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Schleswig-Holsteinisches OLG: Gemeinsames Sorgerecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes mit der Mutter muss Kindeswohl dienen

Urteil des Schleswig-Holsteinischesn OLG vom 22.12.2011 - 10 UF 171/11

Sind die El­tern nicht mit­ein­an­der ver­hei­ra­tet, kann der Va­ter das ge­mein­same Sor­ge­recht für das Kind ge­gen den Wil­len der Mut­ter nur er­hal­ten, wenn die ge­mein­same Ausübung der El­tern­ver­ant­wor­tung dem Wohl des Kin­des dient. Führt nach Ein­schätzung des Ge­richts das ge­mein­same Sor­ge­recht zu wei­te­rem Kon­flikt­stoff zwi­schen den El­tern, sind die sich hier­aus er­ge­ben­den Be­las­tun­gen für das Kind mit des­sen Wohl nicht ver­ein­bar.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten sind El­tern ei­ner zwei­ein­halb Jahre al­ten Toch­ter und nicht ver­hei­ra­tet. Sie ha­ben keine ge­mein­same Sor­ge­rechts­erklärung ab­ge­ge­ben, so dass die Mut­ter seit der Ge­burt das al­lei­nige Sor­ge­recht hat. Be­reits vor der Ge­burt des Kin­des trenn­ten sich die El­tern. We­nige Mo­nate nach der Ge­burt zo­gen sie er­neut für kurze Zeit zu­sam­men, um sich dann an­schließend wie­der zu tren­nen. Nach der Tren­nung wurde das Um­gangs­recht des Va­ters mit der Toch­ter in einem ge­richt­li­chen Ver­fah­ren ge­re­gelt.

Der Va­ter trägt vor, dass zwi­schen den El­tern keine Kom­mu­ni­ka­ti­ons­schwie­rig­kei­ten be­ste­hen würden. Er befürch­tet, dass bei ei­ner al­lei­ni­gen Sorge der Mut­ter ein Macht­gefälle zu­las­ten der Be­zie­hung des Kin­des zum Va­ter ent­stehe. Die Mut­ter sieht bei einem ge­mein­sa­men Sor­ge­recht die Ge­fahr von er­heb­li­chen Kon­flik­ten zwi­schen den El­tern. Sie beide hätten be­reits un­ter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen, wie ein ge­re­gel­ter Ta­ges­ab­lauf ei­nes Kin­des aus­zu­se­hen habe.

Das OLG wies den Sor­ge­rechts­an­trag des Va­ters zurück.

Die Gründe:
Zwi­schen den Kin­desel­tern be­steht keine tragfähige so­ziale Be­zie­hung, um ge­mein­sam die el­ter­li­che Ver­ant­wor­tung zu über­neh­men. Der Va­ter er­hebt ge­genüber der Mut­ter Vorwürfe, was ih­ren Le­bens­wan­del an­be­langt, und er ver­mit­telt den Ein­druck, über ihre Le­bens- und Haus­haltsführung be­stim­men zu wol­len. Die Mut­ter hat den Va­ter we­gen Stal­kings an­ge­zeigt. Es kam zwei­mal zu Po­li­zei­einsätzen auf­grund von Strei­tig­kei­ten zwi­schen den Kin­desel­tern.

Es gibt auch kein Min­destmaß an Übe­rein­stim­mung zwi­schen den Kin­desel­tern. Sie konn­ten sich über die Frage ei­nes Kin­der­gar­ten­be­suchs zunächst nicht ei­ni­gen. Sie sind auch nicht in der Lage, den Um­gang des Va­ters mit dem Kind selbständig zu re­geln. Es kam zu Strei­tig­kei­ten über die Be­treu­ung des Kin­des bei be­rufs­be­ding­ter Ab­we­sen­heit der Mut­ter und über die An­schaf­fung von Kin­der­sitz, Kin­der­wa­gen und Tra­ge­gurt so­wie über die Zah­lung von Kin­des­un­ter­halt.

Die Ab­leh­nung des ge­mein­sa­men Sor­ge­rechts ver­letzt den Va­ter auch nicht in sei­nem El­tern­recht nach Art. 6 Abs. 2 GG. Denn das El­tern­recht fin­det seine Gren­zen am Kin­des­wohl. Mit die­ser Ent­schei­dung setzt der Se­nat die Ent­schei­dung des BVerfG vom 21.7.2010 zum El­tern­recht des Va­ters ei­nes nicht­ehe­li­chen Kin­des um.

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