Seit 1.1.2015 ist pro Arbeitsstunde ein gesetzlicher Mindestlohn zu zahlen, der zunächst 8,50 Euro betrug und zum 1.1.2017 auf 8,84 Euro angehoben wurde.
Laut rechtskräftigem Urteil des LAG Hessen vom 21.11.2016 (Az. 16 Sa 1257/15, DStR 2017, S. 1173) stellt die Rufbereitschaft des Arbeitnehmers keine mindestlohnpflichtige Arbeitszeit dar. Damit sind die Zeiten der Rufbereitschaft bei der Überprüfung, ob der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wurde, nicht einzubeziehen.
Das LAG begründet seine Rechtsauffassung damit, dass der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft - in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst - nicht gezwungen ist, sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten. Er könne seinen Aufenthaltsort frei wählen und müsse lediglich sicherstellen, dass er jederzeit erreichbar ist, um auf Abruf des Arbeitgebers die Arbeit alsbald aufnehmen zu können.
Hinweis
In seiner vor Inkrafttreten des gesetzlichen Mindestlohns ergangenen Entscheidung bewertet das BAG Zeiten des Bereitschaftsdienstes hingegen als vergütungspflichtige Arbeitszeit (BAG-Urteil vom 19.11.2014, Az. 5 AZR 1101/12). Folglich ist davon auszugehen, dass für den Bereitschaftsdienst der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist.