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"Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte

FG Köln 11.6.2015, 13 K 3023/13

Die Zah­lung ei­ner AG an einen Klein­st­ak­tionär (hier: ein sog. "Räube­ri­scher Ak­tionär") für des­sen Rück­nahme ei­ner Klage ge­gen eine Un­ter­neh­mens­ent­schei­dung un­ter­liegt beim Empfänger der Ein­kom­men­steuer und bei Wie­der­ho­lungs­ab­sicht auch der Um­satz­steuer. Die An­nahme von steu­er­freiem Scha­dens­er­satz kommt da­bei nicht in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ließ sich im Streit­jahr 2009 von drei Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten, an de­nen er mit ei­ner, zwei bzw. 100 Ak­tien be­tei­ligt war, für die Rück­nahme von An­fech­tungs- und Nich­tig­keits­kla­gen fünf­stel­lige Beträge aus­zah­len. Die Zah­lun­gen er­folg­ten teils di­rekt an ihn und teils über die Tei­lung und Durch­rei­chung von Rechts­an­walts­gebühren, de­ren Höhe in einem ge­richt­li­chen Ver­gleich mit der AG fest­ge­legt wur­den.

Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, die Einkünfte im Zu­sam­men­hang mit den An­fech­tungs­kla­gen zähl­ten zu den sons­ti­gen Einkünf­ten i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Es sei hin­rei­chend, dass der Kläger eine im wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang mit sei­nem Tun, Dul­den oder Un­ter­las­sen gewährte Ge­gen­leis­tung als sol­che an­nehme. Der Kläger war der An­sicht, es han­dele sich - bis auf eine Zah­lung - um steu­er­freie Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen, die von den Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten für den Ver­lust sei­ner Rechte aus den Ak­tien ge­zahlt wor­den seien.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt war zu Recht bei der Be­rech­nung der Be­mes­sungs­grund­lage für die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung hin­sicht­lich der hier streit­be­fan­ge­nen Zuflüsse von steu­er­pflich­ti­gen Einkünf­ten i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG als auch bei Be­rech­nung der Be­mes­sungs­grund­lage für die Um­satz­steu­er­fest­set­zung von steu­er­pflich­ti­gen Umsätzen i.S.v. § 3 Abs. 9 UStG aus­ge­gan­gen

Zum einen stand der An­nahme von steu­er­freiem Scha­dens­er­satz be­reits der Um­stand ent­ge­gen, dass der mi­ni­male Ak­ti­en­be­stand mit einem Markt­wert zwi­schen 10 € und 500 € nicht zu einem fünf­stel­li­gen Scha­dens­er­satz führen konnte. Zum an­de­ren ließen die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen nicht er­ken­nen, dass hier­durch ein dem Kläger ent­stan­de­ner Wert­ver­lust aus­ge­gli­chen wer­den sollte.

Viel­mehr be­ruh­ten die Zah­lung auf der "er­heb­li­chen Lästig­keit der An­fech­tungs- und Nich­tig­keits­kla­gen, die die drin­gend not­wen­di­gen Um­struk­tu­rie­run­gen der be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ten verzöger­ten". Der Kläger han­delte auch in­so­weit als Un­ter­neh­mer, da er sich den Ver­zicht auf An­fech­tung von Ge­sell­schafts­be­schlüssen seit Jah­ren be­zah­len ließ und folg­lich mit Wie­der­ho­lungs­ab­sicht han­delte.

Hin­ter­grund:
Un­ter einem Räube­ri­schen Ak­tionär ver­steht man einen Ak­tionär, der ak­ti­en­recht­li­che An­fech­tungs­kla­gen an­strengt und da­durch die Un­ter­neh­mens­po­li­tik ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft er­heb­lich stört, um an­schließend die Klage ge­gen eine er­heb­li­che fi­nan­zi­elle Ab­fin­dung zurück­zu­neh­men.

Link­hin­weis:

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