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Aktuelles

Rechtsprechungsänderung des BGH im Hinblick auf Urheberrechtsschutz bei Werken der angewandten Kunst

BGH 13.11.2013, I ZR 143/12

Seit der Re­form des Ge­schmacks­mus­ter­rechts im Jahr 2004 sind an den Ur­he­ber­recht­schutz von Wer­ken der an­ge­wand­ten Kunst grundsätz­lich keine höheren An­for­de­run­gen zu stel­len als an den von Wer­ken der zweck­freien Kunst. Durch diese Re­form wurde mit dem Ge­schmacks­mus­ter­recht ein ei­genständi­ges ge­werb­li­ches Schutz­recht ge­schaf­fen, wes­halb die alte BGH-Recht­spre­chung nicht be­ste­hen blei­ben konnte.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist selbständige Spiel­wa­ren­de­si­gne­rin. Die Be­klagte stellt Spiel­wa­ren her und ver­treibt sie. Die Kläge­rin hatte im Jahr 1998 für die Be­klagte u.a. Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf des­sen Wag­gons sich Ker­zen und Zif­fern auf­ste­cken las­sen ("Ge­burts­tags­zug") ge­zeich­net. Dafür er­hielt sie da­mals ein Ho­no­rar von 400 DM. Später war die Kläge­rin der An­sicht, bei ih­ren Entwürfen han­dele es sich um ur­he­ber­recht­lich ge­schützte Werke. Die ver­ein­barte Vergütung sei - je­den­falls an­ge­sichts des großen Ver­kaufs­er­folgs des Ge­burts­tags­zugs - zu ge­ring. Sie nahm die Be­klagte auf Zah­lung ei­ner (wei­te­ren) an­ge­mes­se­nen Vergütung in An­spruch.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Das Be­ru­fungs­ge­richt war der Auf­fas­sung, dass nach der her­ge­brach­ten BGH-Recht­spre­chung bei Wer­ken der an­ge­wand­ten Kunst, so­weit sie einem Ge­schmacks­mus­ter­schutz zugäng­lich seien, höhere An­for­de­run­gen an die für einen ur­he­ber­recht­li­chen Schutz er­for­der­li­che Ge­stal­tungshöhe zu stel­len seien als bei Wer­ken der zweck­freien Kunst. Die Entwürfe der Kläge­rin genügten die­sen An­for­de­run­gen al­ler­dings nicht.

Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf so­weit ein An­spruch auf Zah­lung ei­ner (wei­te­ren) an­ge­mes­se­nen Vergütung in Be­zug auf Ver­wer­tungs­hand­lun­gen, die nach dem 1.6.2004 vor­ge­nom­men wor­den wa­ren, ab­ge­lehnt wurde und wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Zu Un­recht war das Be­ru­fungs­ge­richt da­von aus­ge­gan­gen, dass bei Wer­ken der an­ge­wand­ten Kunst, so­weit sie einem Ge­schmacks­mus­ter­schutz zugäng­lich sind, höhere An­for­de­run­gen an die für einen ur­he­ber­recht­li­chen Schutz er­for­der­li­che Ge­stal­tungshöhe zu stel­len sind als bei Wer­ken der zweck­freien Kunst.

Zwar hatte der BGH in sei­ner früheren Recht­spre­chung die höheren An­for­de­run­gen an die Ge­stal­tungshöhe von Wer­ken der an­ge­wand­ten Kunst, die einem Ge­schmacks­mus­ter­schutz zugäng­lich sind, da­mit begründet, dass für sol­che Werke der an­ge­wand­ten Kunst mit dem Ge­schmacks­mus­ter­recht ein dem Ur­he­ber­recht we­sens­glei­ches Schutz­recht zur Verfügung stehe. Da sich be­reits die ge­schmacks­mus­ter­schutzfähige Ge­stal­tung von der nicht ge­schütz­ten Durch­schnitts­ge­stal­tung ab­he­ben müsse, sei für die Ur­he­ber­rechts­schutzfähig­keit ein noch wei­te­rer Ab­stand, das heißt ein deut­li­ches Über­ra­gen der Durch­schnitts­ge­stal­tung zu for­dern.

An die­ser Recht­spre­chung konnte al­ler­dings im Hin­blick auf die Re­form des Ge­schmacks­mus­ter­rechts im Jahr 2004 nicht fest­ge­hal­ten wer­den. Durch diese Re­form wurde mit dem Ge­schmacks­mus­ter­recht ein ei­genständi­ges ge­werb­li­ches Schutz­recht ge­schaf­fen und der enge Be­zug zum Ur­he­ber­recht wurde be­sei­tigt. Ins­be­son­dere setzt der Schutz als Ge­schmacks­mus­ter nicht mehr eine be­stimmte Ge­stal­tungshöhe, son­dern die Un­ter­schied­lich­keit des Mus­ters vor­aus. Da zu­dem Ge­schmacks­mus­ter­schutz und Ur­he­ber­rechts­schutz sich nicht aus­schließen, son­dern ne­ben­ein­an­der be­ste­hen können, recht­fer­tigt der Um­stand, dass eine Ge­stal­tung dem Ge­schmacks­mus­ter­schutz zugäng­lich ist, es nicht, ihr den Ur­he­ber­rechts­schutz zu ver­sa­gen oder von be­son­de­ren Vor­aus­set­zun­gen abhängig zu ma­chen.

An den Ur­he­ber­rechts­schutz von Wer­ken der an­ge­wand­ten Kunst sind des­halb grundsätz­lich keine an­de­ren An­for­de­run­gen zu stel­len als an den Ur­he­ber­rechts­schutz von Wer­ken der zweck­freien bil­den­den Kunst oder des li­te­ra­ri­schen und mu­si­ka­li­schen Schaf­fens. Es genügt da­her, dass sie eine Ge­stal­tungshöhe er­rei­chen, die es nach Auf­fas­sung der für Kunst empfäng­li­chen und mit Kunst­an­schau­un­gen ei­ni­germaßen ver­trau­ten Kreise recht­fer­tigt, von ei­ner "künst­le­ri­schen" Leis­tung zu spre­chen.

Dies gilt auch für die im vor­lie­gen­den Fall im Jahr 1998 an­ge­fer­tig­ten Entwürfe der Kläge­rin. Diese hat al­ler­dings kei­nen An­spruch auf Vergütung, so­weit die Be­klagte ihre Entwürfe vor dem In­kraft­tre­ten des Ge­schmacks­mus­ter­re­form­ge­set­zes am 1.6.2004 ver­wer­tet hat. Bis zu die­sem Zeit­punkt durfte die Be­klagte im Blick auf die her­ge­brachte BGH-Recht­spre­chung dar­auf ver­trauen, we­gen ei­ner Ver­wer­tung die­ser Entwürfe nicht auf Zah­lung ei­ner (wei­te­ren) an­ge­mes­se­nen Vergütung in An­spruch ge­nom­men zu wer­den.

Im wei­te­ren Ver­fah­ren muss das Be­ru­fungs­ge­richt nun prüfen, ob von der Kläge­rin ent­wor­fe­nen Spiel­wa­ren den ge­rin­ge­ren An­for­de­run­gen genügen, die nun­mehr an die Ge­stal­tunghöhe von Wer­ken der an­ge­wand­ten Kunst zu stel­len sind.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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