger, der das er­ste Staats­ex­amen für das Lehr­amt für die Fächer Sport und Phy­sik ab­ge­legt hat, führte in den Streit­jah­ren Umsätze im Rah­men ei­ner von ihm be­trie­be­nen "Schwimm­schule" aus. Mit meh­re­ren Ar­beit­neh­mern, über­wie­gend Phy­sio­the­ra­peu­ten, führte er Baby-, Klein­kin­der-, sons­tige Kin­der- und Er­wach­se­nen­schwimm­kurse so­wie Was­ser­gym­nas­tik wie Aqua-Jog­ging oder Aqua-Fit­ness in Hal­lenbädern durch. Diese mie­tete er vom je­wei­li­gen kom­mu­na­len Be­trei­ber stun­den­weise an. Die Kurs­teil­neh­mer ent­rich­te­ten für die Teil­nahme an den Kur­sen an den Kläger ein Ent­gelt, das auch ein auf die Kurs­teil­neh­mer ent­fal­len­des Ein­tritts­geld für die Hal­len­bad­be­nut­zung um­fas­sen konnte.

Die Hal­len­bad­be­trei­ber er­ho­ben vom Kläger für die Nut­zungsüber­las­sung der Hal­lenbäder ein Ent­gelt von in der Re­gel 20 Pro­zent der von ihm ver­ein­nahm­ten Kurs­gebühren. Auf der Grund­lage von § 20 SGB V er­stat­te­ten Kran­ken­kas­sen die für die Aqua-Fit­ness-Kurse er­ho­be­nen Ent­gelte ganz oder teil­weise an die Kurs­teil­neh­mer. Der Kläger gab keine Um­satz­steu­er­erklärun­gen ab, da er seine Leis­tun­gen als steu­er­frei an­sah. Das Fi­nanz­amt ging dem­ge­genüber da­von aus, dass der Kläger steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen er­bracht habe und er­ließ dem­ent­spre­chende Um­satz­steu­er­be­scheide.

Das FG wies die Klage hin­sicht­lich der noch strei­ti­gen Kurse wie Ba­by­schwim­men, Klein­kind­schwim­men, Aqua-Jog­ging und Aqua-Fit­ness ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat zwar zu­tref­fend ent­schie­den, dass die Leis­tun­gen des Klägers nicht nach na­tio­na­lem Recht steu­er­frei sind. Der Kläger kann aber einen An­wen­dungs­vor­rang der Richt­li­nie gel­tend ma­chen, wozu noch wei­tere Fest­stel­lun­gen zu tref­fen sind.

Die Leis­tun­gen des Klägers sind nicht nach na­tio­na­lem Recht steu­er­frei. Nach § 4 Nr. 21 UStG sind steu­er­frei die un­mit­tel­bar dem Schul- und Bil­dungs­zweck die­nen­den Leis­tun­gen pri­va­ter Schu­len und an­de­rer all­ge­mein­bil­den­der oder be­rufs­bil­den­der Ein­rich­tun­gen, wenn sie als Er­satz­schu­len gem. Art. 7 Abs. 4 GG staat­lich ge­neh­migt oder nach Lan­des­recht er­laubt sind oder wenn die zuständige Lan­des­behörde be­schei­nigt, dass sie auf einen Be­ruf oder eine vor ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts ab­zu­le­gende Prüfung ord­nungs­gemäß vor­be­rei­ten. Im Streit­fall lie­gen diese Vor­aus­set­zun­gen nicht vor. Der Kläger ist we­der als Er­satz­schule staat­lich ge­neh­migt noch nach Lan­des­recht er­laubt. Für die im fi­nanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren noch strei­ti­gen Kurse liegt auch keine Be­schei­ni­gung über die Vor­be­rei­tung auf einen Be­ruf oder eine vor ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts ab­zu­le­gende Prüfung vor.

Der Kläger kann sich für eine Steu­er­frei­heit sei­ner Leis­tun­gen aber auf das Uni­ons­recht be­ru­fen. Steu­er­frei ist nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwSt­Sys­tRL der von Pri­vat­leh­rern er­teilte Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt. Nach dem zu die­ser Be­stim­mung er­gan­ge­nen EuGH-Ur­teil vom 28.1.2010 (C-473/08) kommt es auf Un­ter­richts­ein­hei­ten an, die sich auf Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt be­zie­hen. Dies er­fasst nicht nur Un­ter­richt, der zu ei­ner Ab­schlussprüfung zur Er­lan­gung ei­ner Qua­li­fi­ka­tion führt oder eine Aus­bil­dung im Hin­blick auf die Ausübung ei­ner Be­rufstätig­keit ver­mit­telt, son­dern schließt an­dere Tätig­kei­ten ein, bei de­nen die Un­ter­wei­sung in Schu­len und Hoch­schu­len er­teilt wird, um die Kennt­nisse und Fähig­kei­ten von Schülern oder Stu­den­ten zu ent­wi­ckeln, so­fern diese Tätig­kei­ten nicht den Cha­rak­ter bloßer Frei­zeit­ge­stal­tung ha­ben. Dem hat sich der BFH an­ge­schlos­sen.

Dem­zu­folge können ein­zelne Kurse, die der Kläger durch­geführt hat, als Schul­un­ter­richt ei­nes Pri­vat­leh­rers steu­er­frei sein. Dies gilt ins­bes. für das Klein­kind­schwim­men, da an der Er­ler­nung der Fähig­keit, schwim­men zu können, zum einen ein ho­hes Ge­mein­woh­lin­ter­esse be­steht und zum an­de­ren die Er­lan­gung die­ser Fähig­keit auch in öff­ent­li­chen Schu­len un­ter­rich­tet wird. Dies mag auf Kurse wie Ba­by­schwim­men, Aqua-Jog­ging und Aqua-Fit­ness nicht zu­tref­fen, zu­mal bei die­sen auch der Cha­rak­ter bloßer Frei­zeit­ge­stal­tung nicht zu ver­nachlässi­gen ist. Hierzu sind im zwei­ten Rechts­gang wei­tere Fest­stel­lun­gen zu tref­fen. Für das wei­tere Ver­fah­ren weist der Se­nat vor­sorg­lich dar­auf hin, dass, so­fern die Leis­tun­gen des Klägers nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwSt­Sys­tRL steu­er­frei sind, eine Be­ru­fung auf an­dere Be­frei­ungs­tat­bestände des Uni­ons­rechts nicht in Be­tracht kommt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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