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Rechtsberatung

Brückenteilzeit: Nichteinhaltung der dreimonatigen Mindestankündigungsfrist

Wird bei einem An­trag auf Brücken­teil­zeit die drei­mo­na­tige Min­destankündi­gungs­frist ver­letzt, kann dies nicht ohne Wei­te­res als ein zum frühestmögli­chen Zeit­punkt wir­ken­des An­ge­bot aus­ge­legt wer­den.

Ein Ar­beit­neh­mer, der länger als sechs Mo­nate bei sei­nem Ar­beit­ge­ber be­schäftigt ist, kann un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ver­lan­gen, dass seine ver­trag­lich ver­ein­barte Ar­beits­zeit für einen vorab zu be­stim­men­den Zeit­raum ver­rin­gert wird, § 9a Tz­BfG. Diese sog. Brücken­teil­zeit ist mit ei­ner drei­mo­na­ti­gen Min­destankündi­gungs­frist zu be­an­tra­gen, § 9a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 Tz­BfG. Wird diese drei­mo­na­tige Min­destankündi­gungs­frist ver­letzt, kann der An­trag nicht ohne Wei­te­res als ein zum frühestmögli­chen Zeit­punkt wir­ken­des An­ge­bot ver­stan­den wer­den, so das BAG mit Ur­teil vom 07.09.2021 (Az. 9 AZR 595/20). Das Ge­richt möchte die für einen An­trag auf Teil­zeit­be­schäfti­gung von un­be­stimm­ter Dauer nach § 8 Abs. 1 Tz­BfG gel­ten­den Aus­le­gungs­grundsätze we­gen struk­tu­rel­ler Un­ter­schiede nicht ohne Wei­te­res auf einen An­trag auf Brücken­teil­zeit über­tra­gen.

Hin­weis: Eine Aus­le­gung zum frühestmögli­chen Zeit­punkt der In­an­spruch­nahme sei nur möglich, wenn der Ar­beit­ge­ber auf­grund greif­ba­rer An­halts­punkte er­ken­nen könne, ob der Ar­beit­neh­mer die Brücken­teil­zeit verkürzen oder ver­schie­ben möchte.

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