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Schweizer Erbe hat Anspruch auf denselben Freibetrag wie ein in Deutschland lebender Erbe

FG Düsseldorf 27.11.2013, 4 K 689/12 Erb

Ein in der Schweiz le­ben­der Erbe, der nur hin­sicht­lich ei­nes in Deutsch­land be­le­ge­nen Grundstücks (be­schränkt) erb­schaft­steu­er­pflich­tig ist, hat An­spruch auf den­sel­ben Frei­be­trag, wie ein Erbe, der in Deutsch­land wohnt und des­halb un­be­schränkt steu­er­pflich­tig ist. Das hat das FG Düssel­dorf un­ter Berück­sich­ti­gung ei­ner ent­spre­chen­den Vor­ab­ent­schei­dung des EuGH ent­schie­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Schwei­zer Staats­an­gehöri­ger. Seine Ehe­frau war eben­falls Schwei­zer Staats­an­gehörige. Beide hat­ten ih­ren Wohn­sitz in der Schweiz. Die Ehe­frau des Klägers ver­st­arb im Jahr 2009. Sie wurde von dem Kläger al­lein be­erbt. Die Ehe­frau des Klägers war Ei­gentüme­rin ei­nes in Deutsch­land be­le­ge­nen Grundstücks. Darüber hin­aus war sie In­ha­be­rin von Kon­ten bei Ban­ken in Deutsch­land und in der Schweiz.

Das Fi­nanz­amt setzte ge­gen den Kläger Erb­schaft­steuer nur für das in Deutsch­land be­le­gene Grundstück fest. Da­bei berück­sich­tige es einen Frei­be­trag von 2.000 €, der für be­schränkt Steu­er­pflich­tige vor­ge­se­hen ist (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Der Kläger macht dem­ge­genüber gel­tend, für ihn sei der für un­be­schränkt steu­er­pflich­tige über­le­bende Ehe­gat­ten gel­tende Frei­be­trag von 500.000 € maßgeb­lich.

Der EuGH ent­schied auf Vor­la­ge­be­schluss des FG mit Ur­teil vom 17.10.2013 (C-181/12), dass die Art. 56 EG und 58 EG da­hin aus­zu­le­gen sind, dass sie ei­ner Re­ge­lung ei­nes Mit­glied­staats über die Be­rech­nung von Erb­schaft­steuer ent­ge­gen­ste­hen, die für den Fall des Er­werbs ei­nes im Ge­biet die­ses Staa­tes be­le­ge­nen Grundstücks durch Er­ban­fall vor­sieht, dass der Frei­be­trag auf die Steu­er­be­mes­sungs­grund­lage dann, wenn der Erb­las­ser und der Er­wer­ber zum Zeit­punkt des Erb­falls ih­ren Wohn­sitz in einem Dritt­land wie der Schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft hat­ten, nied­ri­ger ist als der Frei­be­trag, der zur An­wen­dung ge­kom­men wäre, wenn zu­min­dest eine die­ser bei­den Per­so­nen zu die­sem Zeit­punkt ih­ren Wohn­sitz in dem ge­nann­ten Mit­glied­staat ge­habt hätte.

Das FG gab der Klage dar­auf­hin statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Erb­schaft­steuer zu Un­recht ge­gen den Kläger fest­ge­setzt.

Nach § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG in der im Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung (ErbStG 2008) gilt als steu­er­pflich­ti­ger Er­werb die Be­rei­che­rung des Er­wer­bers, so­weit sie nicht steu­er­frei ist. Der Er­werb des Klägers von To­des we­gen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ist steu­er­frei. Das er­gibt sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Da­nach bleibt der Er­werb des Ehe­gat­ten i.H.v. 500.000 € steu­er­frei. Ob­gleich dies nach dem Wort­laut der Be­stim­mung nur in den Fällen der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) gel­ten soll, kann der Kläger nicht nur auf den Frei­be­trag des § 16 Abs. 2 ErbStG von 2.000 € ver­wie­sen wer­den.

Dem steht das Ur­teil des EuGH vom 17.10.2013 (C-181/12) ent­ge­gen. Nach die­sem Ur­teil kann die ein­schränkende Re­ge­lung des § 16 Abs. 2 ErbStG im Streit­fall nicht an­ge­wen­det wer­den. Da der steu­er­pflich­tige Er­werb des Klägers (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 2 BewG) bei Berück­sich­ti­gung des Frei­be­trags des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG be­reits steu­er­frei ist, kommt es nicht mehr dar­auf an, ob dem Kläger hieran anknüpfend auch der Ver­sor­gungs­frei­be­trag des § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG zu­steht.

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