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Rechtsberatung

Rufbereitschaft keine mindestlohnpflichtige Arbeitszeit

Zei­ten der Ruf­be­reit­schaft zählen - an­ders als im Falle des Be­reit­schafts­diensts - nicht zur min­dest­lohn­pflich­ti­gen Ar­beits­zeit.

Seit 1.1.2015 ist pro Ar­beits­stunde ein ge­setz­li­cher Min­dest­lohn zu zah­len, der zunächst 8,50 Euro be­trug und zum 1.1.2017 auf 8,84 Euro an­ge­ho­ben wurde.

Laut rechtskräfti­gem Ur­teil des LAG Hes­sen vom 21.11.2016 (Az. 16 Sa 1257/15, DStR 2017, S. 1173) stellt die Ruf­be­reit­schaft des Ar­beit­neh­mers keine min­dest­lohn­pflich­tige Ar­beits­zeit dar. Da­mit sind die Zei­ten der Ruf­be­reit­schaft bei der Überprüfung, ob der ge­setz­li­che Min­dest­lohn ge­zahlt wurde, nicht ein­zu­be­zie­hen.

Das LAG begründet seine Rechts­auf­fas­sung da­mit, dass der Ar­beit­neh­mer während der Ruf­be­reit­schaft - in Ab­gren­zung zum Be­reit­schafts­dienst - nicht ge­zwun­gen ist, sich am Ar­beits­platz oder ei­ner an­de­ren vom Ar­beit­ge­ber be­stimm­ten Stelle auf­zu­hal­ten. Er könne sei­nen Auf­ent­halts­ort frei wählen und müsse le­dig­lich si­cher­stel­len, dass er je­der­zeit er­reich­bar ist, um auf Ab­ruf des Ar­beit­ge­bers die Ar­beit als­bald auf­neh­men zu können.

Hinweis

In sei­ner vor In­kraft­tre­ten des ge­setz­li­chen Min­dest­lohns er­gan­ge­nen Ent­schei­dung be­wer­tet das BAG Zei­ten des Be­reit­schafts­diens­tes hin­ge­gen als vergütungs­pflich­tige Ar­beits­zeit (BAG-Ur­teil vom 19.11.2014, Az. 5 AZR 1101/12). Folg­lich ist da­von aus­zu­ge­hen, dass für den Be­reit­schafts­dienst der ge­setz­li­che Min­dest­lohn zu zah­len ist.

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