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Steuerberatung

Ratenzahlung: Keine Entstehung der Umsatzsteuer pro rata temporis

Die Um­satz­steuer für eine in Ra­ten vergütete ein­ma­lige Dienst­leis­tung ent­steht im Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung und nicht pro rata tem­po­ris. Die Zah­lungs­mo­da­lität begründet keine Ände­rung der um­satz­steu­er­li­chen Be­mes­sungs­grund­lage auf­grund der Un­ein­bring­lich­keit des ver­ein­bar­ten Ent­gelts. Der BFH schließt sich in sei­ner Fol­ge­ent­schei­dung vom 01.02.2022 (Az. V R 37/21 (V R 16/19), DStR 2020, 1617) der Auf­fas­sung des EuGH an.

Strei­tig war die Steu­er­ent­ste­hung für das Ver­mitt­lungs­ho­no­rar in Be­zug auf einen Grundstücks­kauf­ver­trag. Das ver­ein­barte Ver­mitt­lungs­ho­no­rar wurde ver­ein­ba­rungs­gemäß in fünf glei­chen Teil­beträgen in­ner­halb von fünf Jah­ren ent­rich­tet. Auf Vor­lage des BFH (Ur­teil vom 07.05.2020, Az. V R 16/19, DStR 2020, S. 1617) hatte der EuGH mit Ur­teil vom 28.10.2021 (Rs. C-324/20, X-Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft, DStR 2021, S. 2586) ent­schie­den, dass gemäß Art. 63 MwSt­Sys­tRL der Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung für die Ent­ste­hung der Steu­er­schuld maßge­bend ist, wenn die­ser Zeit­punkt ein­deu­tig ist. Auch nach Auf­fas­sung des BFH begründet die Ver­ein­ba­rung ei­ner Ra­ten­zah­lung keine Kor­rek­tur der Be­mes­sungs­grund­lage we­gen Un­ein­bring­lich­keit des Ent­gelts im Sinne des § 17 UStG. Die Um­satz­steuer ent­steht da­her un­ge­ach­tet ei­ner Ra­ten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung in vol­ler Höhe im Zeit­punkt der Ausführung der Ver­mitt­lungs­leis­tung, und setzt nicht die Fällig­keit der Vergütung vor­aus.

Die Sa­che war gleich­wohl nicht spruch­reif. Un­klar war, ob im Streit­fall von Teil­leis­tun­gen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 2 und 3 UStG aus­zu­ge­hen ist. Dies zu prüfen, wurde da­her der Vor­in­stanz auf­er­legt und hier­bei auch auf die auf­grund der Ent­schei­dun­gen des EuGH (EuGH-Ur­teil vom 29.11.2018, Rs. C-548/17, Baum­gar­ten sports & more, DStR 2018, S. 2572) und des BFH (BFH-Ur­teil vom 26.09.2019, Az. V R 8/19, DStR 2019, S. 1745, no­vus Ok­to­ber/2019, S. 14) zu be­ach­ten­den Be­son­der­hei­ten hin­ge­wie­sen. Der BFH be­tonte in die­sem Zu­sam­men­hang, dass eine Teil­leis­tung eine Leis­tung mit kon­ti­nu­ier­li­chem oder wie­der­keh­ren­dem Cha­rak­ter er­for­dert.

Hin­weis: Ob­gleich das Fi­nanz­ge­richt erst­in­stanz­lich von ei­ner ein­ma­li­gen Leis­tung aus­ge­gan­gen war, war dies nach Auf­fas­sung des BFH gleich­wohl of­fen. Denn ein eben­falls mit dem Fall be­trau­ter Er­trag­steu­er­se­nat sei auf­grund der Be­son­der­hei­ten der Be­gleit­umstände der Ho­no­rar­ver­ein­ba­rung von „le­dig­lich selbständi­gen Teil­leis­tun­gen“ aus­ge­gan­gen. Der ers­ten In­stanz wurde in­so­weit ne­ben der be­reits vor­ge­nom­me­nen Aus­le­gung der schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung auf­er­legt, auch zusätz­li­che Er­kennt­nisse aus ei­ner wei­ter­ge­hen­den Be­weis­er­he­bung zu berück­sich­ti­gen. Dies zeigt, dass maßgeb­lich für die Be­stim­mung der Leis­tung das tatsäch­lich Ver­ein­barte und nicht al­lein das schrift­lich Fi­xierte ist. Schrift­li­chen Verträgen kommt in­so­weit nur eine In­dizwir­kung zu.

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