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Wirtschaftsprüfung

Erfassung von Inflationsausgleichsprämien in IFRS- und HGB-Abschlüssen

Wer­den Ar­beit­neh­mern In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämien gewährt, stellt sich die Frage, wie diese bi­lan­zi­ell in den IFRS- oder HGB-Ab­schlüssen des ar­beit­ge­ben­den Un­ter­neh­mens zu berück­sich­ti­gen sind.

Durch das Ge­setz zur tem­porären Sen­kung des Um­satz­steu­er­sat­zes auf Gas­lie­fe­run­gen über das Erd­gas­netz vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1743) hat der Ge­setz­ge­ber die Möglich­keit ge­schaf­fen, dass Ar­beit­ge­ber ih­ren Ar­beit­neh­mern be­stimmte Leis­tun­gen - sog. In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämien - bis zu einem Be­trag von 3.000 Euro steuer- und so­zi­al­ab­ga­ben­frei gewähren können, so­fern diese zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 zur Ab­mil­de­rung der ge­stie­ge­nen Ver­brau­cher­preise ge­leis­tet wer­den.

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Vor die­sem Hin­ter­grund ent­hal­ten zu­letzt zwi­schen Ar­beit­ge­ber­verbänden und Ge­werk­schaf­ten zu­stande ge­kom­mene Ta­rif­verträge Ver­ein­ba­run­gen, wo­nach die Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet wer­den, eine In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie (zu­meist in Teil­beträgen, bspw. je 1.500 Euro in den Jah­ren 2023 und 2024) zu zah­len. Der An­spruch auf die In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie ist häufig daran geknüpft, dass die Ar­beit­neh­mer und Aus­zu­bil­den­den be­stimmte An­for­de­run­gen im Zu­fluss­zeit­punkt, wie Vor­be­schäfti­gungs­zei­ten oder ein un­gekündig­tes Ar­beits­verhält­nis, erfüllen.

Für die Un­ter­neh­men stellt sich die Frage, wie, zu wel­chem Zeit­punkt und in wel­cher Höhe In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämien bi­lan­zi­ell zu er­fas­sen sind.

Das IDW hat mit Be­richt­er­stat­tung über die 270. Sit­zung des Fach­aus­schus­ses Un­ter­neh­mens­be­richt­er­stat­tung (FAB) vom 01.12.2022 zur bi­lan­zi­el­len Ab­bil­dung von In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämien in IFRS- und HGB-Ab­schlüssen Stel­lung ge­nom­men. Der Fach­aus­schuss Un­ter­neh­mens­be­richt­er­stat­tung legt da­bei ex­em­pla­ri­sch für zwei Ta­rif­verträge (zum einen in der Che­mie­in­dus­trie und zum an­de­ren in der Me­tall- und Elek­tro­in­dus­trie) seine Auf­fas­sung dar, wie bei nach IFRS oder HGB bi­lan­zie­ren­den Ar­beit­ge­bern, die ei­ner ta­rif­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung zur Zah­lung von In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämien un­ter­lie­gen, der dar­aus re­sul­tie­rende Auf­wand zu er­fas­sen ist.

Behandlung in HGB-Abschlüssen

Nach HGB ist der Auf­wand grundsätz­lich gemäß sei­ner wirt­schaft­li­chen Ver­ur­sa­chung zu er­fas­sen. Wenn der begüns­tigte Ar­beit­neh­mer eine ta­rif­ver­trag­lich be­stimmte Zeit vor Aus­zah­lung der In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie be­schäftigt sein muss, so ist es nach An­sicht des FAB sach­ge­recht, hierin die wirt­schaft­li­che Ver­ur­sa­chung im Sinne ei­ner Er­die­nung durch den Ar­beit­neh­mer zu se­hen. Der Auf­wand ist über die­sen Er­die­nungs­zeit­raum pro rata tem­po­ris an­zu­sam­meln. Für den Fall, dass der Be­ginn der Er­die­nungs­pe­riode vor dem Zeit­punkt der Ver­ein­ba­rung des Ta­rif­ver­trags (Zeit­punkt des Ver­pflich­tungs­ein­tritts) liegt, ist es nach Auf­fas­sung des FAB ver­tret­bar, al­ter­na­tiv von einem Be­ginn des An­samm­lungs­zeit­raums zum Zeit­punkt des Ver­pflich­tungs­ein­tritts aus­zu­ge­hen. Hier­mit würde dem Um­stand Rech­nung ge­tra­gen, dass der Ta­rif­ver­trag als Rechts­grund­lage für den (po­ten­zi­el­len) An­spruch erst an die­sem Tag ma­te­ri­ell zu­stande ge­kom­men ist. In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämien, die zum Bi­lanz­stich­tag be­reits vollständig er­dient sind, sind als Auf­wand des Ge­schäfts­jah­res und durch den An­satz ei­ner sons­ti­gen Ver­bind­lich­keit zu er­fas­sen. So­weit eine Zah­lung der In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämien am je­wei­li­gen Bi­lanz­stich­tag nicht er­folgt ist, ist für den bis da­hin wirt­schaft­lich ver­ur­sach­ten Auf­wand eine Ver­bind­lich­keitsrück­stel­lung zu bil­den. Es gel­ten die all­ge­mei­nen Grundsätze zur Be­wer­tung von Rück­stel­lun­gen nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB un­ter Zu­grund­le­gung von Fluk­tua­ti­ons­wahr­schein­lich­kei­ten.

Behandlung in IFRS-Abschlüssen

In IFRS-Ab­schlüssen sind die Teil­beträge ei­ner In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie bi­lan­zi­ell als se­pa­rate Zu­sa­gen des Ar­beit­ge­bers zu be­trach­ten. Es han­delt sich je­weils um kurz­fris­tig fällige Leis­tun­gen an Ar­beit­neh­mer (short-term em­ployee be­ne­fits) im Sinne von IAS 19.8 ff. Die Pe­rio­di­sie­rung des Auf­wands er­folgt über die er­for­der­li­che Dienst­zeit (ser­vice pe­riod) und so­mit re­gelmäßig über die ta­rif­ver­trag­lich ver­ein­barte Vor­be­schäfti­gungs­zeit. Grundsätz­lich mar­kiert der Be­ginn der Dienst­zeit­pe­riode auch den Be­ginn der Auf­wands­er­fas­sung. Liegt der Be­ginn der Dienst­zeit­pe­riode je­doch vor dem Zeit­punkt der ge­trof­fe­nen ta­rif­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung, ist es nach An­sicht des FAB ebenso ver­tret­bar, mit der Pe­rio­di­sie­rung des Auf­wands pro rata tem­po­ris erst mit Ab­schluss der ta­rif­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung zu be­gin­nen.

Beispiel Tarifvertrag IG Metall / Arbeitgeberverband Südwestmetall

Bei­spiel­haft wird die bi­lan­zi­elle Er­fas­sung der In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie an­hand des am 18.11.2022 in der Me­tall- und Elek­tro­in­dus­trie zwi­schen der IG Me­tall und dem Ar­beit­ge­ber­ver­band Südwest­me­tall zu­stande ge­kom­me­nen „Ta­rif­ver­trag In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie“ dar­ge­stellt. Ar­beit­neh­mer, die am Stich­tag 01.03.2023 bzw. 01.03.2024 in einem un­gekündig­ten Ar­beits­verhält­nis ste­hen, und die zu die­sem Zeit­punkt dem Be­trieb un­un­ter­bro­chen sechs Mo­nate an­gehört ha­ben, ha­ben einen An­spruch auf eine In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie (I bzw. II) in Höhe von je­weils 1.500 Euro. Die Zah­lung hat den Zweck, die Preis­stei­ge­run­gen des Jah­res 2023 bzw. des Jah­res 2024 aus­zu­glei­chen.

Be­hand­lung nach HGB: Die (po­ten­zi­ell) begüns­tig­ten Ar­beit­neh­mer er­die­nen sich den An­spruch auf die In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie I und II je­weils über einen Zeit­raum von sechs Mo­na­ten. Der Zeit­raum, über den der Auf­wand pro rata tem­po­ris an­ge­sam­melt wird, star­tet mit dem Be­ginn der Er­die­nungs­pe­riode am 01.09.2022. Im Falle der In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie I wäre der Auf­wand in Höhe von vier Sechs­teln sol­cher des Ge­schäfts­jah­res 2022 (Mo­nate Sep­tem­ber bis De­zem­ber 2022) und in Höhe von zwei Sechs­teln sol­cher des Ge­schäfts­jah­res 2023 (un­ter der An­nahme, dass das Ge­schäfts­jahr dem Ka­len­der­jahr ent­spricht). Nach An­sicht des FAB ist es auch ver­tret­bar, al­ter­na­tiv von einem Be­ginn des An­samm­lungs­zeit­raums erst am 18.11.2022 aus­zu­ge­hen. So­weit eine Zah­lung der Prämien am je­wei­li­gen Ab­schluss­stich­tag nicht er­folgt ist, ist für den bis da­hin wirt­schaft­lich ver­ur­sach­ten Auf­wand eine Ver­bind­lich­keitsrück­stel­lung un­ter Zu­grun­de­le­gung von Fluk­tua­ti­ons­wahr­schein­lich­kei­ten zu bil­den.

Be­hand­lung nach IFRS: Die In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämien I und II sind bi­lan­zi­ell als zwei se­pa­rate Zu­sa­gen zu be­trach­ten. Es han­delt sich um kurz­fris­tig fällige Leis­tun­gen an Ar­beit­neh­mer im Sinne von IAS 19.8 ff. Der Be­ginn der Dienst­zeit­pe­riode ist der 01.09.2022 bzw. der 01.09.2023. Die Pe­rio­di­sie­rung des Auf­wands er­folgt über die er­for­der­li­che Dienst­zeit von je­weils sechs Mo­na­ten. Es ist ebenso ver­tret­bar mit der Pe­rio­di­sie­rung des Auf­wands pro rata tem­po­ris statt am 01.09.2022 erst am 18.11.2022 zu be­gin­nen.

Praxishinweis

Die Ausführun­gen des FAB las­sen sich sinn­gemäß auch auf die Er­fas­sung des Auf­wands aus In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämi­en­zah­lun­gen im Sinne des § 3 Nr. 11c EstG an­wen­den, die Ar­beit­ge­ber auf­grund ei­ner ent­spre­chen­den Ver­pflich­tung aus einem an­de­ren Ta­rif­ver­trag oder auf­grund des Ab­schlus­ses ei­ner ent­spre­chen­den Be­triebs­ver­ein­ba­rung oder auf­grund ei­ner ent­spre­chen­den in­di­vi­du­al­ver­trag­li­chen (frei­wil­li­gen) Zu­sage an ihre Ar­beit­neh­mer leis­ten müssen. Al­ler­dings müssen stets die Be­son­der­hei­ten des Ein­zel­falls gewürdigt wer­den. Be­son­de­res Au­gen­merk ist da­bei auf die Vor­aus­set­zun­gen für die Zah­lung der In­fla­ti­ons­aus­gleich­sprämie zu le­gen.

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