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Steuerberatung

Regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau

OLG Celle v. 13.2.2020 - 6 U 76/19

Re­gelmäßige Zah­lun­gen an Fa­mi­li­en­an­gehörige zum Ka­pi­tal­auf­bau stel­len keine pri­vi­le­gier­ten Schen­kun­gen i.S.v. § 534 BGB dar. Sie können vom So­zi­al­hil­feträger von den be­schenk­ten Fa­mi­li­en­an­gehöri­gen zurück­ge­for­dert wer­den, wenn der Schen­ker selbst bedürf­tig wird und des­halb Leis­tun­gen von einem So­zi­al­hil­feträger be­zieht.

Der Sach­ver­halt:
Eine Großmut­ter eröff­nete für ihre bei­den En­kel (die Be­klag­ten) nach de­ren Ge­burt je­weils ein für 25 Jahre an­ge­leg­tes Spar­konto. Dar­auf zahlte sie über einen Zeit­raum von rd. elf, bzw. neun Jah­ren je­weils mtl. 50 € ein, um für ihre En­kel Ka­pi­tal an­zu­spa­ren. Die Großmut­ter be­zog eine Rente von etwa 1.250 €. Als sie voll­sta­tionär in ei­ner Pfle­ge­ein­rich­tung un­ter­ge­bracht wer­den mus­ste, hatte sie die Zah­lun­gen an ihre En­kel zwar be­reits ein­ge­stellt, die für die Heim­un­ter­brin­gung von ihr an­tei­lig zu tra­gen­den Kos­ten konnte sie aber nicht aus ei­ge­nen Mit­teln auf­brin­gen.

Aus die­sem Grunde kam der kla­gende So­zi­al­hil­feträger für diese Kos­ten auf. Er ver­langt nun­mehr von den be­klag­ten En­keln die Rück­zah­lung der Beträge, die die Großmut­ter in den letz­ten zehn Jah­ren auf de­ren Kon­ten ein­ge­zahlt hatte.

Das LG wies die Klage ab. Bei den ge­leis­te­ten Zah­lun­gen han­dele es sich um sog. "An­stands­schen­kun­gen", die nach dem Ge­setz nicht zurück­ge­for­dert wer­den könn­ten. Auf die Be­ru­fung des Klägers änderte das OLG das Ur­teil ab, gab der Klage statt und ver­ur­teilte die Be­klag­ten zur Zah­lung der zurück­ge­for­der­ten Beträge. Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat ge­genüber den Be­klag­ten An­spruch auf Rück­zah­lung der Beträge, die die Großmut­ter in den letz­ten zehn Jah­ren auf die Kon­ten der Be­klag­ten ein­ge­zahlt hat.

Schen­kun­gen können nach dem Ge­setz grundsätz­lich dann zurück­ge­for­dert wer­den, wenn der Schen­ker sei­nen an­ge­mes­se­nen Un­ter­halt nicht mehr selbst be­strei­ten kann und die zu­vor ge­leis­te­ten Schen­kun­gen kei­ner sitt­li­chen Pflicht (sog. Pflicht­schen­kun­gen) oder ei­ner auf den An­stand zu neh­men­den Rück­sicht ent­sprach (sog. An­stands­schen­kun­gen). Die­ser An­spruch geht nach dem Ge­setz auf den So­zi­al­hil­feträger über, wenn der Schen­ker So­zi­al­leis­tun­gen be­zieht.

Die von der Großmut­ter re­gelmäßig zum Ka­pi­tal­auf­bau an die En­kel ge­leis­te­ten Zah­lun­gen stel­len we­der eine sitt­lich ge­bo­tene "Pflicht­schen­kung" noch eine auf mo­ra­li­scher Ver­ant­wor­tung be­ru­hende "An­stands­schen­kung" dar. Als sol­che können zwar an­lass­be­zo­gene Ge­schenke - etwa zu Weih­nach­ten und zum Ge­burts­tag - zu wer­ten sein, die die En­kel eben­falls von ih­rer Großmut­ter be­kom­men ha­ben. Hier spricht aber nicht nur die Summe der jähr­lich ge­leis­te­ten Beträge in An­be­tracht der fi­nan­zi­el­len Verhält­nisse der Großmut­ter ge­gen ein dem An­stand ent­spre­chen­des Ge­le­gen­heits­ge­schenk, auch der Zweck der Zu­wen­dun­gen (Ka­pi­tal­auf­bau) spricht ge­gen eine sol­che Cha­rak­te­ri­sie­rung der Zah­lun­gen, die ge­rade nicht als Ta­schen­geld an die En­kel ge­leis­tet wur­den.

Für den gel­tend ge­mach­ten Rück­for­de­rungs­an­spruch kommt es nicht dar­auf an, ob es bei Be­ginn der Zah­lun­gen für die Großmut­ter ab­seh­bar war, dass sie später ein­mal pfle­ge­bedürf­tig wer­den würde.

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