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Rechtsberatung

Referentenentwurf: Einführung einer Brückenteilzeit

Ne­ben dem An­spruch auf zeit­lich nicht be­grenzte Teil­zeit­ar­beit ist ab 1.1.2019 ein An­spruch Brücken­teil­zeit ge­plant.

In dem Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes sog. Ge­set­zes zur Wei­ter­ent­wick­lung des Teil­zeit­rechts - Einführung ei­ner Brücken­teil­zeit ist ne­ben dem be­reits be­ste­hen­den An­spruch auf zeit­lich nicht be­grenzte Teil­zeit­ar­beit ab 1.1.2019 ein all­ge­mei­ner ge­setz­li­cher An­spruch auf zeit­lich be­grenzte Teil­zeit, sog. Brücken­teil­zeit, vor­ge­se­hen. Die­ser An­spruch soll in Be­trie­ben mit in der Re­gel mehr als 45 Ar­beit­neh­mern be­ste­hen. Wei­tere Vor­aus­set­zung für die Brücken­teil­zeit soll sein, dass das Ar­beits­verhält­nis länger als sechs Mo­nate be­stan­den hat und auf einen im Vor­aus zu be­stim­men­den Zeit­raum von min­des­tens einem bis ma­xi­mal fünf Jah­ren be­grenzt ist. Ta­rif­ver­trag­li­che Ab­wei­chun­gen sol­len möglich sein. 

Be­schäftigt ein Ar­beit­ge­ber in der Re­gel mehr als 45 und ma­xi­mal 200 Ar­beit­neh­mer ist zu­dem eine Zu­mut­bar­keits­grenze vor­ge­se­hen. Kehrt da­nach ein Ar­beit­neh­mer nach der Brücken­teil­zeit zur ur­sprüng­li­chen Ar­beits­zeit (Voll­zeit oder ur­sprüng­li­che Teil­zeit­ar­beits­zeit) zurück, soll er eine er­neute Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung frühes­tens ein Jahr nach sei­ner Rück­kehr ver­lan­gen können.

Ar­beit­neh­mer in be­ste­hen­den Teil­zeit­ar­beits­verhält­nis­sen sol­len bei ih­rem Wunsch nach Verlänge­rung der Ar­beits­zeit stärker un­terstützt wer­den, in­dem die Dar­le­gungs- und Be­weis­last mehr als bis­her auf den Ar­beit­ge­ber über­tra­gen wird.

Auch sieht der Re­fe­ren­ten­ent­wurf vor, den Um­fang der ein­sei­tig vom Ar­beit­ge­ber ab­ruf­ba­ren Ar­beit zu be­schränken. So soll die mögli­che ab­ruf­bare Zu­satz­ar­beit zukünf­tig nicht mehr als 25 % der ver­ein­bar­ten wöchent­li­chen Min­de­st­ar­beits­zeit be­tra­gen. Wird eine Höchstar­beits­zeit ver­ein­bart, darf der Ar­beit­ge­ber nur bis zu 20 % der wöchent­li­chen Ar­beits­zeit we­ni­ger ab­ru­fen. Zu­dem gilt zukünf­tig eine Ar­beits­zeit von 20 Stun­den (der­zeit 10 Stun­den) als ver­ein­bart, wenn die Dauer der wöchent­li­chen Ar­beits­zeit nicht fest­ge­legt ist.

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