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Restschuldbefreiung wirkt auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurück

FG Münster 21.7.2016, 9 K 3457/15 E,F

Eine durch die Rest­schuld­be­frei­ung ent­ste­hende Ge­win­nerhöhung ist nicht im Jahr der Er­tei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung zu berück­sich­ti­gen. Sie wirkt viel­mehr steu­er­lich auf das Jahr der Be­triebs­auf­gabe zurück.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte ge­werb­li­che Einkünfte, aus de­nen er­heb­li­che Ver­lust­vorträge re­sul­tier­ten. Kurz nach Be­triebs­auf­gabe An­fang 2005 wurde über sein Vermögen das Pri­vat­in­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net, nach des­sen Ab­schluss ihm im Jahr 2011 Rest­schuld­be­frei­ung i.H.v. rd. 5,5 Mio. € er­teilt wurde. Während der Dauer des In­sol­venz­ver­fah­rens ver­rech­ne­ten der Kläger und seine mit ihm zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagte Ehe­frau einen Teil der vor­ge­tra­ge­nen Ver­luste mit nicht vom In­sol­venz­ver­fah­ren be­trof­fe­nen po­si­ti­ven Einkünf­ten. Zum 31.12.2010 be­lief sich der ge­son­dert fest­ge­stellte Ver­lust­vor­trag des Klägers auf rd. 1,1 Mio. €.

Das Fi­nanz­amt min­derte den Ver­lust­vor­trag zunächst um die po­si­ti­ven Einkünfte des Jah­res 2011 und er­ließ auf den 31.12.2011 einen ent­spre­chen­den Ver­lust­fest­stel­lungs­be­scheid. Nach des­sen Be­stands­kraft ge­langte es zu der Auf­fas­sung, dass in Höhe die­ses ver­blei­ben­den Ver­lus­tes auf­grund der Rest­schuld­be­frei­ung ge­werb­li­che Einkünfte des Klägers vorlägen und hob den Ver­lust­fest­stel­lungs­be­scheid zum 31.12.2011 wie­der auf. Da­bei be­rief es sich auf das BMF-Schrei­ben vom 22.12.2009. Die Be­tei­lig­ten strit­ten in ers­ter Li­nie darüber, ob hierfür eine Ände­rungs­vor­schrift ein­schlägig sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen. Sie wird dort un­ter dem Az. IX R 30/16 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt ist zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2011 und die Ver­lust­fest­stel­lung auf den 31.12.2011 geändert wer­den durf­ten. Eine An­wen­dung der Kor­rek­tur­vor­schrif­ten der § 129 S. 1 AO und § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO schei­det im vor­lie­gen­den Fall schon des­halb aus, weil die Aus­gangs­be­scheide ma­te­ri­ell nicht rechts­wid­rig wa­ren. Die Rest­schuld­be­frei­ung wirkt sich auf die Be­steue­rungs­grund­la­gen des Jah­res 2011 nicht aus.

Die Er­tei­lung ei­ner Rest­schuld­be­frei­ung führt zwar - wie ein For­de­rungs­ver­zicht - beim Kläger zu einem außer­or­dent­li­chen Er­trag, da er durch die Schul­den nicht mehr wirt­schaft­lich be­las­tet ist. Der Er­trag ist je­doch dem Jahr zu­zu­rech­nen, in dem der Be­trieb auf­ge­ge­ben wurde. Auf die­sen Zeit­punkt ist der Auf­ga­be­ge­winn i.S.v. § 16 EStG zu be­rech­nen. Ob­wohl die Er­tei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung erst im Jahr 2011 er­folgt ist, wirkt sie auf das Jahr 2005 zurück. Nur auf diese Weise tritt das dem Ge­bot der Be­steue­rung nach der wirt­schaft­li­chen Leis­tungsfähig­keit ent­spre­chende Er­geb­nis ein, dass die fest­ge­stell­ten Ver­luste nicht mit nach dem Zeit­punkt der Be­triebs­auf­gabe ent­stan­de­nen po­si­ti­ven Einkünf­ten ver­rech­net wer­den können.

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