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EuGH-Vorlage: Urheberrechtsverletzung durch Framing?

BGH v. 25.4.2019 - I ZR 113/18

Der BGH hat dem EuGH Fra­gen zur Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung durch Framing vor­ge­legt. Der BGH möchte wis­sen, ob eine Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft den Ab­schluss ei­nes Ver­tra­ges über die Nut­zung von Di­gi­ta­li­sa­ten ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ter Werke im In­ter­net da­von abhängig ma­chen darf, dass der Nut­zer wirk­same tech­ni­sche Maßnah­men ge­gen so­ge­nann­tes "Framing" er­greift, also ge­gen das Ein­bet­ten der auf dem Ser­ver die­ses Nut­zers ge­spei­cher­ten und auf sei­ner In­ter­net­seite ein­ge­stell­ten In­halte auf der In­ter­net­seite ei­nes Drit­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende Stif­tung Preußischer Kul­tur­be­sitz ist Träge­rin der Deut­schen Di­gi­ta­len Bi­blio­thek. Diese bie­tet eine On­line-Platt­form für Kul­tur und Wis­sen an, die deut­sche Kul­tur- und Wis­sen­schafts­ein­rich­tun­gen mit­ein­an­der ver­netzt. Auf der In­ter­net­seite der Bi­blio­thek sind über elek­tro­ni­sche Ver­weise ("Links") di­gi­ta­li­sierte In­halte ab­ruf­bar, die in den Web­por­ta­len die­ser Ein­rich­tun­gen ge­spei­chert sind. Die Bi­blio­thek spei­chert Vor­schau­bil­der die­ser di­gi­ta­li­sier­ten In­halte. Ei­nige die­ser In­halte, wie etwa Werke der bil­den­den Kunst, sind ur­he­ber­recht­lich ge­schützt.

Die be­klagte Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft Bild-Kunst nimmt die ur­he­ber­recht­li­chen Be­fug­nisse der ihr an­ge­schlos­se­nen Ur­he­ber an Wer­ken der bil­den­den Kunst wahr. Die Kläge­rin ver­langt von der Be­klag­ten den Ab­schluss ei­nes Ver­trags, der ihr das Recht zur Nut­zung die­ser Werke in Form von Vor­schau­bil­dern einräumt. Die Be­klagte macht den Ab­schluss ei­nes sol­chen Nut­zungs­ver­trags von der Auf­nahme fol­gen­der Be­stim­mung in den Ver­trag abhängig: "Die Li­zenz­neh­me­rin ver­pflich­tet sich, bei der Nut­zung der ver­trags­ge­genständ­li­chen Werke und Schutz­ge­genstände wirk­same tech­ni­sche Maßnah­men zum Schutz die­ser Werke oder Schutz­ge­genstände ge­gen Framing an­zu­wen­den." Die Kläge­rin lehnt eine sol­che Ver­trags­be­stim­mung ab und be­an­tragte mit ih­rer Klage die Fest­stel­lung, dass die Be­klagte zum Ab­schluss ei­nes Nut­zungs­ver­tra­ges ohne diese Re­ge­lung ver­pflich­tet ist.

Das LG wies die Klage als un­zulässig ab; das KG gab ihr statt und stellte die Ver­pflich­tung der Be­klag­ten zum Ab­schluss ei­nes Nut­zungs­ver­trags ohne diese Klau­sel fest. Mit der vom Be­ru­fungs­ge­richt zu­ge­las­se­nen Re­vi­sion ver­folgt die Be­klagte ih­ren Kla­ge­ab­wei­sungs­an­trag wei­ter. Der BGH hat das Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem EuGH Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt.

Die Gründe:
Der BGH möchte vom EuGH im Hin­blick auf die Aus­le­gung der Richt­li­nie 2001/29/EG zur Har­mo­ni­sie­rung be­stimm­ter As­pekte des Ur­he­ber­rechts und der ver­wand­ten Schutz­rechte in der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft ins­be­son­dere wis­sen, ob die Ein­bet­tung ei­nes mit Ein­wil­li­gung des Rechts­in­ha­bers auf ei­ner frei zugäng­li­chen In­ter­net­seite verfügba­ren Werks in die In­ter­net­seite ei­nes Drit­ten im Wege des Framing eine öff­ent­li­che Wie­der­gabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richt­li­nie 2001/29/EG dar­stellt, wenn sie un­ter Um­ge­hung von Schutzmaßnah­men ge­gen Framing er­folgt, die der Rechts­in­ha­ber ge­trof­fen oder ver­an­lasst hat.

Die Be­klagte ist als Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten­ge­set­zes zwar ver­pflich­tet, auf­grund der von ihr wahr­ge­nom­me­nen Rechte je­der­mann auf Ver­lan­gen zu an­ge­mes­se­nen Be­din­gun­gen Nut­zungs­rechte ein­zuräumen. Die Be­klagte ist al­ler­dings auch ver­pflich­tet, da­bei die Rechte der ihr an­ge­schlos­se­nen Ur­he­ber wahr­zu­neh­men und durch­zu­set­zen.

Nach An­sicht des BGH könnte die Be­klagte da­her mögli­cher­weise ver­lan­gen, dass der mit der Kläge­rin zu schließende Nut­zungs­ver­trag die Kläge­rin zur An­wen­dung von tech­ni­schen Schutzmaßnah­men ge­gen Framing ver­pflich­tet. Das setzt al­ler­dings vor­aus, dass eine un­ter Um­ge­hung der­ar­ti­ger Schutzmaßnah­men im Wege des Framing er­fol­gende Ein­bet­tung der auf der In­ter­net­seite der Kläge­rin für alle In­ter­net­nut­zer frei zugäng­li­chen Vor­schau­bil­der in eine an­dere In­ter­net­seite das Recht der Ur­he­ber zur öff­ent­li­chen Wie­der­gabe ih­rer Werke ver­letzt. Ob in einem sol­chen Fall das Recht der öff­ent­li­chen Wie­der­gabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richt­li­nie 2001/29/EG ver­letzt ist, der durch § 15 Abs. 2 UrhG ins deut­sche Recht um­ge­setzt wird, ist zwei­fel­haft und be­darf da­her der Ent­schei­dung durch den EuGH.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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