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Ratingagentur darf schlechtes Scoring nicht allein auf Status des Einzelkaufmanns stützen

OLG Frankfurt a.M. 7.4.2015, 24 U 82/14

Eine Ra­ting­agen­tur darf die schlechte Be­wer­tung ei­nes Un­ter­neh­mens (Sco­ring) nicht ein­zig und al­lein dar­auf stützen, dass es sich nicht um eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, son­dern um einen ein­ge­tra­ge­nen Ein­zel­kauf­mann han­delt. Die Ver­wer­tung die­ses Ein­zel­fak­tors genügt dem Maßstab ei­ner kom­ple­xen, auf sta­tis­ti­schen und wis­sen­schaft­li­chen Al­go­rith­men be­ru­hen­den Be­wer­tung nicht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt seit den 1990er-Jah­ren ein Un­ter­neh­men im Be­reich der Luft­fahrt­in­dus­trie. Eine In­sol­venz oder Zah­lungs­ausfälle sind bei ihr bis­her nicht vor­ge­kom­men. Die Be­klagte be­treibt eine Wirt­schafts­aus­kunf­tei, in der sie In­for­ma­tio­nen und Ana­ly­sen über Un­ter­neh­men sam­melt und hier­aus Bo­nitätsauskünfte er­stellt, die auf An­frage Drit­ten zur Verfügung ge­stellt wer­den.

Die Kläge­rin wurde von der Be­klag­ten mit dem "Ri­si­ko­in­di­ka­tor 4", dem schlech­tes­ten von vier Wer­ten an­ge­ge­ben. Fer­ner heißt es in der Be­wer­tung der Kläge­rin "Das Aus­fall­ri­siko wird als hoch ein­ge­stuft" so­wie "Si­cher­hei­ten emp­foh­len". Die Kläge­rin, die auf die schlechte Be­wer­tung durch eine ih­rer Kun­din­nen auf­merk­sam ge­macht wurde, wandte sich durch einen An­walt an die Be­klagte und for­derte Aufklärung. Die Be­klagte stufte die Kläge­rin da­nach eine Stufe bes­ser mit "3" und das Aus­fall­ri­siko mit "über­durch­schnitt­lich" ein.

Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage, mit der sie be­an­tragt, es zu un­ter­las­sen, ge­genüber Drit­ten eine schlechte Ri­si­ko­ein­schätzung der Kläge­rin ab­zu­ge­ben und ihr Aus­fall­ri­siko als hoch ein­zu­stu­fen. Bei den Be­wer­tun­gen han­dele es le­dig­lich um Wert­ur­teile, die - an­ders als Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen - ei­ner ex­ak­ten Nachprüfung nicht zugäng­lich seien.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin änderte das OLG das Ur­teil ab und gab der Klage an­trags­gemäß statt. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Ge­gen die Ent­schei­dung kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim BGH ein­ge­legt wer­den.

Die Gründe:
Die von der Be­klag­ten ab­ge­ge­bene äußerst ne­ga­tive Be­wer­tung der Kre­ditwürdig­keit der Kläge­rin ist ohne jeg­li­che sach­li­che Ba­sis er­folgt. Das Vor­ge­hen der Be­klag­ten bei der Ab­gabe ih­rer ver­schie­de­nen Be­wer­tun­gen ist von ei­ner ver­ant­wor­tungs­lo­sen Oberfläch­lich­keit geprägt und ver­letzt das Recht der Kläge­rin, keine rechts­wid­ri­gen Ein­griffe in ih­ren Ge­wer­be­be­trieb er­lei­den zu müssen.

Maßstab für das Ra­ting­agen­tu­ren er­laubte Ver­hal­ten ist § 28 b BDSG. Nach die­ser Vor­schrift darf ein "Wahr­schein­lich­keits­wert für ein be­stimm­tes zukünf­ti­ges Ver­hal­ten er­ho­ben oder ver­wen­det wer­den, wenn die zur Be­rech­nung des Wahr­schein­lich­keits­wer­tes ge­nutz­ten Da­ten un­ter Zu­grun­de­le­gung ei­nes wis­sen­schaft­lich an­er­kann­ten ma­the­ma­ti­sch-sta­tis­ti­schen Ver­fah­rens nach­weis­bar für die Be­rech­nung der Wahr­schein­lich­keit des be­stimm­ten Ver­hal­tens er­heb­lich sind".

Zwar sind die sog. "Sco­re­for­meln" selbst so­wie die Ba­sis­da­ten nach dem Ur­teil des BGH vom 14.1.2014 (VI ZR 156/13) als ge­schütz­tes Ge­schäfts­ge­heim­nis der Ra­ting­agen­tur an­zu­se­hen. Vor­lie­gend er­weckt die Be­klagte bei ih­ren Kun­den aus der Wirt­schaft aber den Ein­druck ei­ner um­fas­sen­den Ver­wer­tung der ver­schie­dens­ten Va­ria­blen über das be­wer­tete Un­ter­neh­men. Ge­nauer be­trach­tet stützt sie die schlechte Be­wer­tung der Kläge­rin je­doch ein­zig und al­lein dar­auf, dass es sich bei der Kläge­rin nicht um eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, son­dern einen ein­ge­tra­ge­nen Ein­zel­kauf­mann han­delt. Das reicht nicht aus, da die Ver­wer­tung die­ses Ein­zel­fak­tors dem Maßstab ei­ner kom­ple­xen, auf sta­tis­ti­schen und wis­sen­schaft­li­chen Al­go­rith­men be­ru­hen­den Be­wer­tung nicht genügt.

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