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Rechtsberatung

Schriftform der Befristungsabrede

Wird ein be­fris­te­ter Ar­beits­ver­trag ge­schlos­sen, sollte auf die Ein­hal­tung der Schrift­form ge­ach­tet wer­den. An­dern­falls ist die Be­fris­tung un­wirk­sam sein.

Wird ein Ar­beits­ver­trag zeit­lich be­fris­tet be­schlos­sen, be­darf der Ver­trag der Schrift­form (§ 14 Abs. 4 Tz­BfG). Mit Ver­weis auf die zi­vil­recht­li­chen Vor­ga­ben (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB) sieht es das Bun­des­ar­beits­ge­richt da­bei als aus­rei­chend an, wenn im Falle meh­re­rer gleich­lau­ten­der Ur­kun­den jede Par­tei die für die an­dere Par­tei be­stimmte Ur­kunde un­ter­zeich­net (BAG-Ur­teil vom 14.12.2016, Az. 7 AZR 797/14).

Hin­ge­gen ist die Schrift­form nicht ge­wahrt, wenn der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer vor Ver­trags­be­ginn eine von ihm nicht un­ter­zeich­nete Ver­trags­ur­kunde, in der die Be­fris­tungs­ab­rede ent­hal­ten ist, über­gibt und der Ar­beit­neh­mer diese un­ter­zeich­net an den Ar­beit­ge­ber zurück­gibt. Nimmt der Ar­beit­neh­mer zum ver­ein­bar­ten Ver­trags­be­ginn die Ar­beit auf und geht ihm die vom Ar­beit­ge­ber un­ter­zeich­nete Ver­trags­ur­kunde erst zu einem späte­ren Zeit­punkt zu, kommt der Ar­beits­ver­trag zwar durch die Ent­ge­gen­nahme der Ar­beits­leis­tung durch den Ar­beit­ge­ber zu­stande. Je­doch ist die Be­fris­tung man­gels Schrift­form un­wirk­sam mit der Folge, dass der Ar­beits­ver­trag als auf un­be­stimmte Zeit ge­schlos­sen gilt.

Hinweis

Im Falle der Be­fris­tung sollte des­halb dar­auf ge­ach­tet wer­den, dass die Vor­ga­ben der Schrift­form vor Auf­nahme der Tätig­keit des be­fris­tet be­schäftig­ten Ar­beit­neh­mers erfüllt sind. Im Streit­fall hätte der Ar­beit­ge­ber den Ar­beits­ver­trag selbst un­ter­schrei­ben und so­dann die Un­ter­schrift des Ar­beit­neh­mers vor Tätig­keits­be­ginn ein­ho­len sol­len.

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