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Rechtsberatung

Speicherung personenbezogener Daten über Restschuldbefreiung durch Wirtschaftsauskunfteien

Die Spei­che­rung von Da­ten über die Er­tei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung und das ihr vor­aus­ge­gan­gene In­sol­venz­ver­fah­ren in von ei­ner Wirt­schafts­aus­kunf­tei be­trie­be­nen Da­ten­ban­ken ist je­den­falls in­ner­halb ei­ner Frist von sechs Mo­na­ten zulässig.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Ver­ord­nung zu öff­ent­li­chen Be­kannt­ma­chun­gen in In­sol­venz­ver­fah­ren und Re­struk­tu­rie­rungs­sa­chen im In­ter­net (Ins­oBekV) wird die in einem elek­tro­ni­schen In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­tem er­folgte Veröff­ent­li­chung von Da­ten aus einem In­sol­venz­ver­fah­ren ein­schließlich des Eröff­nungs­ver­fah­rens spätes­tens sechs Mo­nate nach der Auf­he­bung oder der Rechts­kraft der Ein­stel­lung des In­sol­venz­ver­fah­rens gelöscht. So­fern das Ver­fah­ren nicht eröff­net wird, be­ginnt die Frist mit der Auf­he­bung der veröff­ent­lich­ten Si­che­rungsmaßnah­men.

Gemäß rechtskräfti­gem Ur­teil des OLG Bran­den­burg vom 04.05.2023 (Az. 1 U 11/22, NZI 2023, S. 588) ist die Spei­che­rung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten in­ner­halb die­ser Frist auch nach Er­tei­lung ei­ner Rest­schuld­be­frei­ung zulässig. Denn der Um­stand ei­ner Rest­schuld­be­frei­ung sei schon des­halb eine für die im Wirt­schafts­le­ben täti­gen Un­ter­neh­men re­le­vante In­for­ma­tion, weil der Schuld­ner zu die­sem Zeit­punkt vermögens­los war. Das Feh­len wei­te­ren ein­setz­ba­ren Vermögens stelle einen für die Kre­ditwürdig­keit maßgeb­li­chen Ge­sichts­punkt dar. Durch die Rest­schuld­be­frei­ung werde zu­dem be­legt, dass der Schuld­ner fällige For­de­run­gen in einem Zeit­raum von meh­re­ren Jah­ren nicht habe be­glei­chen können.

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